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NewsletterVerfahrensrecht

Steuererlass und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 83 lit. m BGG)

18 March 2026

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BGer, 17.02.2026, 9C_699/2025

Sachverhalt

Im Jahr 2009 verlegten Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Aargau ihren Wohnsitz vorübergehend in den Kanton Graubünden. Während dieser Zeit ließ sich der Ehemann seine Freizügigkeitsleistung in Höhe von rund 3,45 Millionen CHF in bar auszahlen, mit der Begründung, er plane die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit – eine Bedingung, die letztlich nie erfüllt wurde. Nach ihrer Rückkehr in den Aargau wenige Monate später entbrannte ein langwieriger Streit über die Steuerhoheit.

Das Bundesgericht entschied schließlich, dass die Steuerhoheit ausschließlich dem Kanton Aargau zustand und das Kapital mangels eines gültigen Grundes für die Barauszahlung als ordentliches Einkommen und nicht zu einem Vorzugssatz zu besteuern sei. Nachdem die ordentliche Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2009 rechtskräftig geworden war, stellten die Steuerpflichtigen, die über ein Reinvermögen von rund 1,7 Millionen CHF verfügten, ein Steuererlassgesuch über einen Betrag von 362'640.40 CHF. Dieses Gesuch wurde von den aargauischen Behörden abgewiesen, eine Entscheidung, die vom kantonalen Spezialverwaltungsgericht bestätigt wurde. Gegen diese Ablehnung führen die Steuerpflichtigen Beschwerde vor Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Steuererlassentscheid. GemäßArt. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist diese Beschwerde unzulässig, es sei denn, sie betrifft die direkte Bundessteuer (oder kantonale Einkommens- und Vermögenssteuern) und wirft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf oder es handelt sich um einen besonders wichtigen Fall.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss eine neue Frage sein, deren Klärung für eine einheitliche Rechtsanwendung erforderlich ist. Sie muss zwingend das Erlassrecht betreffen und nicht die Veranlagung selbst. Das Erlassverfahren darf keinesfalls dazu dienen, die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Veranlagung anzufechten.

Der Steuererlass, geregelt inArt. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), unterliegt zwei kumulativen Voraussetzungen: Der Steuerpflichtige muss sich in einer Notlage befinden und die Steuerzahlung muss für ihn eine große Härte darstellen. Die ständige Rechtsprechung hält fest, dass kein Anspruch auf Steuererlass besteht.

Im Falle der Unzulässigkeit der ordentlichen Beschwerde steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur bei Verletzung verfassungsmäßiger Rechte offen (Art. 116 BGG). Ihre Zulässigkeit setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 115 lit. b BGG). Da kein Anspruch auf Erlass besteht, verfügt der Steuerpflichtige über kein rechtlich geschütztes materielles Interesse an der Aufhebung des ablehnenden Entscheids.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es stellt fest, dass die Argumente der Steuerpflichtigen in Wirklichkeit darauf abzielen, die Veranlagungsmethode (ordentliche statt bevorzugte Besteuerung) anzufechten. Dies ist in einem Erlassverfahren unzulässig, da die Veranlagung bereits rechtskräftig ist.

Die Steuerpflichtigen werfen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erlassrecht auf. Die Voraussetzung der „Notlage“ ist angesichts ihres Vermögens offensichtlich nicht erfüllt. Da eine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 167 DBG fehlt, musste das Erlassgesuch ohnehin abgewiesen werden. Das Argument, dass die Steuer ihr Vorsorgekapital schmälere, stellt keine „grosse Härte“ im Sinne des Gesetzes dar, sondern ist die normale Folge der Einkommensbesteuerung. Der Fall ist auch nicht „von besonderer Bedeutung“. Der ursprüngliche Kompetenzkonflikt mit dem Kanton Graubünden wurde bereits vom Bundesgericht entschieden, welches Graubünden anwies, die Veranlagung zu revidieren und die erhobenen Steuern zurückzuerstatten.

Da die Voraussetzungen von Art. 83 lit. m BGG nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

Hinsichtlich der subsidiären Verfassungsbeschwerde stellt das Bundesgericht fest, dass den Steuerpflichtigen mangels eines Anspruchs auf Steuererlass das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte materielle Interesse fehlt. Zudem machen sie keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend, die ein rechtlich geschütztes prozessuales Interesse begründen könnte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher ebenfalls unzulässig.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.





Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau