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NewsletterVerfahrensrecht

Besteuerung von Einkünften aus liechtensteinischen Einheiten: selbstständige Erwerbstätigkeit, ausländische Betriebsstätte und Ausschluss des Durchgriffs durch den Steuerpflichtigen

02 March 2026

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BGer, 27.01.2026, 9C_647/2024

Sachverhalt

Ein im Kanton St. Gallen wohnhafter Rechtsanwalt wurde 2015 Gesellschafter zweier einfacher Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht: C.________ (Rechtsdienstleistungen) und D.. Zweck von D. ist die Verwaltung dreier ebenfalls in Liechtenstein ansässiger Treuhandgesellschaften, die als Anstalten nach liechtensteinischem Recht konstituiert sind (die "Aussengesellschaften").

Für die Steuerperiode 2015 deklarierte der Anwalt Gesamteinkünfte in Höhe von CHF 663'331.– aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aufgeteilt auf C.________ und die drei "Aussengesellschaften". Die kantonale Steuerverwaltung qualifizierte lediglich die Einkünfte aus C.________ (CHF 22'315.–) als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und stellte diese in der Schweiz steuerfrei. Die übrigen Einkünfte (CHF 641'016.–) stufte sie als Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein und unterwarf sie der Besteuerung in der Schweiz. Die kantonalen Instanzen bestätigten diese Veranlagung. Der Anwalt erhebt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt die vollständige Steuerbefreiung seiner Einkünfte oder, eventualiter, eine Teilbesteuerung.

Rechtliche Erwägungen

Nach schweizerischem Steuerrecht (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 DBG) unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht, ausgenommen Einkünfte aus Unternehmen, Betriebsstätten oder Grundstücken im Ausland. Die Unterscheidung zwischen selbstständiger (Art. 18 DBG) und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG) basiert auf den wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht auf der rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages.

Im internationalen Kontext mit Liechtenstein sieht das Steuerabkommen von 1995 vor, dass Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat (hier: Schweiz) steuerbar sind. Das Abkommen enthält keine spezifische Regelung für Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Besteuerung sich daher nach schweizerischem internem Recht richtet.

Die Rechtsform der liechtensteinischen Anstalt wird in der Schweiz als eigenständige juristische Person anerkannt. Das Prinzip des Durchgriffs, das ausnahmsweise die Missachtung der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft erlaubt, beruht auf dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ständiger Rechtsprechung zufolge kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich für die Nutzung einer juristischen Person entschieden hat, nicht selbst auf den Durchgriff berufen, um die rechtliche Existenz dieser Einheit zu ignorieren.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die strittigen Einkünfte (CHF 641'016.–) aus einer ausländischen Betriebsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DBG stammen, was deren Steuerbefreiung in der Schweiz rechtfertigen würde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tätigkeit sei selbstständig und die Betriebsstätten der "Aussengesellschaften" seien ihm zuzurechnen, da diese von der einfachen Gesellschaft D.________ kontrolliert würden, deren Gesellschafter er ist. Er beruft sich damit auf eine Form der steuerlichen Transparenz.

Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es erinnert daran, dass sich der Steuerpflichtige nicht zu seinem eigenen Vorteil auf das Transparenzprinzip berufen kann. Mit der Wahl einer Struktur, die „Aussengesellschaften“ mit eigener Rechtspersönlichkeit umfasst, muss der Beschwerdeführer die steuerlichen Konsequenzen dieser Rechtsform tragen. Die Betriebsstätten dieser Gesellschaften können ihm daher nicht persönlich zugerechnet werden.

Darüber hinaus bestätigt das Bundesgericht die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die einfache Gesellschaft D.________ selbst über keine eigene Betriebsstätte in Liechtenstein verfügt. Ihre Tätigkeit erfolgt ausschließlich über die „Aussengesellschaften“, und sie unterhält weder eine eigene Infrastruktur noch eine eigene Buchhaltung.

Selbst wenn man die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständig qualifiziert, können die daraus resultierenden Einkünfte daher nicht einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet werden, die ihm persönlich oder der Gesellschaft D.________ zuzurechnen wäre. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 1 DBG ist somit nicht erfüllt. Folglich sind die betreffenden Einkünfte in der Schweiz voll steuerpflichtig, und es erübrigt sich die Prüfung, ob sie aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Die strittigen Einkünfte sind in der Schweiz voll steuerpflichtig. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.





Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau