
BGer, 23.04.2026, 9C_503/2024
Sachverhalt
Die A.________ AG, die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist, bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen. Sie hält 9 % des Kapitals der B.________ AG und hat der C.________ AG Darlehen gewährt. Nach steuerlichen Auskunftsersuchen kam es zu einer Meinungsverschiedenheit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Qualifikation dieser Vermögenswerte. Im Jahr 2021 strich die ESTV sämtliche Vorsteuerabzüge der A.________ AG für die Steuerperioden 2018–2020 mit der Begründung, die Gesellschaft übe keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) aus. Die ESTV vertrat die Auffassung, dass weder die 9%-Beteiligung noch die Darlehen qualifizierte „Beteiligungen“ im Sinne des MWSTG darstellten, wodurch der Gesellschaft der Status als steuerpflichtige Person und das Recht auf Vorsteuerabzug entzogen wurden. Es wurde eine Forderung in Höhe von CHF 691'832 (zuzüglich Zinsen) erhoben. (A.a - A.d)
Die Beschwerde der A.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wurde abgewiesen. Das BVGer räumte zwar ein, dass eine Beteiligung von weniger als 10 % grundsätzlich als Beteiligung im Sinne des MWSTG qualifiziert werden könne, befand jedoch, dass die A.________ AG nicht nachweisen konnte, einen massgeblichen Einfluss auf die B.________ AG auszuüben. Zudem schloss es aus, dass die Darlehen an die C.________ AG als Beteiligung qualifiziert werden könnten. Die A.________ AG gelangte daraufhin an das Bundesgericht. (B.a - B.b, C)
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft das Recht der Beschwerdeführerin auf Vorsteuerabzug, was die Klärung ihrer Mehrwertsteuerpflicht voraussetzt. Die Steuerpflicht ergibt sich aus der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Eine solche Tätigkeit ist definiert als eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die selbstständig ausgeübt wird und darauf ausgerichtet ist, nachhaltig Einnahmen aus Leistungen zu erzielen (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG). (3., 3.1.1)
Art. 10 Abs. 1ter MWSTG präzisiert, dass der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Beteiligungen im Sinne vonArt. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Art. 29 Abs. 3 MWSTG definiert den Begriff der Beteiligung wie folgt: „Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Gesellschaften, die als dauernde Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss ausüben. Als Beteiligung gilt jeder Anteil von mindestens 10 % am Kapital.“ (3.2)
Das Bundesgericht nimmt eine detaillierte Auslegung von Art. 29 Abs. 3 MWSTG vor. Es stellt fest, dass der Wortlaut nicht eindeutig ist, ob ein Anteil von weniger als 10 % eine Beteiligung darstellen kann. Die historische Auslegung, gestützt auf die parlamentarischen Beratungen, zeigt, dass sich der Gesetzgeber am Gesellschaftsrecht (aArt. 665a OR) orientierte und das Ziel verfolgte, „Asset Deals“ und „Share Deals“ steuerlich gleich zu behandeln. Die 10%-Schwelle wurde als Vermutung für einen massgeblichen Einfluss eingeführt und nicht als absolute Untergrenze. (3.2.3, 3.2.3.1)
Die systematische Auslegung im Vergleich zuArt. 960d Abs. 3 ORbestätigt diesen Ansatz: Im Handelsrecht stellt die Schwelle von 20 % der Stimmrechte eine widerlegbare Vermutung für einen massgeblichen Einfluss dar, wobei ein Einfluss jedoch auch bei einem geringeren Anteil nachgewiesen werden kann. Die teleologische Auslegung (nach dem Sinn und Zweck der Norm) stützt dieses Ergebnis: Ziel ist es, das Halten von Beteiligungen aus strategischen Gründen und nicht als reine Finanzanlage als unternehmerisch zu qualifizieren. (3.2.3.2, 3.2.3.3)
Zusammenfassend bestätigt das Bundesgericht, dass ein Anteil von 10 % oder mehr unwiderlegbar als Beteiligung gilt. Bei einem Anteil von unter 10 % hat der Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 MWSTG erfüllt sind: das Halten als dauerhafte Anlage und die Ausübung eines massgeblichen Einflusses. Die Beweislast liegt hierbei beim Steuerpflichtigen. (3.2.3.4, 3.2.4.3)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin ihre unternehmerische Tätigkeit nachgewiesen hat.
Erstens stellt das Gericht in Bezug auf eine mögliche Beratungstätigkeit fest, dass die Vorlage einer einzigen Rechnung aus dem Jahr 2021 nicht ausreicht, um eine auf dauerhafte Einnahmeerzielung ausgerichtete Tätigkeit während der streitigen Steuerperioden (2018–2020) zu belegen. Die blosse Erwähnung in den Statuten stellt keinen ausreichenden Beweis dar. (3.1.3, 3.1.4)
Zweitens muss das Bundesgericht hinsichtlich der 9%-Beteiligung an der B.________ AG beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihren „massgeblichen Einfluss“ nachgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin legte einen stark geschwärzten Aktionärsbindungsvertrag vor. Das Gericht erachtet es unter diesen Umständen als unmöglich, den tatsächlichen Umfang der Rechte der Beschwerdeführerin zu überprüfen und etwaige restriktive Klauseln in den geschwärzten Teilen auszuschliessen. Da die ESTV dieses Problem bereits im Einspracheverfahren aufgeworfen hatte und die Beschwerdeführerin dennoch weiterhin ein geschwärztes Dokument ohne spezifisches und explizites Beweisangebot (wie die Vorlage der ungeschwärzten Version) einreichte, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zu Recht von weiteren Untersuchungen abgesehen. Das Bundesgericht urteilt, dass das BVGer seine Untersuchungspflicht (Untersuchungsgrundsatz) nicht verletzt hat und seine Beweiswürdigung nicht willkürlich ist. Der Nachweis des massgeblichen Einflusses ist somit nicht erbracht. (3.2.4, 3.2.4.4, 3.2.4.5, 3.2.4.6)
Drittens bestätigt das Bundesgericht in Bezug auf die an die C.________ AG gewährten Darlehen die Position des BVGer. Unter Verweis auf die Definition in Art. 29 Abs. 3 MWSTG und deren Anlehnung an das Gesellschaftsrecht hält es fest, dass sich der Begriff „Beteiligung“ ausschliesslich auf Anteile am Gesellschaftskapital (Eigenkapital) und nicht auf Forderungen (Fremdkapital) bezieht. Darlehen können daher nicht als Beteiligung im Sinne des MWSTG qualifiziert werden. (3.2.5)
Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz aufgrund der von der ESTV erhaltenen Auskünfte berufen (Art. 69 MWSTG). Die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und die Antworten der ESTV betrafen die Methode der Vorsteuerkorrektur als Holdinggesellschaft und nicht die grundlegende Frage ihrer MWST-Pflicht, welche als gegeben vorausgesetzt wurde. Die Auskünfte sind daher in diesem Punkt rechtlich nicht bindend. (3.3, 3.3.1, 3.3.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt das Urteil des BVGer. Mangels nachgewiesener unternehmerischer Tätigkeit für die Perioden 2018–2020 gilt die Beschwerdeführerin nicht als mehrwertsteuerpflichtig und hat somit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (1., 2., 4.)
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau