
BGer, 21.05.2026, 9C_663/2025
Sachverhalt
Eine Aktiengesellschaft (die Steuerpflichtige) mit Sitz im Kanton Schwyz (SZ) verkaufte am 30. September 2019 eine Liegenschaft in der Gemeinde U., Kanton Zürich (ZH). Dieser Verkauf führte zu einem Grundstückgewinn von CHF 3'506'400, auf den die Gemeinde U./ZH mit Veranlagungsverfügung vom 5. Oktober 2020 eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 946'532.80 erhob. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. (A.a)
Für dieselbe Steuerperiode 2019 stellte die Schwyzer Steuerverwaltung einen gesamten Reingewinn von CHF 2'484'600 fest, der sich aus dem Zürcher Grundstückgewinn und einem Geschäftsverlust von CHF 1'400'664 zusammensetzte. Im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung wies Schwyz den gesamten Reingewinn dem Kanton Zürich zu. Auch diese Schwyzer Veranlagung für 2019 ist in Rechtskraft erwachsen. (A.b)
Bei der Veranlagung für die Steuerperiode 2020 verweigerte die Schwyzer Steuerverwaltung der Steuerpflichtigen den Verlustvortrag aus dem Jahr 2019. Sie vertrat die Auffassung, dass dieser Verlust mit dem im Jahr 2019 im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinn hätte verrechnet werden müssen. (A.c)
Die von der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagung 2020 im Kanton Schwyz erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Parallel dazu wurde ein Revisionsgesuch gegen die Zürcher Veranlagung 2019 von den Zürcher Behörden als unzulässig erklärt; diese Entscheidung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Die Steuerpflichtige gelangt an das Bundesgericht und beantragt in erster Linie die Aufhebung der Zürcher Veranlagung 2019 und in eventu die Anerkennung des Verlustvortrags im Kanton Schwyz für die Periode 2020 und die Folgejahre. (B, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung. Der Rechtsprechung zufolge kann ein Steuerpflichtiger eine Veranlagungsverfügung eines Kantons, selbst wenn diese in Rechtskraft erwachsen ist, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines anderen Kantons anfechten, sofern beide Entscheidungen dieselbe Steuerperiode betreffen und der Instanzenzug in mindestens einem der Kantone ausgeschöpft wurde. (1.1.1)
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV), frei. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Doppelbesteuerung werden dem Bundesrecht gleichgestellt, was dem Gericht eine volle Kognition verleiht. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hingegen überprüft es nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) oder Rechtsverletzungen hin. (2.1, 2.2, 2.3)
Eine nach Art. 127 Abs. 3 BV verbotene interkantonale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn:
- ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für dasselbe Steuerobjekt und während derselben Periode besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung);
- ein Kanton seine Steuerhoheit unter Verletzung von Kollisionsregeln überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung);
- ein Kanton einen Steuerpflichtigen allein deshalb höher belastet, weil er auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Diskriminierungsverbot). (3.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Anträge der Steuerpflichtigen. Die Haupt- und Eventualanträge, die auf eine Aufhebung der Zürcher Veranlagungsverfügung von 2019 abzielen, werden als unzulässig erachtet. Die Beschwerde richtet sich formell gegen einen Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts betreffend die Steuerperiode 2020. Für die Periode 2019 liegt jedoch kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor, da die Veranlagungen beider Kantone in Rechtskraft erwachsen sind. Die rechtsprechungsgemässe Voraussetzung für die Anfechtung einer Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Periode ist somit nicht erfüllt. (1.1.2)
Nur der subsidiäre Antrag bezüglich der Anerkennung des Verlustvortrags für die Steuerperiode 2020 im Kanton Schwyz ist zulässig. (1.2)
In der Sache prüft das Bundesgericht, ob die Verweigerung des Verlustvortrags im Jahr 2020 durch den Kanton Schwyz eine Doppelbesteuerung darstellt. Die Steuerpflichtige macht geltend, dass die Tatsache, dass der Verlust von 2019 in Zürich nicht berücksichtigt und dessen Vortrag anschliessend in Schwyz für 2020 verweigert wurde, eine Doppelbesteuerung bewirke. Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es stellt fest, dass für die streitbetroffene Steuerperiode 2020 weder eine Besteuerung desselben Steuerobjekts durch zwei Kantone noch ein Konflikt der Steuerhoheit vorliegt. Der Streitgegenstand betrifft weder dasselbe Steuerobjekt (Gewinn 2020) noch dieselbe Steuerperiode (2020 gegenüber 2019). (3.2)
Das Bundesgericht betont, dass das Problem der Steuerpflichtigen daraus resultiert, dass die Veranlagungsverfügungen von 2019 in Rechtskraft erwachsen sind, ohne rechtzeitig angefochten worden zu sein. Die Rügen bezüglich der Nichtanrechnung des Verlusts auf den Grundstückgewinn hätten im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zürcher Veranlagung von 2019 vorgebracht werden müssen. Die Verweigerung des Verlustvortrags für 2020 durch den Kanton Schwyz stellt keine Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV dar, sondern ist die Folge der Rechtskraft der Verfügungen von 2019. (3.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000 werden der Steuerpflichtigen auferlegt. (1, 2, 4)
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau