
BGer, 29.01.2026, 9C_655/2025, 9C_656/2025
Sachverhalt
Eine Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) mit Sitz im Kanton Nidwalden, die im Immobiliensektor tätig ist, befindet sich mit der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) für mehrere Steuerperioden im Rechtsstreit.
Für das Jahr 2015 rechnete die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 200'000.- zum steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft hinzu und qualifizierte diesen als Gewinn aus dem Verkauf einer im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaft. Die Gesellschaft bestritt diese Aufrechnung mit der Begründung, es handle sich dabei um bereits 2014 verbuchtes Eigenkapital.
Da die Gesellschaft für die Steuerperioden 2017 und 2018 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, nahm die Beschwerdegegnerin eine Ermessensveranlagung vor. Die von der Gesellschaft gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wurde von der Beschwerdegegnerin als unzulässig abgewiesen.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerden der Gesellschaft in beiden Streitfällen ab. Daraufhin gelangte die Gesellschaft an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
- Beschränkte Steuerpflicht : Eine juristische Person, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Solothurn hat, ist dort beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Grundeigentum besitzt, Rechte daran hält oder damit handelt. Die Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf den Gewinn und das Kapital, die auf diese Tätigkeit entfallen (§ 85 Abs. 2 lit. c und § 86 Abs. 2 StG/SO).
- Ermessensveranlagung : Kommt eine steuerpflichtige Person ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht nach (z. B. Einreichung der Steuererklärung), nimmt die Steuerbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemäßem Ermessen vor (§ 147 Abs. 2 StG/SO ; Art. 46 StHG).
- Anfechtung einer Ermessensveranlagung : Eine Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache muss begründet sein und die Beweismittel müssen angegeben werden. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Einsprache unzulässig (§ 249 Abs. 4 StG/SO ; Art. 48 Abs. 2 StHG). Um ein Eintreten auf die Einsprache zu erwirken, muss die steuerpflichtige Person die Ungewissheit über die Sachverhaltslage vollständig beseitigen, indem sie alle für eine korrekte Veranlagung erforderlichen Unterlagen einreicht.
- Verfahren vor dem Bundesgericht : Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten muss qualifiziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht (BGer) vereinigt die beiden Verfahren aufgrund ihres engen Zusammenhangs.
Es erklärt die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen (Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2017–2018) von vornherein für unzulässig, da diese erst nach dem kantonalen Urteil erstellt wurden und bereits wesentlich früher hätten eingereicht werden können.
Bezüglich des Zeitraums 2015 kommt das BGer zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Die Aufrechnung von CHF 200'000.– stützt sich auf einen Kaufvertrag und eine Mitteilung des Grundbuchamtes. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich dabei um Eigenkapital, reicht nicht aus. Das BGer weist zudem die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Bezüglich der Zeiträume 2017 und 2018 bestätigt das BGer, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren, da die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärungen nicht eingereicht hatte. Um diese Veranlagung anzufechten, hätte sie deren offensichtliche Unrichtigkeit durch die Vorlage einer vollständigen Buchhaltung und der entsprechenden Steuererklärungen nachweisen müssen. Die Einreichung nicht unterzeichneter Erfolgsrechnungen und einiger Kontoauszüge während des Einspracheverfahrens reichte nicht aus, um eine korrekte Veranlagung zu ermöglichen. Folglich war die Steuerbehörde berechtigt, auf die Einsprache nicht einzutreten, und das kantonale Gericht hat diesen Entscheid zu Recht bestätigt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist, und auferlegt der beschwerdeführenden Gesellschaft die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'500.–.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Anna Vladau