
BGer, 17.02.2026, 9C_649/2025
Sachverhalt
A.________ INC. ist eine in C. eingetragene Gesellschaft, deren Verwaltungsrat, Direktor und Aktionär D. ist. Nach einer Untersuchung der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde festgestellt, dass die Gesellschaft trotz ihres Sitzes im Ausland eine nicht deklarierte Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübte.
Der Bericht der ASU kam zu dem Schluss, dass A.________ INC. über eine Betriebsstätte in Genf in den Geschäftsräumen von D. verfügte, wo sie Tätigkeiten zur Verwaltung von Anlagefonds ausübte. Die Untersuchung ergab zudem, dass D. der Hauptaktionär der Gesellschaft war und von dieser Leistungen erhalten hatte, die als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert wurden. Die ASU verneinte das Bestehen eines echten Kontokorrents zwischen der Gesellschaft und D.________, da die Bilanz der Geldflüsse systematisch zugunsten Letzterer ausfiel und kein Rückzahlungswille erkennbar war. Zudem wurden die Jahresabschlüsse der Gesellschaft als nicht aussagekräftig eingestuft, was eine Ermessensveranlagung rechtfertigte.
Auf dieser Grundlage leitete die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC-GE) ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung für die Perioden 2010 bis 2014 ein und stellte Veranlagungs- und Bussenverfügungen zu. Diese Entscheidungen wurden im Einspracheverfahren aufrechterhalten und in der Sache vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht sowie vom Gerichtshof des Kantons Genf bestätigt, wobei Letzterer lediglich die Veranlagung für das Jahr 2009 aufhob. Die Gesellschaft A.________ INC. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft mehrere materiell- und verfahrensrechtliche Fragen:
- Verjährung des Rechts auf Veranlagung: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Frage der Verjährung. Das Recht zur Veranlagung verjährt grundsätzlich nach einer bestimmten Dauer (Art. 120 Abs. 4 DBG ; Art. 47 Abs. 1 StHG).
- Verjährung der Strafverfolgung: Bei der versuchten Steuerhinterziehung beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Veranlagungsverfahrens zu laufen (Art. 184 Abs. 1 lit. a DBG ; Art. 58 Abs. 1 StHG). Die Straftat kann nämlich erst festgestellt und der hinterzogene Steuerbetrag erst beziffert werden, sobald die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist.
- Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Dieses Recht garantiert einer Partei die Möglichkeit, sich zu den relevanten Punkten zu äußern, Beweise anzubieten und an deren Abnahme mitzuwirken. Es verpflichtet die Behörde jedoch nicht dazu, sich zu allen Argumenten zu äußern oder alle angebotenen Beweise abzunehmen. Die Behörde kann eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen und auf eine Beweismassnahme verzichten, wenn sie willkürfrei davon ausgehen darf, dass diese ihre Überzeugung nicht mehr ändern wird. Ein von einer Partei eingereichtes Rechtsgutachten gilt lediglich als Parteibehauptung und nicht als Beweismittel.
- Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG): Ein ausländisches Unternehmen ist in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig, wenn es dort eine Betriebsstätte unterhält. Dabei handelt es sich um eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ein Repräsentanzbüro kann eine solche Betriebsstätte darstellen.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen: Hierbei handelt es sich um eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung. Sie liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihrem Aktionär (oder einer ihm nahestehenden Person) einen Vorteil gewährt, den sie einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht eingeräumt hätte. Die Gewährung von Darlehen ohne Zinsen, ohne Sicherheiten und ohne klaren Rückzahlungsplan kann eine solche Leistung darstellen.
- Ermessensveranlagung: Fehlt eine aussagekräftige und ordnungsgemäß geführte Buchhaltung, ist die Steuerbehörde berechtigt, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wobei sie sich auf die ihr zur Verfügung stehenden Elemente stützt (Art. 125 Abs. 2 DBG).
- Versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG): Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger vorsätzlich versucht, Steuern zu hinterziehen, indem er keine Steuererklärung einreicht oder unvollständige Angaben macht. Das Verschulden des leitenden Organs (Verwaltungsrat, Geschäftsführer) ist der juristischen Person zuzurechnen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an:
- Verjährung: Das Gericht stellt von Amtes wegen fest, dass das Recht zur Veranlagung der Steuerperiode 2010 zum Zeitpunkt seines Urteils verjährt ist. Die Verjährung der Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung ist hingegen noch nicht eingetreten, da die Frist erst mit dem vorliegenden Urteil zu laufen begann, welches die Veranlagung rechtskräftig macht.
- Recht auf rechtliches Gehör: Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführerin ab. Es bestätigt, dass der Gerichtshof das eingereichte Rechtsgutachten ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs als bloße Parteibehauptung zurückweisen durfte. Ebenso beruht die Ablehnung der Einvernahme bestimmter Zeugen auf einer willkürfreien antizipierten Beweiswürdigung, da das kantonale Gericht zum Schluss kam, dass deren Aussagen gegenüber den bereits vorliegenden Akten keine neuen und entscheidenden Erkenntnisse liefern würden.
- Betriebsstätte: Das Bundesgericht bestätigt die Analyse des kantonalen Gerichts. Eine Reihe übereinstimmender Indizien (Präsenz von Büros in Genf, vor Ort beschlagnahmte Dokumente, Verträge mit Schweizer Adresse, Wahl von Schweizer Recht und Gerichtsstand Genf) belegt die Existenz eines Repräsentanzbüros, das eine Betriebsstätte darstellt. Die Einschätzung der FINMA, die zum Schluss kam, dass die Gesellschaft nicht dem KAG untersteht, ist steuerrechtlich nicht relevant, da die Ziele der beiden Regulierungen unterschiedlich sind.
- Aktionariat und verdeckte Gewinnausschüttungen: Das Bundesgericht urteilt, dass das kantonale Gericht nicht in Willkür verfallen ist, als es aufgrund zahlreicher Unterlagen (Aktienzertifikate, Aktienregister, Treuhandvertrag, Testamententwurf) zum Schluss kam, dass D.________ der wirtschaftlich Berechtigte war. Folglich können die ihm gewährten finanziellen Vorteile als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden. Das Argument eines Kontokorrents wird zurückgewiesen, insbesondere da der Saldo der Finanzflüsse systematisch zugunsten von D.________ ausfiel und die Bedingungen dieser "Darlehen" (fehlende Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten) einem Dritten nicht gewährt worden wären.
- Ermessensveranlagung: Da die Buchhaltung der Beschwerdeführerin als nicht aussagekräftig ("Milchbüchleinrechnung") beurteilt wurde, hat die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen. Der steuerbare Gewinn konnte in Höhe der an D.________ gewährten Leistungen festgesetzt werden, und die Verweigerung des Abzugs von Aufwendungen, die nicht durch Beweismittel belegt waren, wurde bestätigt.
- Versuch der Steuerhinterziehung und Busse: Die objektiven (Nichtabgabe der Steuererklärung) und subjektiven (Vorsatz) Voraussetzungen für den Versuch der Steuerhinterziehung sind erfüllt. Der Vorsatz von D.________, einem erfahrenen Geschäftsmann, die Schweizer Aktivitäten der Gesellschaft nicht zu deklarieren, wird bejaht und sein Verschulden der Gesellschaft zugerechnet. Die Höhe der Busse, die unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens und der Höhe der hinterzogenen Beträge festgesetzt wurde, wird nicht als übermässig erachtet und stellt keine Ermessensüberschreitung dar.
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Genfer Justizhofs auf, soweit es die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2010 betrifft, da das Recht zur Veranlagung verjährt ist. Im Übrigen, d. h. für die Steuerperioden 2011 bis 2014, wird die Beschwerde abgewiesen und die Veranlagungen sowie die Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung werden bestätigt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin teilweise auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau