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NewsletterVerfahrensrecht

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Wegweisungsentscheidung im Steuerrecht

08 May 2026

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BGer, 20.04.2026, 9C_77/2025

Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft die Besteuerung der Eheleute A.________ und B.________ für die Steuerperioden 2012 und 2013 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines bedeutenden Aktienpakets der Gesellschaft D.________ AG.

Im August 2020 schlossen die Steuerpflichtigen eine Vereinbarung mit der Steuerbehörde des Kantons Tessin, in der die Modalitäten für die Besteuerung des aus diesem Verkauf erzielten Gewinns für das Jahr 2012 festgelegt wurden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erliess das Tessiner Steueramt im Dezember 2020 die Veranlagungsverfügungen für 2012 und 2013. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stimmte als Aufsichtsbehörde dieser Vereinbarung nicht zu. Sie vertrat die Auffassung, dass der Kapitalgewinn hätte anders behandelt werden müssen, und erhob gegen beide Veranlagungsverfügungen Beschwerde bei der steuerrechtlichen Kammer des Tessiner Appellationsgerichts.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 entschied das Tessiner Kantonsgericht getrennt über die beiden Jahre:

  • Für 2013: Es wies die Beschwerde der ESTV ab und bestätigte die ursprüngliche Veranlagung. Die Entscheidung ist somit für diesen Zeitraum rechtskräftig.
  • Für 2012: Es hiess die Beschwerde der ESTV gut, hob die ursprüngliche Veranlagung auf und wies die Sache an das Steueramt zurück, damit dieses eine neue Veranlagung unter Einbeziehung des gesamten Kapitalgewinns aus dem Aktienverkauf nach Abzug allfälliger Kosten vornehme. Bei der Entscheidung handelt es sich somit um einen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) für diesen Zeitraum.

Die Steuerpflichtigen, die mit dieser Entscheidung unzufrieden waren, erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Bestätigung der ursprünglichen Veranlagungen vom Dezember 2020 für beide Jahre.

Rechtliche Erwägungen

1. Beschwerdebefugnis und schutzwürdiges Interesse (Art. 89 BGG)

Um beim Bundesgericht Beschwerde führen zu können, muss eine Partei ein praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn die Partei die Bestätigung dessen verlangt, was sie bereits erreicht hat.

2. Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) (Art. 93 BGG)

  • Ein Rückweisungsentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid.
  • Eine sofortige Beschwerde gegen eine solche Entscheidung ist nur in strengen Ausnahmefällen möglich:
    1. Wenn die Entscheidung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (in der Regel rechtlicher Natur; eine bloße Verfahrensverlängerung reicht hierfür nicht aus).
    2. Wenn die Gutheißung der Beschwerde sofort zu einer Endentscheidung führen und damit ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren ersparen kann.
  • Die beschwerdeführende Partei muss detailliert darlegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde für jede Steuerperiode einzeln geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie insgesamt unzulässig ist.

1. Zur Steuerperiode 2013

  • Das kantonale Gericht hat die Beschwerde der ESTV abgewiesen und den Steuerpflichtigen für dieses Jahr somit vollumfänglich recht gegeben.
  • Indem die Steuerpflichtigen das Bundesgericht ersuchen, die Veranlagung für 2013 zu bestätigen, verlangen sie genau das, was ihnen das kantonale Gericht bereits zugesprochen hat.

Sie haben daher kein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde für diesen Zeitraum.

  • Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzulässig.

2. Zur Steuerperiode 2012

  • Bei der Entscheidung des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid), da die Vorinstanz angewiesen wird, unter Berücksichtigung neuer Vorgaben (Abzug von Kosten) eine neue Veranlagung vorzunehmen.
  • Die Steuerpflichtigen haben nicht dargelegt, inwiefern dieser Rückweisungsentscheid die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt:
    • Es liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, da die bloße Teilnahme an einem neuen Veranlagungsverfahren keinen solchen darstellt.
    • Die neue Veranlagung, die lediglich eine Neuberechnung des Gewinns und den Abzug von Kosten umfasst, erfordert kein besonders langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren.
    • Die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid sind somit nicht erfüllt.
  • Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unzulässig.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für vollumfänglich unzulässig.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5’000.- werden den beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auferlegt.







Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau