
BGer, 03.02.2026, 9C_653/2025
Sachverhalt
Im Zuge eines automatischen Informationsaustauschs stellte die Genfer Steuerverwaltung fest, dass ein Ehepaar nicht deklarierte Lebensversicherungen bei einer ausländischen Gesellschaft hielt. Sie eröffnete ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren und verhängte Bussen für die Steuerperioden 2014 bis 2018. Auf Einsprache hin räumte die Verwaltung ein, dass die Steuerpflichtigen fahrlässig gehandelt hatten, und reduzierte die Bussen auf das 0,5-fache der hinterzogenen Steuern. Die kantonalen Instanzen bestätigten diesen Entscheid mit der Begründung, dass die Steuerpflichtigen aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds (Juristin und Bankangestellter) sich nicht allein auf die Informationen der Verwalter einer ausländischen Bank bezüglich der steuerlichen Behandlung dieser Vermögenswerte in der Schweiz hätten verlassen dürfen. Sie hätten sich bei zuverlässigen Quellen informieren müssen. Die Steuerpflichtigen gelangten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Bussen.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Qualifikation der fahrlässigen Steuerhinterziehung (Art. 56 Abs. 1 StHG). Ein solcher Tatbestand ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige durch ein pflichtwidriges Verhalten eine unvollständige Veranlagung bewirkt. Zur Verteidigung berufen sich die Steuerpflichtigen auf einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) sowie einen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum ist nur entschuldbar, wenn er unvermeidbar war. Das Vorliegen eines Irrtums (was der Täter glaubte, wusste oder wollte) ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht bindet, es sei denn, die Tatsachen wurden offensichtlich unrichtig festgestellt. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist die Argumentation der Beschwerdeführer ab. Es hält fest, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Irrtums zu den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen gehört. Die Beschwerdeführer begnügen sich jedoch damit zu behaupten, dass die Voraussetzungen für einen Sachverhalts- oder Verbotsirrtum erfüllt seien, ohne darzulegen, inwiefern die Würdigung des Gerichts willkürlich sein soll. Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der kantonalen Behörde: Aufgrund ihrer Kenntnisse und beruflichen Erfahrung waren die Steuerpflichtigen für Steuerfragen sensibilisiert. Sie konnten nicht ignorieren, dass ein Bankverwalter im Ausland keine qualifizierte Quelle für Auskünfte zum Schweizer Steuerrecht darstellt. Indem sie weder die Steuerverwaltung noch einen Spezialisten konsultierten, verletzten sie ihre Sorgfaltspflicht und handelten somit fahrlässig. Der geltend gemachte Irrtum war nicht unvermeidbar. Die fahrlässige Steuerhinterziehung ist somit gegeben.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt die Bussen wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 und auferlegt die Gerichtskosten den Beschwerdeführern.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau