
BGer, 17.02.2026, 9C_647/2025
Sachverhalt
Ein in Genf wohnhaftes Steuerpflichtigen-Ehepaar ist Gegenstand einer Untersuchung der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Der Ehemann, A.A., ist ein unabhängiger Vermögensverwalter, der an mehreren Einheiten beteiligt ist: Er ist Aktionär und Geschäftsführer der F. SA (Schweizer Gesellschaft), Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Aktionär der I.________ INC. (Offshore-Gesellschaft) sowie Mitglied des Stiftungsrats der von seinem Vater errichteten L.________-Stiftung.
Der Bericht der ASU kommt zu dem Schluss, dass der Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2010 bis 2015 erhebliche Einkünfte verheimlicht hat. Ihm wird vorgeworfen, geldwerte Leistungen von der I.________ INC. und der L.-Stiftung erhalten zu haben, die er als Kontokorrentvorschüsse zu rechtfertigen versuchte. Die ASU stellte zudem fest, dass der Steuerpflichtige trotz seiner Behauptungen über einen Verkauf wirtschaftlich Berechtigter der I. INC. geblieben ist. Darüber hinaus werden komplexe Transaktionen im Zusammenhang mit der F.________ SA als geldwerte Leistungen zugunsten des Steuerpflichtigen eingestuft, insbesondere die unentgeltliche Übertragung von 2'325 Aktien der F.________ SA an die L.________-Stiftung (im Wert von CHF 2'325'000.-) sowie die Rückzahlung einer Schuld eines Drittunternehmens durch die F.________ SA direkt an die I.________ INC.
Auf dieser Grundlage nahm die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC-GE) für die Jahre 2010 bis 2015 Steuernachforderungen vor und belegte A.A.________ mit einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung in Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags. Die Verfügungen wurden im Einspracheverfahren aufrechterhalten und in der Folge vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht (TAPI) sowie vom Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf im Wesentlichen bestätigt. Die Steuerpflichtigen gelangten daraufhin an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die geltenden Rechtsgrundsätze:
- Verjährung des Rechts auf Veranlagung: Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, unterliegt der Verjährung. Das Bundesgericht prüft diese materielle Rechtsfrage von Amtes wegen (Art. 120 Abs. 4 DBG ; Art. 47 Abs. 1 StHG).
- Verjährung der Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung: Für das Delikt der versuchten Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG ; Art. 58 StHG) beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem definitiven Abschluss des Veranlagungsverfahrens, in dem der Versuch begangen wurde. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Veranlagungsverfügung, im vorliegenden Fall also dem Datum des Urteils des Bundesgerichts.
- Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Dieses Recht umfasst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen und rechtserhebliche Beweisanträge entgegenzunehmen. Eine Behörde kann jedoch ohne Verletzung dieses Rechts eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen und auf eine Untersuchungsmassnahme (z. B. die Einvernahme eines Zeugen) verzichten, wenn sie willkürfrei davon überzeugt ist, dass diese Massnahme ihre Meinung nicht ändern könnte. Zudem ist ein von einer Partei eingereichtes Rechtsgutachten kein Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung, mit der sich das Gericht nicht im Detail auseinandersetzen muss.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG): Dabei handelt es sich um einen Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ohne gleichwertige Gegenleistung gewährt und den sie einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht eingeräumt hätte (Drittvergleich oder "Dealing at arm's length"). Ein einem Aktionär gewährtes Darlehen ohne schriftlichen Vertrag, ohne Verzinsung und ohne klare Rückzahlungsmodalitäten kann eine solche Leistung darstellen.
- Versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG): Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Steuerbehörde die Unregelmässigkeit jedoch entdeckt, bevor die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Die Festsetzung der Busse liegt im Ermessen der Behörde, das vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (bei Missbrauch oder Überschreitung) überprüft wird.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an:
- Verjährung des Steueranspruchs: Das Bundesgericht stellt von Amtes wegen fest, dass der Steueranspruch für die Steuerperiode 2010 zum Zeitpunkt seines Urteils verjährt ist. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Die Strafverfolgungsverjährung für die versuchte Hinterziehung ist hingegen noch nicht eingetreten, da deren Frist erst mit dem vorliegenden Urteil zu laufen begann.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführer ab.
- Bezüglich des eingereichten Rechtsgutachtens hat das Obergericht das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem es dieses als blosse Parteibehauptung betrachtete und nicht im Detail erörterte, da es seine eigene Überzeugung auf der Grundlage der übrigen Aktenstücke begründete.
- Hinsichtlich der Ablehnung von Zeugeneinvernahmen erachtet das Bundesgericht die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Die beantragten Einvernahmen hätten keine neuen oder entscheidenden Erkenntnisse gebracht, da die schriftlichen Zeugenaussagen bereits in den Akten lagen und die massgeblichen Tatsachen (insbesondere die Aktionärseigenschaft von A.A.________) durch zahlreiche übereinstimmende schriftliche Unterlagen (Aktienzertifikate, Treuhandvertrag, Testamententwurf) belegt waren.
- Qualifikation der Leistungen (in der Sache): Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der kantonalen Instanzen.
- Aktionärseigenschaft der I.________ INC.: Die Schlussfolgerung, dass A.A.________ der tatsächliche Aktionär war, ist nicht willkürlich. Sie stützt sich auf eine Vielzahl beweiskräftiger Dokumente, die schwerer wiegen als die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer. Die Tatsache, dass ein Dritter die Konten der Gesellschaft für seine eigenen Geschäfte nutzte, reicht nicht aus, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.
- Finanzflüsse mit der I.________ INC. und der L.________-Stiftung: Die Qualifikation dieser Flüsse als verdeckte Gewinnausschüttungen wird bestätigt. Die Beschwerdeführer konnten das Bestehen echter Kontokorrentbeziehungen nicht nachweisen. Im Gegenteil: Die Aktenlage (systematischer Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen, fehlende Deklaration von Schulden, unübliche Darlehensbedingungen [ohne Vertrag, ohne Zinsen, ohne Rückzahlungsplan], Zeugenaussagen, wonach diese "Erleichterungen" eine fehlende Entlöhnung kompensierten) rechtfertigte deren Besteuerung als Einkommen.
- Leistungen der F.________ SA: Die Aufrechnungen werden ebenfalls bestätigt. Die Übertragung von Aktien der F.________ SA an die L.________-Stiftung stellt eine Leistung an den Steuerpflichtigen dar, da dieser aufgrund seiner vollständigen Kontrolle über die Stiftung als ihr "Nahestehender" gilt. Ebenso wird die Zahlung der F.________ SA an die I.________ INC. als verdeckte Leistung betrachtet, da die Beschwerdeführer keinen Nachweis für eine wirtschaftlich gerechtfertigte Grundlage dieses Vorgangs erbringen konnten.
- Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung: Das Bundesgericht bestätigt die Busse. Die objektiven (unvollständige Deklaration) und subjektiven (Vorsatz) Voraussetzungen sind erfüllt. Der Vorsatz von A.A.________ wird aus seiner akademischen Ausbildung in Wirtschaft, seiner langjährigen Berufserfahrung als Vermögensverwalter und seiner zentralen Rolle bei der Einrichtung der strittigen Strukturen abgeleitet. Die Höhe der Busse (einfache hinterzogene Steuer) wird angesichts der erschwerenden Umstände (hohe Beträge, Verwendung undurchsichtiger Strukturen über mehrere Jahre, berufliche Expertise des Steuerpflichtigen), die schwerer wiegen als die lange Verfahrensdauer, nicht als übermässig erachtet.
Streitpunkt
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Das Urteil des Genfer Justizhofs wird aufgehoben, soweit es die direkte Bundessteuer (DBG) und die Kantons- und Gemeindesteuern (KStG) für die Steuerperiode 2010 betrifft, da das Besteuerungsrecht verjährt ist. Die entsprechende Steuer wird erlassen. Im Übrigen, d. h. für die Steuerperioden 2011 bis 2015 sowie für die verhängte Busse, wird die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden mehrheitlich den Beschwerdeführern auferlegt, da sie nur in einem verfahrensrechtlichen Punkt (Verjährung) teilweise obsiegen und in allen materiellen Aspekten des Rechtsstreits unterliegen.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau