
BGer, 26.02.2026, 9C_578/2025, 9C_579/2025
Sachverhalt
Nach ihrer Kündigung durch die C.________ AG Ende 2020 entschied sich B.A.________ (die Beschwerdeführerin), zum 1. Juni 2021 vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Im Rahmen eines Sozialplans gewährte ihr der ehemalige Arbeitgeber eine Härtefallunterstützung in Höhe von CHF 93'600.-, die für eine Einzahlung in ihre Pensionskasse (2. Säule) bestimmt war.
Ende April 2021 wurde dieser Betrag als Einkauf tatsächlich an die Pensionskasse der C.________ AG überwiesen. Die Kasse bestätigte, dass dieser Betrag "verrentet" würde, also in ihre künftige lebenslange Altersrente einfließen würde. Am 25. Juni 2021, also weniger als zwei Monate nach diesem Einkauf, bezog die Beschwerdeführerin jedoch von derselben Pensionskasse zwei Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt CHF 469'270.-. Zudem hatte die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Februar 2021 wieder eine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen.
In ihrer Steuererklärung 2021 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Abzug des Einkaufs von CHF 93'600.- von ihrem steuerbaren Einkommen. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft verweigerte diesen Abzug mit der Begründung, dass der Kapitalbezug innerhalb der gesetzlichen dreijährigen Sperrfrist erfolgt sei. Die nachfolgenden kantonalen Instanzen, bis hin zum Kantonsgericht Basel-Landschaft, bestätigten diese Entscheidung, was die Eheleute dazu veranlasste, Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an den allgemeinen Grundsatz, wonach freiwillige Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG).
Anschließend erläutert es die grundlegende Einschränkung durchArt. 79b Abs. 3 BVG : Leistungen, die aus einem Einkauf resultieren, dürfen innerhalb der folgenden drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Diese Regel, die als "Sperrfrist" oder "Wartefrist" bezeichnet wird, dient der Verhinderung von Steuermissbrauch. Ziel ist es zu vermeiden, dass Steuerpflichtige Einkäufe allein zu dem Zweck tätigen, von einem Steuerabzug zu profitieren, um die Mittel kurz darauf unter Ausnutzung einer privilegierten Besteuerung von Kapitalleistungen wieder zu entnehmen.
Das Bundesgericht betont, dass die Anwendung dieser Sperrfrist objektiv erfolgt. Der Nachweis einer Steuerumgehungsabsicht ist nicht erforderlich. Die bloße Chronologie der Ereignisse (Einkauf gefolgt von einem Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren) reicht aus, um den Steuerabzug zu verweigern. Zudem gilt diese Regel global für das gesamte Vorsorgevermögen einer Person. Es ist nicht zwischen verschiedenen "Töpfen" innerhalb derselben Pensionskasse oder gar zwischen verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu unterscheiden. Ein Kapitalbezug bei einer Kasse A nach einem Einkauf bei einer Kasse B würde die Sperrfrist ebenfalls verletzen.
Schließlich erinnert das Gericht an die strengen Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Damit eine fehlerhafte Auskunft der Verwaltung diese bindet, muss die Behörde insbesondere konkrete und vorbehaltlose Zusicherungen gegeben haben und der Steuerpflichtige muss im Vertrauen darauf irreversible Dispositionen getroffen haben, die sich als nachteilig erweisen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Sachverhalt klar ist: Die Beschwerdeführerin tätigte Ende April 2021 einen Einkauf von CHF 93'600.– und nahm im Juni 2021 eine substantielle Kapitalauszahlung aus derselben Pensionskasse vor. Die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG wurde somit offensichtlich verletzt.
Das Gericht weist sämtliche Argumente der Beschwerdeführer zurück:
- Unterscheidung zwischen „Rentenpotenzial“ und „Kapitalpotenzial“: Das Argument, der Einkauf habe der Erhöhung der künftigen Rente gedient, während das Kapital aus einem anderen Teil des Vorsorgeguthabens stammte, wird als irrelevant erachtet. Das Gericht bekräftigt, dass die Sperrfristregelung objektiv und global auf das gesamte Guthaben der 2. Säule anwendbar ist, ohne dass ein direkter Kausalzusammenhang zwischen Einkauf und Auszahlung erforderlich wäre.
- Vergleich mit Überbrückungsrenten (BGE 148 II 189): Die Beschwerdeführer beriefen sich auf eine Rechtsprechung, in der der Abzug eines Einkaufs zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente trotz Kapitalauszahlung zugelassen wurde. Das Gericht weist dieses Argument zurück und stellt klar, dass der Einkauf in jenem Präzedenzfall ausschliesslich eine Leistung finanzierte, die nur als Rente (und damit zum ordentlichen Satz besteuert) ausgezahlt werden konnte, wodurch das von Art. 79b BVG adressierte Risiko eines Steuermissbrauchs ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall erhöhte der Einkauf das gesamte Vorsorgeguthaben, welches als Kapital bezogen werden konnte, weshalb das Missbrauchsrisiko weiterhin bestand.
- Steuerbefreiung bei Stellenwechsel (Art. 24 lit. c DBG): Diese Bestimmung, die eine Steuerbefreiung für in die Vorsorge reinvestierte Abgangsentschädigungen ermöglicht, ist nicht anwendbar. Sie setzt eine Übertragung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers voraus. Die Beschwerdeführerin zahlte die Mittel jedoch in die Kasse ihres ehemaligen Arbeitgebers ein.
- Vertrauensschutz: Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten sich auf eine E-Mail der Steuerverwaltung verlassen. Das Gericht weist dieses Argument aus zwei Gründen zurück. Erstens handelte es sich bei der Auskunft nicht um eine vorbehaltlose Zusicherung, da dieselbe E-Mail explizit auf die dreijährige Sperrfrist hinwies. Zweitens haben die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund dieser Auskunft eine nachteilige und irreversible Disposition getroffen haben. Ihre Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte ihre neue Stelle nicht angetreten, wenn sie gewusst hätte, dass der Abzug verweigert würde, wird als wenig glaubhaft und nicht belegt eingestuft.
Da die Argumentation für die direkte Bundessteuer sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern (deren Gesetzgebung in diesem Punkt harmonisiert ist) identisch ist, wendet das Bundesgericht dieselbe Analyse an.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerden sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Kantons- und Gemeindesteuern ab. Es bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts, den Steuerabzug für den Einkauf von CHF 93'600.– für die Steuerperiode 2021 zu verweigern. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau