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NewsletterVerfahrensrecht

Verwaltungsverfahren: Zustelladresse, Sorgfaltspflicht der Partei und Grundsatz von Treu und Glauben bei fehlerhafter Zustellung

03 July 2026

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BGer, 08.06.2026, 9C_694/2025

Sachverhalt

Im Jahr 2023 übertrug die A.________ AG das Eigentum an Liegenschaften auf die D.________ AG. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern sandte die Grundstückgewinnsteuererklärung an den Sitz der A.________ AG. In der Folge reichte die E.________ AG eine Vollmacht ein, um die A.________ AG in dieser Angelegenheit zu vertreten. (A.a, A.b)

Da die Steuererklärung nicht einging, mahnte die Steuerverwaltung die A.________ AG ab und erliess am 26. September 2024 eine Ermessensveranlagung, die an den Sitz der Gesellschaft zugestellt wurde. Die E.________ AG gab an, lediglich die Steuerrechnung, nicht aber die Veranlagungsverfügung erhalten zu haben. Die Verwaltung bestätigte, dass die Verfügung an den Sitz der Gesellschaft versandt worden war. (A.c)

Im Namen der A.________ AG wurde verspätet Einsprache erhoben. Die Steuerverwaltung erklärte die Einsprache wegen Fristablaufs für unzulässig, was von der Steuerrekurskommission bestätigt wurde. Die A.________ AG erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die Beschwerdeschrift enthielt lediglich eine Kopie der erforderlichen Unterschriften. (A.d, B)

Das Verwaltungsgericht forderte die A.________ AG auf, diesen Formfehler durch Nachreichen des unterzeichneten Originals zu beheben, und wies darauf hin, dass die Beschwerde andernfalls als zurückgezogen gelte. Diese Aufforderung zur Mängelbehebung wurde an den Sitz der A.________ AG gesandt und nicht an das in der Beschwerdeschrift angegebene Zustelldomizil. Da die Gesellschaft innerhalb der gesetzten Frist nicht reagierte, schrieb das Verwaltungsgericht den Fall mit Abschreibungsbeschluss vom 4. November 2025 als gegenstandslos ab, da die Beschwerde als zurückgezogen galt. Gegen diesen Abschreibungsbeschluss gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. (B, C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an das Recht auf ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör, die durchArt. 29 Abs. 1 und 2 BV garantiert werden. Eine formelle Rechtsverweigerung kann in einem Nichteintretensentscheid liegen, der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen ist. Das Bundesgericht prüft die Rechtsverweigerung frei, die Anwendung kantonalen Rechts hingegen nur auf Willkür hin. (E. 4.1)

Gemäss dem bernischen Verfahrensrecht (VRPG/BE), das auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, müssen die Parteien dem Gericht eine Zustelladresse mitteilen. Gibt eine Partei ausdrücklich ein von ihrem Sitz oder Wohnsitz abweichendes Zustelldomizil an, so sind die Zustellungen dorthin vorzunehmen (Art. 136 ZPO). Die Person, die an diesem Zustelldomizil zum Empfang von Sendungen berechtigt ist, muss nicht zwingend für die Prozessführung mandatiert sein. (E. 4.2)

Eine Verfügung erlangt erst durch ihre Zustellung rechtliche Existenz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) setzt jedoch Grenzen für die Berufung auf einen Zustellmangel. Erlangt eine Partei Kenntnis von der Existenz einer Verfügung, auch wenn diese fehlerhaft zugestellt wurde, muss sie unverzüglich handeln, um deren Inhalt und Begründung in Erfahrung zu bringen und ihre Rechte zu wahren. Sich verspätet auf einen Zustellmangel zu berufen, um die eigene Untätigkeit zu rechtfertigen, kann einen Rechtsmissbrauch darstellen. (E. 5.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Streitpunkt ist, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es das Verfahren wegen als zurückgezogen geltender Beschwerde abschrieb. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufforderung zur Mängelbehebung sei an eine falsche Adresse zugestellt worden, was ihr rechtliches Gehör verletze und einen überspitzten Formalismus darstelle. (E. 2 und 3)

Das Bundesgericht stellt fest, dass dem Verwaltungsgericht ein Zustellungsfehler unterlaufen ist. Es hatte die Aufforderung zur Mängelbehebung an den Sitz der Beschwerdeführerin gesandt, obwohl diese in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich die E.________ AG als Zustelladresse angegeben hatte. Die Vorinstanz hätte diese Wahl respektieren müssen, unabhängig davon, ob die E.________ AG ein Vertretungsmandat im kantonalen Verfahren innehatte oder nicht. Die Zustellung war somit grundsätzlich fehlerhaft. (E. 4.3)

Das Bundesgericht prüft die Situation jedoch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die eingeschriebenen Sendungen an ihrem Sitz „physisch“ erhalten zu haben. Da sie von der Aufforderung zur Mängelbehebung Kenntnis hatte, oblag es ihr aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht, die notwendigen internen Vorkehrungen zu treffen, um die Post zu bearbeiten und fristgerecht zu reagieren. Dass ihre administrative Organisation am Sitz „minimal“ sei, ist ein internes Organisationsproblem, das sie sich selbst zuzuschreiben hat. (E. 5.2)

Das Bundesgericht hält entscheidend fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde beim Bundesgericht fristgerecht einreichen konnte, obwohl ihr der angefochtene Abschreibungsentscheid ebenfalls an ihren Sitz zugestellt worden war. Dies belegt, dass sie in der Lage war, die an dieser Adresse eingehende Post zu bearbeiten. Indem sich die Beschwerdeführerin auf den Zustellungsmangel beruft, um die Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist zu rechtfertigen, verhält sie sich widersprüchlich und verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. (E. 5.2)

Schließlich erklärt das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin zur materiellen Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer für unzulässig, da Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz und vor dem Bundesgericht ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit der Einsprache und die anschließende Abschreibung des Beschwerdeverfahrens waren. (E. 6)

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 1'000 CHF werden der Beschwerdeführerin, der A.________ AG, auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (1, 2, 7)


Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau