
BGer, 21.05.2026, 9C_89/2026
Sachverhalt
Die Firma A. AG hat ihre VOC-Bilanz (Flüchtige Organische Verbindungen) für das Geschäftsjahr 2023/2024 beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eingereicht und eine Rückerstattung der Lenkungsabgabe in Höhe von CHF 220'269 beantragt. Nach Prüfung und einigen geringfügigen Korrekturen bewilligte das BAZG diesen Betrag am 1. Juli 2025. Am 11. Juli 2025, also nach Ende des Geschäftsjahres (30. Juni 2024) und nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Einreichung des Antrags, erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie legte eine korrigierte VOC-Bilanz vor, erklärte, dass bei der Verbuchung von Transaktionen mit einer Schwestergesellschaft ein Fehler unterlaufen sei, und forderte eine zusätzliche Rückerstattung von CHF 83'727.60. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es den zusätzlichen Antrag als verspätet betrachtete. Die A. AG gelangte daraufhin an das Bundesgericht. (Sachverhalt A, B und C)
Rechtliche Erwägungen
Die Lenkungsabgabe auf VOC unterliegt dem Umweltschutzgesetz (USG) und der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV). Wer VOC einführt oder herstellt, ist grundsätzlich abgabepflichtig (Art. 35a Abs. 1 USG). Befreiungen sind möglich, insbesondere wenn die VOC so verwendet werden, dass sie die Umwelt nicht belasten (Art. 35a Abs. 3 USG). Werden die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der Entrichtung der Abgabe nachgewiesen, wird diese zurückerstattet (Art. 35c Abs. 2 USG). Um eine Rückerstattung zu erhalten, muss die abgabepflichtige Person eine Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 Abs. 1 VOCV). DerArtikel 19 VOCVmit dem Titel „Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs“ ist von zentraler Bedeutung. Absatz 1 legt fest, dass Rückerstattungsanträge innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen sind, wobei eine Fristverlängerung möglich ist. Absatz 2 sieht vor, dass der Rückerstattungsanspruch in jedem Fall zwei Jahre nach Entstehung des Rückerstattungsgrundes erlischt. Die rechtliche Qualifizierung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV als Verwirkungsfrist steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits. (E. 3.1, 3.2, 3.3, 4.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die sechsmonatige Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV zu Recht als Verwirkungsfrist qualifiziert hat, was zum Verlust des Anspruchs auf eine zusätzliche Rückerstattung führt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es handle sich nicht um eine Verwirkungsfrist, da der Begriff „erlischt“ nur in Absatz 2 vorkomme und die Möglichkeit einer Fristverlängerung gemäss Absatz 1 mit der Natur einer Verwirkungsfrist unvereinbar sei. Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück. Es betont, dass die Marginalie von Art. 19 VOCV („Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs“) für den gesamten Artikel gilt, einschliesslich Absatz 1. Der Gesetzgeber wollte damit klar eine absolute Grenze für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs festlegen. Dass eine Verwirkungsfrist gesetzlich durch eine spezifische Bestimmung verlängert werden kann, widerspricht nicht ihrem Wesen. Das Gericht stellt klar, dass die beiden Absätze von Art. 19 VOCV komplementäre Ziele verfolgen: Absatz 1 stellt durch die Festlegung einer Einreichungsfrist unter Androhung des Anspruchsverlusts eine rasche Abrechnung sicher, während Absatz 2 eine absolute zeitliche Grenze von zwei Jahren setzt, selbst wenn der Antrag innerhalb der sechsmonatigen Frist eingereicht wird. Das Gericht verwirft auch den Vergleich mit dem Verpflichtungsverfahren (Art. 22b VOCV), das ein anderes Ziel verfolgt (Überprüfung einer provisorischen Befreiung) und keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zulässt. Da die Beschwerdeführerin ihre korrigierte Bilanz und ihren Antrag auf zusätzliche Rückerstattung erst am 11. Juli 2025 und damit nach Ablauf der Verwirkungsfrist am 31. Dezember 2024 (sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres am 30. Juni 2024) eingereicht hat, ist ihr Anspruch auf den zusätzlichen Betrag verwirkt. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die verspätete korrigierte Bilanz nicht berücksichtigt hat. (E. 4.1, 4.2, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A. AG ab. Es bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und kommt zum Schluss, dass der Anspruch auf eine zusätzliche Rückerstattung aufgrund der Einreichung des korrigierten Antrags nach Ablauf der in Art. 19 Abs. 1 VOCV vorgesehenen sechsmonatigen Frist verwirkt war. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (E. 1, 2, 5 und Dispositiv)
Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau