
BGer, 28.04.2026, 9C_641/2025
Sachverhalt
Ein in Genf steuerpflichtiges Ehepaar, dessen Ehemann über eine Ausbildung und Berufserfahrung im Kunstbereich verfügt, verkaufte zwischen 2010 und 2015 zahlreiche Stücke aus seiner privaten Kunstsammlung. In ihren Steuererklärungen für diese Zeiträume gaben sie an, erwerbslos zu sein und kein oder nahezu kein Einkommen zu erzielen, erwähnten jedoch den Verkauf einiger Werke zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Nach einer Untersuchung qualifizierte die kantonale Steuerverwaltung (AFC) diese Verkäufe als selbstständige Erwerbstätigkeit, da sie den Verkauf von mindestens 85 Objekten mit einem Gesamtgewinn von über 1,9 Millionen CHF innerhalb von sechs Jahren feststellte. Die AFC nahm eine Steuernachforderung vor und berechnete das steuerbare Einkommen auf dieser Grundlage. (E. A)
Die Steuerpflichtigen fochten diese Veranlagung an. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (TAPI) hiess ihre Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die AFC zurück. Auf Beschwerde der Steuerpflichtigen hin bestätigte der Gerichtshof des Kantons Genf das Urteil des TAPI und stützte das Prinzip der Besteuerung der Verkäufe als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die von der AFC vorgenommenen Schätzungen. Die Steuerpflichtigen gelangten daraufhin an das Bundesgericht, wobei sie hauptsächlich die Schätzungsmethode für den Wert ihrer Sammlung und ihren Lebensaufwand sowie erneut die Qualifikation ihrer Tätigkeit bestritten. (E. B, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Streitgegenstand durch die vor der Vorinstanz gestellten Anträge und erhobenen Rügen begrenzt wird. Ein vor der kantonalen Instanz nicht bestrittener Rechtsaspekt erwächst in Rechtskraft und kann vom Bundesgericht nicht erneut geprüft werden. Wenn die Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit im kantonalen Verfahren nicht bestritten wurde, kann dies vor dem Bundesgericht nicht mehr nachgeholt werden. (E. 3.2, 3.4)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) garantiert dem Rechtssuchenden das Recht, sich zu äussern, Beweise einzureichen und an deren Abnahme mitzuwirken. Er umfasst eine Begründungspflicht für die Behörde, verpflichtet diese jedoch nicht zur Anordnung eines Gutachtens, wenn sie aufgrund antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür davon ausgehen darf, über genügend Entscheidungsgrundlagen zu verfügen. Die Verweigerung einer Nachfrist zur Beweiseinreichung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Rechtssuchende während des Verfahrens ausreichend Zeit hatte, diese beizubringen. (E. 5.2, 5.4.2, 5.4.3)
Fehlt eine ordnungsgemässe Buchhaltung, ist die Steuerbehörde berechtigt, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Sie kann sich dabei auf Erfahrungswerte, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen stützen. Es obliegt dann dem Steuerpflichtigen, der seine verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt hat, den Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung "offensichtlich unrichtig" ist. Eine blosse Bestreitung oder die Vorlage lückenhafter Beweise genügt nicht; der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Schätzung muss vollständig sein. (E. 6.1, 6.2)
Das Bundesgericht prüft die Frage der Verjährung des Steueranspruchs von Amtes wegen. Für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern verjährt dieser Anspruch fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, wobei die Frist bei unterbrechenden Handlungen verlängert werden kann, jedoch insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten darf (absolute Verjährungsfrist). Der Eintritt der Verjährung während des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. (E. 4)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer die Qualifikation ihrer Verkäufe als selbstständige Erwerbstätigkeit vor dem kantonalen Gerichtshof nicht bestritten hatten; sie beschränkten sich darauf, die Schätzungsmethode zu kritisieren. Folglich ist die Frage der gewerblichen Natur der Verkäufe rechtskräftig entschieden und kann nicht mehr geprüft werden. Der Streitgegenstand vor dem Bundesgericht beschränkt sich somit auf die Methode zur Schätzung des Sammlungswerts, des Verkaufsgewinns und des Lebensaufwands. (E. 3.3, 3.4, 3.5)
Das Bundesgericht prüft und verwirft die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Gerichtshof hat hinreichend begründet, warum er die von den Beschwerdeführern eingereichten Privatgutachten verworfen hat (mangelnde Methodik, Anschein von Gefälligkeitsgutachten). Die Verweigerung eines gerichtlichen Gutachtens war nicht willkürlich, da die Richter über genügend Anhaltspunkte verfügten, insbesondere die eigenen Angaben der Steuerpflichtigen. Auch die sehr kurze Frist zur Einreichung eines neuen Gutachtens stellte keine Verletzung dar, da die Beschwerdeführer jahrelang Zeit hatten, ihre Beweise vorzubereiten. (E. 5.3, 5.4)
Hinsichtlich der Ermessensveranlagung urteilt das Bundesgericht, dass die AFC dazu berechtigt war, da die Beschwerdeführer keine den gesetzlichen Anforderungen für Selbstständige entsprechende Buchhaltung geführt hatten (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG). Die Methode zur Berechnung des steuerbaren Gewinns – Schätzung des Gesamtwerts der Sammlung auf 1'200'000 CHF basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers, Division durch die Anzahl der Objekte zur Ermittlung eines durchschnittlichen Anschaffungswerts und anschliessende Subtraktion vom Verkaufspreis – wird nicht als offensichtlich unrichtig erachtet. Die Beschwerdeführer erbringen keinen Gegenbeweis, sondern begnügen sich damit, die Methode als «absurd» zu bezeichnen, ohne sie durch stichhaltige Beweise zu entkräften. (E. 7.1, 7.2, 7.3)
Die Schätzung der Lebenshaltungskosten auf CHF 400'000 pro Jahr (die zur Ermittlung des nicht deklarierten Vermögens herangezogen wurde) wird ebenfalls bestätigt. Sie stützt sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers während seiner Anhörungen, in denen er monatliche Ausgaben von etwa CHF 25'000 einräumte. Die Beschwerdeführer vermögen die Willkürlichkeit dieser Feststellung nicht darzutun. (E. 8.1, 8.2)
Schließlich stellt das Bundesgericht von Amtes wegen fest, dass das Recht zur Veranlagung für die Steuerperiode 2010 verjährt ist, da die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Urteils bereits abgelaufen war. Die Beschwerde ist daher in diesem spezifischen Punkt gutzuheissen. (E. 4, 10)
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Gerichtshofs für die Steuerperiode 2010 auf, stellt die Verjährung des Rechts zur Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern für dieses Jahr fest und streicht die entsprechenden Steuern. Im Übrigen, d. h. für die Steuerperioden 2011 bis 2015, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern teilweise auferlegt, da sie nur teilweise obsiegen. (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4)
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau