
BGer, 05.02.2026, 9C_61/2026
Sachverhalt
Im Rahmen eines Verfahrens zur Radio- und Fernsehgebühr hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Zwischenverfügung erlassen, mit der eine Abgabepflichtige zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– verpflichtet wurde. In dieser Verfügung sowie auf dem Umschlag bezeichnete das BVGer die Abgabepflichtige mit «Vorname Nachname». Die Abgabepflichtige erhob gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesgericht (BGer). Sie beantragte einerseits, das BVGer anzuweisen, die Bezeichnung «Nachname, Vorname» zu verwenden, und andererseits festzustellen, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, das heisst, er muss in einer Verletzung rechtlich geschützter Rechte oder Interessen bestehen und darf nicht bloss faktischer Natur sein (wie etwa eine Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens). Ein solcher Nachteil liegt insbesondere bei einem Risiko des Verlusts des Rechtsschutzes oder einer Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht vor. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzulegen, dass diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), es sei denn, dies sei offensichtlich. Zudem äussert sich das BGer grundsätzlich nicht zu Fragen, die nicht bereits von der Vorinstanz entschieden wurden (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind. Bezüglich der Parteibezeichnung stellt das BGer fest, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Verwendung des Formats «Vorname Nachname» anstelle von «Nachname, Vorname» einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken soll. Sie führt theoretische Risiken an (Verwechslungsgefahr, Vollstreckungsprobleme), weist deren konkrete Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall jedoch nicht nach. Das BGer erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach die übliche Verwendung von «Vorname Nachname» keine Rechtsverletzung darstellt und keine gesetzliche Verpflichtung für Gerichte besteht, das Format «Nachname, Vorname» zu wählen. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt. Bezüglich des zweiten Antrags hält das BGer fest, dass sich die angefochtene Verfügung auf die Anforderung eines Kostenvorschusses beschränkt und nicht über die Einhaltung der Zahlungsfrist entscheidet. Diese Frage ist daher nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das Feststellungsbegehren ist folglich ein neues Begehren, das gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig ist.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau