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Interkantonale Doppelbesteuerung: Bestimmung des Steuerdomizils (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und Tragweite einer früheren Steueraufteilungsvereinbarung

10 April 2026

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BGer, 13.03.2026, 9C_567/2025

Sachverhalt

Ein Ehepaar mit einem Kind, das ursprünglich im Kanton Tessin (TI) wohnhaft war, befindet sich in einem Doppelbesteuerungsstreit mit dem Kanton Graubünden (GR) für die Steuerperioden 2017 und 2018. Der Ehemann hatte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz 2014 nach Graubünden verlegt, während seine Ehefrau und seine Tochter ihm im Juli 2017 folgten.

Für die Jahre 2015 und 2016 hatten sich die beiden Kantone auf eine Aufteilung ad hoc der steuerbaren Elemente zu je 50 % geeinigt. Während der streitigen Jahre (2017–2018) unterhielt die Familie trotz ihres offiziellen Wohnsitzes in Graubünden enge Beziehungen zum Tessin: Der Ehemann war bei einer Tessiner Firma angestellt, die Ehefrau arbeitete in Teilzeit im Tessin und führte dort eine GmbH, und ihre Tochter besuchte eine Tessiner Privatschule. Der Steuerpflichtige machte geltend, aus beruflichen Gründen unter der Woche im Tessin zu wohnen und die Wochenenden sowie Ferien in Graubünden zu verbringen.

Die Tessiner Steuerbehörden gingen davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie in ihrem Hoheitsgebiet lag, und nahmen für 2017 und 2018 Ermessensveranlagungen vor. Der Steuerpflichtige focht diese unbeschränkte Steuerpflicht im Tessin an und berief sich auf seinen Wohnsitz in Graubünden sowie auf das Bestehen rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen dieses Kantons. Nach einem langen kantonalen Verfahren bestätigte das Tessiner Appellationsgericht die Steuerhoheit des Kantons Tessin. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung, die Verjährung des Steueranspruchs sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes bei interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, was dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen entspricht. Dieser Begriff wird aufgrund einer objektiven Würdigung sämtlicher Umstände (familiäre, berufliche, soziale, wirtschaftliche Bindungen) bestimmt und nicht nach den Erklärungen oder Wünschen des Steuerpflichtigen. Massgebend ist die Situation am Ende der Steuerperiode (31. Dezember). Der Kanton, der die Steuerhoheit beansprucht, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen auf seinem Gebiet befindet.

Das Bundesgericht prüft zudem die Frage der Verjährung des Steueranspruchs. Gemäss dem harmonisierten Steuerrecht (Art. 47 StHG) und dem Tessiner Recht (Art. 193 LT/TI) verjährt der Anspruch auf Steuerfestsetzung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährung) und in jedem Fall nach fünfzehn Jahren (absolute Verjährung). Die relative Verjährungsfrist kann unterbrochen (z. B. durch eine Veranlagungsverfügung) oder suspendiert (z. B. während eines Beschwerdeverfahrens) werden, wodurch neue Fristen zu laufen beginnen.

Schliesslich befasst sich das Gericht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Schutz des berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV). Damit sich ein Steuerpflichtiger auf diesen Grundsatz berufen kann, muss er von einer zuständigen Behörde spezifische und ausdrückliche Zusicherungen erhalten haben, auf die er vertraut und aufgrund derer er nachteilige Dispositionen getroffen hat. Die bloße Tatsache, in den Vorjahren eine bestimmte steuerliche Behandlung genossen zu haben, begründet keinen Anspruch darauf, dass diese Behandlung auch in Zukunft beibehalten wird.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft nacheinander die Rügen des Beschwerdeführers.

Erstens weist das Gericht das Argument des Steuerpflichtigen zur Verjährung zurück. Die absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren ist offensichtlich nicht erreicht. Was die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren betrifft, so wurde diese durch die verschiedenen Veranlagungsverfügungen, Einsprachen und Rechtsmittelverfahren der Tessiner Behörden wirksam und mehrfach unterbrochen bzw. gehemmt. Das Besteuerungsrecht des Kantons Tessin ist somit nicht verjährt.

Zweitens – und dies ist der Kernpunkt des Urteils – bestätigt das Bundesgericht die Analyse der kantonalen Instanz, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie in den Jahren 2017 und 2018 im Tessin lag. Es stützt seine Schlussfolgerung auf eine Reihe übereinstimmender Indizien: 

  • Berufliche Bindungen: Die Haupterwerbstätigkeit des Ehemannes sowie die Tätigkeit der Ehefrau (als Angestellte und Geschäftsführerin ihrer eigenen Firma) wurden im Tessin ausgeübt.
  • Familiäre und soziale Bindungen: Die Tochter des Ehepaares besuchte im Tessin die Schule, und das Familienleben unter der Woche fand in diesem Kanton statt.
  • Wirtschaftliche Bindungen: Die wesentlichen Bankbeziehungen des Ehepaares, einschließlich bedeutender Hypothekarkredite, bestanden bei Tessiner Instituten.

Angesichts dieser überwiegenden Faktoren erscheinen die Bindungen zum Kanton Graubünden (zivilrechtlicher Wohnsitz, Immobilienbesitz, Freizeitaktivitäten an den Wochenenden) als zweitrangig und reichen nicht aus, um dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen. Das Gericht betont, dass der deklarierte zivilrechtliche Wohnsitz gegenüber der objektiven Faktenlage nicht ausschlaggebend ist.

Drittens verwirft das Gericht das Argument, das auf Treu und Glauben sowie auf der Aufteilungsvereinbarung von 50/50 für die Jahre 2015-2016 beruhte. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer von den Tessiner Behörden keine ausdrückliche Zusicherung erhalten hat, dass diese Vereinbarung für 2017 und 2018 verlängert würde. Zudem zeigen die vorgelegten schriftlichen Mitteilungen, dass diese Vereinbarung einen vorübergehenden Charakter hatte und selbst die Bündner Behörden sie an die Situation vor dem Umzug der Ehefrau und der Tochter knüpften. Die getroffene Vereinbarung konnte daher kein schutzwürdiges Vertrauen für die folgenden Steuerperioden begründen.

Ergebnis

Das Bundesgericht entscheidet wie folgt:

  1. Die Beschwerde gegen den Kanton Tessin wird abgewiesen. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau im Tessin für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2017 und 2018 wird bestätigt.
  1. Die Beschwerde gegen den Kanton Graubünden wird gutgeheissen. Die von den Bündner Behörden für dieselben Zeiträume erlassenen Veranlagungsverfügungen werden aufgehoben.
  1. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, die zu Unrecht erhobenen Steuern zurückzuerstatten. Der kantonale Anteil wird an den Kanton Tessin und der Bundesanteil an den Bund überwiesen. Der Kanton Tessin nimmt die Endabrechnung mit dem Steuerpflichtigen vor.
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Kanton Graubünden auferlegt.



Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau