
BGer, 24.02.2026, 9C_606/2025
Sachverhalt
Im Jahr 2008 wurde die A.________ SA (die Steuerpflichtige), deren Haupttätigkeit in der Bewirtschaftung einer Immobilie besteht, von der C.________ SA übernommen, einer eigens zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft (Akquisitionsvehikel). Die Transaktion wurde durch ein Darlehen in Höhe von 9'500'000 USD finanziert, das der A.________ SA und der C.________ SA gemeinsam und solidarisch von einer Drittpartei, der E.________ LLC, gewährt wurde. Dieses Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs der Aktien der A.________ SA (8'400'000 CHF) sowie der Renovierung ihrer Immobilie (2'600'000 CHF).
Im April 2009 absorbierte die A.________ SA (Zielgesellschaft) die C.________ SA (Akquisitionsvehikel) durch Fusion. Durch diese Fusion wurde die von der C.________ SA aufgenommene Akquisitionsverschuldung in die Bilanz der A.________ SA übertragen. Dieses Vorgehen ist als Debt Push Down bekannt.
Für die Jahre 2010 und 2011 reichte die Steuerpflichtige keine Steuererklärungen ein, was die Genfer Steuerverwaltung (AFC) dazu veranlasste, Ermessensveranlagungen vorzunehmen. Erst 2013, bei der Einreichung der Steuererklärung für 2012, erfuhr die AFC aufgrund der geltend gemachten hohen Zinsaufwendungen von der Neubewertung der Immobilie und dem Bestehen des Darlehens.
Die AFC leitete daraufhin ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2010 und 2011 ein und verweigerte für die Steuerperioden 2010 bis 2013 den Abzug der Schuldzinsen, die auf den für den Aktienkauf verwendeten Teil des Darlehens entfielen, da sie diese als geschäftsmäßig nicht begründeten Aufwand betrachtete. Die kantonalen Instanzen bestätigten diese Auffassung. Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zwei wesentliche Rechtsfragen:
- Die Nachsteuer (Art. 151 DBG): Eine Nachsteuer ist möglich, wenn der Steuerbehörde Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die es ihr ermöglichen festzustellen, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch eine Ermessensveranlagung Gegenstand einer Nachsteuer sein. Wenn ein Steuerpflichtiger die Einreichung seiner Steuererklärung unterlässt, gilt sein Verhalten als Haupt- und unmittelbare Ursache für die unvollständige Veranlagung. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Steuerbehörde weitergehende Ermittlungen hätte anstellen können oder müssen, um sich gegen die Nachsteuer zu wehren.
- Geschäftsmäßig begründeter Aufwand (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG): Damit ein Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden kann, muss er geschäftsmäßig begründet sein. Dies bedeutet, dass ein objektiver und direkter Kausalzusammenhang zwischen der Ausgabe und der auf Erzielung von Erträgen ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bestehen muss. Es ist nicht Aufgabe der Steuerbehörde, die Zweckmäßigkeit einer Ausgabe zu beurteilen, sie muss jedoch deren Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck prüfen. Die Beweislast für die geschäftsmäßige Begründung liegt beim Steuerpflichtigen.
- Das Periodizitätsprinzip (Art. 79 DBG): Dieser Grundsatz des materiellen Steuerrechts verlangt, dass Erträge und Aufwendungen dem Geschäftsjahr zugerechnet werden, auf das sie sich beziehen. Jede Steuerperiode wird eigenständig bewertet. Dieser Grundsatz gilt vorrangig, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme (wie der Verlustvortrag gemäßArt. 67 DBG), basierend auf dem Prinzip der Besteuerung des Reingewinns.
- Verjährung der Nachsteuer (Art. 152 Abs. 3 DBG): Das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens verjährt 15 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode (absolute Verjährungsfrist).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wandte diese Grundsätze wie folgt an:
- Zur Verjährung: Das Bundesgericht stellt von Amtes wegen fest, dass das Recht zur Nachbesteuerung für die Steuerperiode 2010 zum Zeitpunkt seines Urteils durch die absolute 15-jährige Verjährungsfrist erloschen ist. Die Nachsteuer für dieses Jahr wird daher aufgehoben.
- Zur Gültigkeit der Nachsteuer für 2011: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die ESTV hätte die Situation kennen müssen, da die Fusion im Handelsregister eingetragen war. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Durch das Unterlassen der Steuererklärungen für 2010 und 2011 ist die Steuerpflichtige die direkte Ursache für die unvollständige Ermessensveranlagung. Die ESTV war nicht verpflichtet, allein aufgrund eines Fusions-Eintrags auf das Vorliegen einer Debt-Push-Down-Struktur und eines Akquisitionsdarlehens zu schliessen. Die Voraussetzungen für eine Nachbesteuerung für 2011 sind somit erfüllt.
- Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (2011-2013): Dies ist der Kernpunkt des Urteils. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Zinsen, die bei der erwerbenden Gesellschaft C.________ SA abzugsfähig gewesen wären, aufgrund des Prinzips der Universalsukzession (FusG) und der steuerlichen Neutralität von Umstrukturierungen (Art. 61 DBG) auch für sie abzugsfähig bleiben müssten.
Das Bundesgericht verwirft diese Argumentation unter Verweis auf das Periodizitätsprinzip. Die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen ist für jede Steuerperiode (2011, 2012, 2013) und aus der Sicht der Gesellschaft zu prüfen, die diese trägt, also der A.________ SA. Dass der Aufwand für eine andere Einheit (C.________ SA) in einer früheren Periode gerechtfertigt gewesen sein könnte, ist nicht massgebend.
Das Bundesgericht analysiert sodann die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit der A.________ SA. Ihr Zweck ist die Bewirtschaftung einer Liegenschaft und nicht der Erwerb von Beteiligungen. Der Teil des Darlehens (76,36 %), der zur Finanzierung des Rückkaufs eigener Aktien durch die neuen Aktionäre verwendet wurde, steht in keinem objektiven Kausalzusammenhang mit ihrer immobilienwirtschaftlichen Tätigkeit. Diese Schuld diente weder der Finanzierung von Investitionen in ihr Geschäftsvermögen noch der Generierung von Liquidität für ihren Betrieb. Sie diente ausschliesslich der Auszahlung der früheren Aktionäre.
Folglich hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass diese Zinsaufwendungen geschäftsmässig begründet waren. Das Bundesgericht stellt klar, dass weder das Prinzip der Universalsukzession (welches den Übergang von Aktiven und Passiven regelt) noch die steuerliche Neutralität von Fusionen (welche die Wahrung stiller Reserven bezweckt) das Erfordernis der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ausser Kraft setzen können.
Ergebnis
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Genfer Verwaltungsgerichts wird aufgehoben, soweit es die Nachsteuer (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer) für die Steuerperiode 2010 betrifft, da dieses Recht verjährt ist. Die entsprechende Steuer wird erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Nachsteuer für 2011 wird bestätigt und die Verweigerung des Abzugs der akquisitionsbedingten Schuldzinsen für die Steuerperioden 2011 bis 2013 bleibt bestehen.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau