
BGer, 20.04.2026, 9C_456/2025
Sachverhalt
Der Rechtsstreit besteht zwischen der Aktiengesellschaft A.________ AG und der Gemeinde Val Müstair im Kanton Graubünden.
Die A.________ AG ist Eigentümerin einer Immobilie auf dem Gemeindegebiet. Am 14. Juni 2024 stellte ihr die Gemeinde die Beherbergungsabgabe für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt CHF 1'096.– in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich aus einer Grundtaxe von CHF 250.– und einer flächenabhängigen Abgabe von CHF 846.– zusammen.
Die Gesellschaft focht diese Veranlagung auf dem kantonalen Rechtsweg an. Ihr Einspruch wurde zunächst am 22. Juli 2024 von der Gemeinde abgewiesen; anschliessend wurde ihre Beschwerde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (Obergericht) vom 20. Juni 2025 zurückgewiesen.
Da die A.________ AG die Veranlagung für unbegründet hielt, erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie den vollständigen Erlass der Beherbergungsabgabe für 2023.
Rechtliche Erwägungen
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Auslegung und Anwendung des kommunalen und kantonalen Steuerrechts im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Bundes.
- Angefochtene Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 des kommunalen Tourismusgesetzes (TG) von Val Müstair, in Verbindung mit Art. 22a des kantonalen Steuergesetzes (GKStG/GR). Diese Bestimmung sieht eine Befreiung von der Beherbergungsabgabe für Personen vor, „die in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig sind und dort über keine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen“.
- Geltend gemachte verfassungsrechtliche Grundsätze:
- Legalitätsprinzip im Steuerrecht (Art. 127 Abs. 1 BV): Jede Abgabe muss auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, die den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlage klar definiert. Das Bundesgericht hält fest, dass es die gesetzliche Grundlage bei Anfechtung frei prüft. Wird hingegen lediglich deren Anwendung im Einzelfall gerügt, überprüft es den kantonalen Entscheid nur auf Willkür.
- Willkürverbot (Art. 9 BV): Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die blosse Tatsache, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, begründet noch keine Willkür.
- Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Dieses Recht umfasst die Pflicht der Behörde, ihre Entscheidungen zu begründen. Die Begründung muss die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, damit die betroffene Person den Entscheid in Kenntnis der Lage anfechten kann.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die Argumente der beschwerdeführenden Gesellschaft im Lichte dieser Grundsätze.
a. Abweisung der formellen Rügen
Das Gericht weist die geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots bei der Sachverhaltsfeststellung von vornherein zurück. Es gelangt zum Schluss, dass der kantonale Entscheid hinreichend begründet war, um eine Anfechtung zu ermöglichen, und dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern ein allfälliger Fehler in der Sachverhaltsfeststellung entscheidwesentlich gewesen wäre.
b. Nicht willkürliche Auslegung des Begriffs „Eigennutzung“
Der Kern der Argumentation betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 TG. Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person, machte geltend, sie könne keine „Eigennutzung“ ihres Objekts ausüben und müsse daher von der Steuer befreit werden.
Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der kantonalen Instanz, welche eine rein wörtliche Auslegung ablehnte und eine umfassende Prüfung vornahm:
- Systematische Auslegung: Die Besteuerung ist die Regel, die Befreiung die Ausnahme. Ausnahmen sind restriktiv auszulegen.
- Historische Auslegung: Das kantonale Gesetz wurde konzipiert, um Lücken zu schliessen und Steuerausfälle zu vermeiden. Eine Befreiung in diesem Fall würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.
- Teleologische Auslegung (nach dem Zweck der Norm): Die Kurtaxe soll diejenigen an den Kosten beteiligen, die von der touristischen Infrastruktur profitieren. Indem die Gesellschaft ihr Objekt für Ferienzwecke zur Verfügung stellt, selbst an ihre eigenen Aktionäre oder Verwaltungsräte, profitiert sie indirekt von der touristischen Attraktivität der Gemeinde.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Auslegung der kantonalen Richter, wonach die Bereitstellung des Objekts durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre und Verwaltungsräte eine „Eigennutzung“ durch Transparenz darstellt, nicht willkürlich ist.
c. Vermeidung von Steuerumgehung (Rechtsmissbrauch)
Das Bundesgericht bestätigt ausdrücklich, dass es „stossend“ wäre, wenn die blosse Zwischenschaltung einer juristischen Person die Umgehung der Steuerpflicht ermöglichen würde. Indem das Gericht einen Ansatz wählt, der auf der wirtschaftlichen Realität und nicht auf einem strikten juristischen Formalismus basiert, verhindert es eine Konstruktion, die einer Steuerumgehung gleichkäme. Die Rechtsstruktur darf nicht dazu dienen, einen Beitrag zu umgehen, der aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Objekts geschuldet ist.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ AG ab.
Folglich wird der Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden bestätigt und die Veranlagung der Kurtaxe für das Jahr 2023 bleibt bestehen.
Die Gerichtskosten von CHF 2’200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau