
BGer, 28.05.2026, 9C_90/2026
Sachverhalt
Nach dem Tod ihrer Tante im Jahr 2019 wurden A. und sein Bruder C. von den Kantonen Waadt und Bern zur Erbschaftssteuer veranlagt. Ein erstes Beschwerdeverfahren gegen die bernische Veranlagung führte zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2023, in dem die Beschwerde von A. als unzulässig erklärt, diejenige seines Bruders C. jedoch gutgeheissen wurde. Gestützt auf dieses Urteil leitete A. ein neues Verfahren ein und beantragte die Revision seiner eigenen bernischen Veranlagung. Nachdem sein Gesuch von der bernischen Steuerverwaltung und anschliessend von der Steuerrekurskommission abgewiesen worden war, gelangte er an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. (A.a, A.b)
Im Rahmen dieses neuen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragte A. nach einem ersten Schriftenwechsel den Ausstand des instruierenden Richters, Christophe Tissot. Er begründete dies damit, dass dieser am kantonalen Urteil vom 27. Dezember 2022 mitgewirkt habe, das im ersten Verfahren ergangen war und für ihn ungünstig ausgefallen war. Mit Urteil vom 29. Dezember 2025 erklärte das Verwaltungsgericht dieses Ausstandsbegehren für unzulässig. Gegen diesen Entscheid führt A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. (A.c, B, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters, wie sie inArt. 30 Abs. 1 BV verankert ist. Diese Garantie ermöglicht den Ausstand eines Magistraten, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen lassen. Rein subjektive Eindrücke einer Partei genügen hierfür nicht. Die Rechtsprechung hält fest, dass die blosse Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren betreffend dieselbe Partei – selbst wenn der Entscheid für diese ungünstig war – für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt. (E. 3.1)
Zudem gilt ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach eine Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend machen muss. Versäumt sie dies, obwohl sie den Grund bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt kannte oder hätte kennen müssen, verwirkt sie ihr Recht, sich später darauf zu berufen. (E. 3.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zunächst die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Namen des instruierenden Richters, Christophe Tissot, spätestens bei der Zustellung einer verfahrensleitenden Verfügung am 7. Oktober 2025 kannte. Er reichte sein Ausstandsbegehren jedoch erst am 28. November 2025 ein, also fast eineinhalb Monate später. Das Bundesgericht erachtet diese Wartezeit als übermässig und stuft das Gesuch als verspätet ein. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe einer "rein verfahrensleitenden" Verfügung keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, wird zurückgewiesen. Als Verfahrenspartei oblag es ihm, die Mitteilungen des Gerichts aufmerksam zu lesen; eine diesbezügliche Nachlässigkeit kann nicht entschuldigt werden. (E. 4.2)
Eventualiter, und selbst wenn das Gesuch nicht verspätet gewesen wäre, prüft das Bundesgericht die materielle Begründetheit der Rüge. Es bestätigt die Auffassung der Vorinstanz: Die Tatsache, dass Richter Tissot an einem früheren, für den Beschwerdeführer ungünstigen Urteil mitgewirkt hat, stellt keinen ausreichenden Ausstandsgrund im Sinne von Art. 30 BV dar. Diese Schlussfolgerung wird dadurch verstärkt, dass die beiden Verfahren nicht dieselben Rechtsfragen betreffen. Das erste Verfahren betraf ein Problem der interkantonalen Doppelbesteuerung, während das aktuelle Verfahren ein Revisionsgesuch gegen eine Veranlagungsverfügung zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters in der neuen Sache vorgebracht. Auch die Berufung auf Art. 9 Abs. 1 lit. b des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), der den Ausstand bei Mitwirkung am "vorangegangenen Entscheid" vorschreibt, wird abgewiesen, da das kantonale Urteil von 2022 nicht der "vorangegangene Entscheid" des aktuellen Revisionsverfahrens ist. (E. 4.3)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht und insbesondere nicht Art. 30 Abs. 1 BV verletzt hat, indem es das Ausstandsbegehren wegen Verspätung für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet erklärt hat. (E. 4.4)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 1, 5, 6)
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau