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NewsletterVerfahrensrecht

Kommunale Wasser- und Abwassergebühren: Begründungsanforderungen für Beschwerden und konkrete Normenkontrolle

01 May 2026

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BGer, 26.03.2026, 9C_572/2025

Sachverhalt

Nach einem Gemeindezusammenschluss hat die neue Gemeinde U.________ im Dezember 2021 neue Reglemente für die Trinkwasserversorgung (RDE) sowie für die Abwasserentsorgung und -reinigung (REEE) verabschiedet, die ab Januar 2022 in Kraft traten. Diese hoben die Reglemente der ehemaligen Gemeinden auf.

Im März 2023 erhielten die Miteigentümer A.A.________ und B.A.________ eine Rechnung über CHF 1'500.40 für das Jahr 2022, die auf der Grundlage dieser neuen Reglemente berechnet wurde. Sie fochten diesen Betrag an und machten geltend, dass die Anwendung der alten Tarife ihres Sektors zu einer Rechnung von maximal CHF 866.05 hätte führen müssen.

Ihre Beschwerde beim Gemeinderat wurde ebenso abgewiesen wie ihr anschliessender Rekurs bei der Oberamtei Saane (die jedoch eine Verwaltungsgebühr aufhob). Schliesslich wies auch die Steuerkammer des Freiburger Kantonsgerichts ihre Beschwerde ab. Die Miteigentümer gelangten daraufhin an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Rechnung sowie eine Neuberechnung der Gebühren auf der Grundlage der alten Reglemente.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass es die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG).

Es betont die erhöhte Begründungspflicht, das sogenannte Rügeprinzip, gemässArt. 106 Abs. 2 BGG. Wenn ein Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten (wie das Willkürverbot, Art. 9 BV) oder eine fehlerhafte Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht geltend macht, darf er sich nicht auf allgemeine Kritik beschränken. Er muss klar, detailliert und substanziiert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das angerufene Recht verletzt. Eine blosse Behauptung ohne präzise rechtliche Begründung reicht nicht aus.

Das Bundesgericht präzisiert zudem die Modalitäten der verfassungsrechtlichen Prüfung einer kantonalen oder kommunalen Norm. Diese Prüfung erfolgt präjudiziell im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits über einen Anwendungsakt dieser Norm (konkrete Normenkontrolle). Wird die Norm als verfassungswidrig erachtet, hebt das Bundesgericht die Norm nicht selbst auf, sondern sieht im konkreten Fall von deren Anwendung ab und ändert den darauf beruhenden Entscheid.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.

Erstens werden die Rügen der Beschwerdeführer, die sich gegen die Gesamtheit der neuen kommunalen Reglemente (RDE und REEE) sowie deren Erlassverfahren richten, als unzulässig erachtet. Die Beschwerdeführer haben keine hinreichend detaillierte Begründung geliefert, aus der hervorgeht, inwiefern diese Reglemente oder deren Erlass willkürlich wären oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen würden.

Zweitens haben die Beschwerdeführer auch in Bezug auf den konkreten Anwendungsakt, die Steuerrechnung selbst, keine Einwände erhoben, die den Begründungsanforderungen genügen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die spezifische Veranlagung, die ihnen auferlegt wurde, rechtswidrig sein soll.

Drittens werden die spezifischen Rügen hinsichtlich einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) aus demselben Grund ebenfalls abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben diese Kritikpunkte mit dem Erlassverfahren der Reglemente und dem Zugang der Mitglieder der Gemeindeversammlung zu den Empfehlungen des Preisüberwachers verknüpft, jedoch versäumt darzulegen, welche konkreten regulatorischen Bestimmungen betroffen wären und welche verfassungsrechtliche Norm durch deren Anwendung verletzt worden sein soll.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sämtliche erhobenen Rügen mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig sind.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde wegen unzureichender Begründung für unzulässig. Die auf CHF 500.– reduzierten Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der beschwerdebeklagten Gemeinde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.





Steuer-Newsletter von Silex, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau