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NewsletterVerfahrensrecht

Unmöglichkeit der Verlustverrechnung nach Wechsel vom Holdingstatus zur ordentlichen Besteuerung

08 May 2026

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BGer, 09.04.2026, 9C_668/2025

Sachverhalt

Die A.________ AG profitierte bis einschließlich 2018 vom privilegierten Steuerstatus als Holdinggesellschaft im Kanton Schwyz. Dieser Status befreite sie von der Gewinnsteuer. Im Geschäftsjahr 2018 erzielte sie einen Verlust von CHF 1’549’727.-.

Im Jahr 2019 wechselte die Gesellschaft im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), durch welche die privilegierten Steuerstatus abgeschafft wurden, freiwillig zur ordentlichen Besteuerung.

Für die Steuerperiode 2020 deklarierte die Gesellschaft einen Gewinn von CHF 2’076’073.-. Sie versuchte, diesen Gewinn mit den Verlusten aus den Jahren 2018 und 2019 zu verrechnen, um den steuerbaren Gewinn auf null zu senken. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz lehnte die Verrechnung des Verlusts aus dem Jahr 2018 ab. Sie argumentierte, dass dieser Verlust zu einer Zeit entstanden sei, als die Gesellschaft noch den Holdingstatus innehatte, ein Steuersystem, bei dem Gewinne nicht besteuert wurden.

Folglich könne ein unter diesem Regime erlittener Verlust nicht vorgetragen werden, um einen unter dem Regime der ordentlichen Besteuerung erzielten Gewinn zu mindern. Die Gesellschaft focht diese Entscheidung bis vor das Kantonsgericht Schwyz an, welches die Haltung der Steuerverwaltung bestätigte. Daraufhin erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

1. Grundsatz der Nichtverrechenbarkeit von Verlusten zwischen verschiedenen Steuersystemen

Allgemeiner Grundsatz: Im Schweizer Steuerrecht gilt das Prinzip der Symmetrie.

  • Verluste können nur dann abgezogen werden, wenn die entsprechenden Gewinne steuerbar gewesen wären.

Fall des Holdingstatus: Nach altem Recht war eine Holdinggesellschaft von der Gewinnsteuer befreit.

Da ihre Gewinne nicht der Steuer unterlagen, sind die in diesem Zeitraum erlittenen Verluste symmetrisch dazu nicht von künftigen Gewinnen abziehbar, die nach einem Wechsel zur ordentlichen Besteuerung erzielt wurden.

  • Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt und wird von den Parteien in der Sache nicht bestritten.

2. Statuswechsel und Verwaltungspraxis (Praxismitteilung)

  • Im Rahmen der STAF veröffentlichte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz eine Praxismitteilung, in der die Modalitäten des Übergangs erläutert wurden.
  • Diese Mitteilung bot Holdinggesellschaften die Möglichkeit, einen vorzeitigen Statuswechsel für das Jahr 2018 zu beantragen.

Ein solcher Wechsel hätte es der Gesellschaft bei entsprechender Beantragung ermöglicht, bereits ab 2018 als ordentlich besteuert zu gelten.

  • Folglich wäre der im Jahr 2018 erlittene Verlust steuerlich anerkannt worden und hätte mit dem Gewinn des Jahres 2020 verrechnet werden können.

3. Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit

  • Eine Steuerbehörde verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht, wenn sie eine klar kommunizierte Praxis anwendet.
  • Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist nur dann verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht wies die Argumente der Beschwerdeführerin Punkt für Punkt zurück:

Zum Status im Jahr 2018:
Die Gesellschaft machte geltend, bereits ab 2018 ordentlich besteuert worden zu sein.

  • Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück und hielt fest, dass die Veranlagungsverfügung für 2018 explizit «Besteuerung als Holdinggesellschaft» auswies und die Gesellschaft diesen Status in ihrer Steuererklärung selbst beantragt hatte.
  • Dass die Gewinnsteuer aufgrund des Verlusts null betrug, ändert nichts an der Art ihres steuerlichen Status in jenem Jahr.

Zur Verletzung von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit:

Die Gesellschaft machte geltend, sie hätte von den Vorteilen des Kreisschreibens profitieren müssen, auch ohne den vorzeitigen Statuswechsel formell beantragt zu haben.

  • Das Bundesgericht entschied, dass keine Ungleichbehandlung vorliege, da die Situation der Beschwerdeführerin, die den Wechsel nicht beantragt hatte, nicht mit derjenigen einer Gesellschaft vergleichbar sei, die dies getan hätte.
  • Es lag keine Verletzung von Treu und Glauben vor.
  • Das Kreisschreiben wurde im Juli 2019 veröffentlicht, bevor die Veranlagung für 2018 im September 2019 abgeschlossen wurde.
  • Die Gesellschaft hatte somit ausreichend Zeit, von dieser Praxis Kenntnis zu nehmen und einen Antrag auf Statuswechsel zu stellen, was sie jedoch unterließ.
  • Die Steuerbehörde war verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, jede Gesellschaft individuell über diese Möglichkeit zu informieren.

Die Gesellschaft hat es versäumt, den vorzeitigen Statuswechsel für 2018 zu beantragen. Sie muss daher die Konsequenzen dieses Versäumnisses tragen. Der Verlust aus dem Jahr 2018 wurde unter einem Steuerbefreiungsregime erzielt und kann daher nicht zur Minderung des steuerbaren Gewinns von 2020 verwendet werden, der unter einem ordentlichen Besteuerungsregime erwirtschaftet wurde.

Streitpunkt

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung der Steuerverwaltung wird bestätigt. Der Verlust von CHF 1’549’727.- aus dem Jahr 2018 kann nicht vom Gewinn des Jahres 2020 abgezogen werden.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6’500.- werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.









Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau