
BGer, 26.05.2026, 9C_135/2026
Sachverhalt
Ein in Frankreich wohnhafter Steuerpflichtiger war von 2011 bis 2020 als Verwaltungsangestellter bei einer Delegation der Europäischen Union in Genf tätig. Ab 2011 wurde er von den Schweizer Behörden über seine Pflicht informiert, seine Einkünfte bei der kantonalen Steuerverwaltung Genf (Afc-Ge) zu deklarieren, da sein Arbeitgeber aufgrund seines Status von der Quellensteuerpflicht befreit war. (E. 1)
Seit der Steuerperiode 2011 weigerte sich der Steuerpflichtige systematisch, Steuererklärungen einzureichen. Infolgedessen nahm die Afc-Ge für die Steuerperioden 2011 bis 2020 Ermessenseinschätzungen für die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern vor. (E. 2)
Die Pflicht des Steuerpflichtigen, für die Jahre 2014 bis 2020 in der Schweiz Steuererklärungen einzureichen, wurde durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2025 rechtskräftig bestätigt. Im Anschluss an diese Bestätigung stellte die Afc-Ge am 22. Februar 2025 vierzehn Zahlungsaufforderungen aus. Der Steuerpflichtige focht diese Aufforderungen an, doch sein Rechtsmittel wurde in erster Instanz (TAPI) als unzulässig erklärt; diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf bestätigt. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen dieses Nichteintretensurteil. (E. 3)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass es seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen prüft. GemässArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)muss jede Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten, in der kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um dieser Anforderung zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und präzise aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat. Die Begründung muss "topisch" sein, das heisst, sie muss sich spezifisch auf die von der Vorinstanz entschiedene Rechtsfrage beziehen. (E. 4, 4.1)
Das Bundesgericht betont einen grundlegenden Verfahrensgrundsatz: Wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid handelt, darf sich die Beschwerdebegründung nur auf diese Zulässigkeitsfrage beziehen, unter Ausschluss jeglicher Argumentation zur Sache selbst. Um die Art des angefochtenen Entscheids zu bestimmen, ist dessen Dispositiv im Lichte seiner Begründung auszulegen. Eine Beschwerde, deren Begründung diese Anforderungen nicht erfüllt, wird gemäss dem vereinfachten Verfahren nachArt. 108 Abs. 1 lit. b BGGals unzulässig erklärt. (E. 4.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Im vorliegenden Fall bestätigte das vom Beschwerdeführer angefochtene Urteil des Gerichtshofs das Urteil des TAPI, welches die Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderungen für unzulässig erklärt hatte. Der Entscheid des Gerichtshofs ist somit selbst ein Nichteintretensentscheid. Folglich konnte sich die Beschwerde an das Bundesgericht nur auf die Frage beziehen, ob der Gerichtshof durch die Bestätigung der Unzulässigkeit der ursprünglichen Beschwerde Recht verletzt hat. (E. 4.2)
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Anforderung nicht erfüllt hat. Anstatt die vom Gerichtshof angeführten Gründe für das Nichteintreten anzufechten, beschränkte er sich darauf, seine Argumente zur Hauptsache zu wiederholen und sich auf die Verletzung verschiedener gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Bestimmungen zu berufen, die in keinem Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Frage der Zulässigkeit stehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist daher nicht topisch und setzt sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. (E. 4.2)
Da die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht den Anforderungen von Artikel 42 Absätze 1 und 2 BGG entspricht, kann das Bundesgericht auf die Sache nicht eintreten. (E. 4.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG für unzulässig. (E. 1 des Dispositivs, E. 5)
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, die auf 500 Franken festgesetzt werden. (E. 2 des Dispositivs, E. 5)
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau