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NewsletterVerfahrensrecht

Steuerhinterziehung: Einstufung der Veräußerung von Offshore-Gesellschaften als außerordentlicher Ertrag, Bewertung von Vermögenswerten und Höhe der Geldbuße

10 April 2026

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BGer, 17.02.2026, 9C_648/2025

Sachverhalt

Im Jahr 2011 erwarb die A.________ SA (Beschwerdeführerin) durch einen Abtretungsvertrag sämtliche Rechte, die I.________ an mehreren Offshore-Gesellschaften hielt, zu einem geschätzten Wert von über 16 Millionen CHF. Diese Transaktion erfolgte ohne finanzielle Gegenleistung seitens der A.________ SA.

Nach einer Untersuchung der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde festgestellt, dass diese Abtretung nicht der Tilgung einer Schuld diente, sondern eine Entschädigung darstellte. I.________ beabsichtigte damit, die A.________ SA für erhebliche Verluste zu entschädigen, die diese infolge früherer Finanzgeschäfte erlitten hatte, bei denen I.________ dank eines ursprünglich von der A.________ SA gewährten Darlehens einen substanziellen Gewinn erzielt hatte.

Da die kantonale Steuerverwaltung Genf diese Abtretung als nicht deklarierten außerordentlichen Ertrag einstufte, leitete sie für die Steuerperiode 2011 ein Steuerhinterziehungsverfahren ein. Sie nahm eine Steuernachforderung (direkte Bundessteuer und kantonale Steuer) vor, indem sie dem steuerbaren Gewinn der Gesellschaft 16'012'726 CHF hinzurechnete, und verhängte eine Busse in Höhe des 1,5-Fachen der hinterzogenen Steuer.

Die nacheinander befassten kantonalen Instanzen bestätigten das Prinzip der Steuernachforderung und der Busse, wobei das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (TAPI) die Höhe der Busse auf das 1,25-Fache der hinterzogenen Steuer reduzierte, was vom Gerichtshof bestätigt wurde. Die A.________ SA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die geltenden Grundsätze bei Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG und Art. 56 StHG). Eine Hinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht nicht erfolgt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei einer juristischen Person ist ihr das Verschulden ihrer Organe (Verwaltungsräte, Geschäftsführer) zuzurechnen.

Das Bundesgericht bekräftigt zudem die Regeln zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die kantonalen Instanzen. Es greift nur ein, wenn die Tatsachen offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich (Art. 9 BV), oder unter Verletzung von Recht (Art. 95 BGG) festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer muss die Willkür klar und detailliert darlegen.

Zum rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das auch das Recht auf Beweisabnahme umfasst, hält das Bundesgericht fest, dass eine Behörde auf ein Beweismittel (wie die Einvernahme eines Zeugen) verzichten kann, wenn sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung willkürfrei zum Schluss gelangt, dass dieses nicht geeignet ist, ihre Überzeugung zu ändern.

Schliesslich liegt die Festsetzung der Bussenhöhe im Ermessen der Behörde. Das Bundesgericht überprüft diese nur auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, d. h. wenn die Behörde von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist oder eine willkürlich hohe oder niedrige Strafe festgesetzt hat.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft und weist sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin ab.

  1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführerin rügte, die Cour de justice habe die Einvernahme eines Zeugen (D.) zu Unrecht verweigert. Das Bundesgericht erachtet diese Verweigerung, die auf einer antizipierten Beweiswürdigung beruht, als nicht willkürlich. Die kantonalen Richter stützten sich auf zahlreiche übereinstimmende schriftliche Unterlagen (insbesondere ein von einem Direktor der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formular A sowie einen schriftlichen Verzicht der Erbin von I.), die ausreichten, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wirtschaftliche Eigentümerin der übertragenen Gesellschaften geworden war. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern die Zeugenaussage neue und entscheidende Erkenntnisse hätte liefern können.
  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Übertragung sei lediglich ein Treuhandgeschäft zum Schutz der Erbin von I.________ gewesen und die wirtschaftliche Begründung (Entschädigung) sei unbegründet. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück und hält fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Beweis für einen Treuhandvertrag erbringt und lediglich ihre eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, welche solide durch Beweismittel gestützt ist. Die Schlussfolgerung, dass die Übertragung eine Entschädigung für frühere Verluste darstellte, wird nicht als willkürlich erachtet.
  1. Bewertung der Aktiven: Die Beschwerdeführerin bestritt den Wert mehrerer Forderungen, die bei der Berechnung des ausserordentlichen Ertrags berücksichtigt wurden.
    1. Bezüglich einer von der Beschwerdeführerin gehaltenen Forderung bestätigt das Bundesgericht die Methode der Cour de justice, die sich auf die eigenen Finanzberichte der Beschwerdeführerin stützte. Das Argument, diese Verbuchung habe lediglich dazu gedient, einen Konkurs zu vermeiden, wird als nicht relevant erachtet.
  1. Bezüglich Forderungen Dritter gegenüber der Beschwerdeführerin, deren Wert aufgrund eines Rangrücktritts hätte reduziert werden müssen, bestätigt das Bundesgericht, dass mangels Nachweises einer Wertberichtigung in den Büchern der Gläubiger kein Abschlag vorzunehmen ist.
  1. Bezüglich einer weiteren Forderung behauptete die Beschwerdeführerin, die Schuldnergesellschaft befinde sich in einem "virtuellen Konkurs". Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der Cour de justice: Solange die Schuldnergesellschaft nicht überschuldet im Sinne vonArt. 725 Abs. 2 ORist, besteht kein Grund, den Wert der Forderung auf null zu setzen.
  1. Grundsatz und Höhe der Busse:
    1. Grundsatz: Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung sind erfüllt. Die objektive Bedingung ist durch das Unterlassen der Deklaration eines Ertrags von über 16 Millionen CHF gegeben. Auch die subjektive Bedingung (Verschulden) ist erfüllt, wobei das Bundesgericht von Vorsatz ausgeht. Die Organe der Gesellschaft, insbesondere ihr Direktor C.________, ein erfahrener Geschäftsmann und Vermögensverwalter, konnten nicht davon ausgehen, dass ein solches Geschäft nicht deklariert werden müsste.
  1. Höhe: Das Bundesgericht erachtet die Busse in der Höhe des 1,25-fachen der hinterzogenen Steuer nicht als Ermessensmissbrauch. Es berücksichtigt das nicht unerhebliche Verschulden der Organe, die Höhe der hinterzogenen Beträge sowie die Tatsache, dass der Zeitablauf bereits durch die TAPI zur Reduktion der ursprünglichen Quote berücksichtigt wurde. Das Fehlen von Vorstrafen ist ein neutraler Faktor und rechtfertigt keine weitere Reduktion.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Kantons- und Gemeindesteuern ab. Die Gerichtskosten von 25'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt.








Steuer-Newsletter Silex, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Anna Vladau