
BGer, 05.02.2026, 9C_537/2025
Sachverhalt
Ehegatten mit Wohnsitz im Kanton Waadt beantragten für die Steuerjahre 2012 sowie 2015 bis 2018 einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen aufgrund finanzieller Zuwendungen an die im Ausland lebende Mutter des Ehemanns. Die kantonalen Steuerbehörden und in der Folge das Waadtländer Kantonsgericht lehnten diesen Abzug mit der Begründung ab, dass die erbrachten Nachweise unzureichend seien. Die Steuerpflichtigen gelangten daraufhin an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs für unterstützungsbedürftige Personen bei der direkten Bundessteuer (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG) sowie bei der Waadtländer Kantonssteuer (Art. 40 Abs. 1 StG). Um diesen in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige insbesondere für den Unterhalt einer Person aufkommen, die nicht erwerbsfähig ist, und nachweisen, dass die geleistete finanzielle Unterstützung mindestens den gesetzlichen Abzugsbetrag erreicht.
Gemäss dem allgemeinen Grundsatz der Beweislast (Art. 8 ZGB) obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Tatsachen zu beweisen, die einen Steuerabzug rechtfertigen. Die Rechtsprechung stellt besonders strenge Anforderungen an den Nachweis, wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, da die Überprüfungsmöglichkeiten für die Steuerbehörden dort eingeschränkt sind.
Schliesslich ist die Einreichung neuer Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht erklärt die von den Beschwerdeführern neu eingereichten Unterlagen für unzulässig, da sie nicht dargelegt haben, weshalb sie diese nicht bereits vor der kantonalen Instanz hätten vorlegen können.
In der Sache bestätigt das Bundesgericht die Analyse des Kantonsgerichts. Die Steuerpflichtigen haben die Voraussetzungen für den Abzug nicht ausreichend nachgewiesen. Einerseits wurden die Bedürftigkeit der Mutter sowie deren finanzielle Abhängigkeit nicht belegt. Andererseits konnten die finanziellen Zuwendungen nicht schlüssig nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführer legten keinerlei Bankbelege vor, und eine schriftliche Erklärung der Geschwister des Beschwerdeführers wurde aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit (fehlende Beträge und Daten) als unzureichend erachtet.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass es sich bei den Argumenten der Beschwerdeführer lediglich um allgemeine Behauptungen handelt, die nicht aufzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid willkürlich sein oder Bundesrecht verletzen sollte. Die erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in einer solchen Situation wurde nicht erfüllt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Es bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts, den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern für die betroffenen Steuerperioden zu verweigern. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau