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NewsletterVerfahrensrecht

Verbot der Doppelbesteuerung: Eine bereits separat besteuerte Vorsorgeleistung darf nicht zum ordentlichen Einkommen hinzugerechnet werden

08 May 2026

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BGer, 08.04.2026, 9C_421/2025

Sachverhalt

Im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Juli 2022 erhielt A.A.________ von seinem Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe von CHF 253'100.- auf sein Vorsorgekonto, die dazu bestimmt war, eine Vorsorgelücke zu schließen.

Am 1. August 2022, nur wenige Tage nach dieser Zahlung, bezog A.A.________ eine Kapitalleistung aus seiner Pensionskasse in Höhe von insgesamt CHF 622'747.65. Dieser Betrag beinhaltete die vom Arbeitgeber geleistete Zahlung von CHF 253'100.-.

Am 4. September 2023 nahm die Steuerverwaltung eine spezielle und separate Besteuerung des gesamten Kapitalbezugs (CHF 622'747.65) zu einem privilegierten Satz vor, wie es das Gesetz für Vorsorgekapitalleistungen vorsieht. Diese Entscheidung über die Sonderbesteuerung ist in Rechtskraft erwachsen und wurde definitiv.

Später, bei der ordentlichen Einkommensveranlagung für das Jahr 2022, rechnete die Steuerverwaltung den Betrag von CHF 253'100.- zum ordentlichen steuerbaren Einkommen des Ehepaars A.________ hinzu. Sie begründete dies damit, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine echte Vorsorgeleistung, sondern um einen Lohnbestandteil handelte. Sie kündigte jedoch an, die Sonderbesteuerung des Kapitals nachträglich im Wege eines Revisionsverfahrens zu korrigieren, um diesen Betrag in Abzug zu bringen.

Die Steuerpflichtigen fochten diese Doppelbesteuerung an, doch ihre Beschwerden wurden von allen kantonalen Instanzen bis hin zum Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen. Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

1. Besteuerung von Vorsorgeleistungen (Art. 38 DBG)

  • Kapitalleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (wie ein Pensionskassenbezug) werden nicht mit dem ordentlichen Einkommen besteuert.
  • Sie unterliegen einer separaten Besteuerung zu einem reduzierten Satz, damit der Steuerpflichtige nicht durch die Steuerprogression benachteiligt wird.

2. Rechtskraft und Revision einer definitiven Veranlagung

  • Eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung ist grundsätzlich endgültig und kann nicht mehr abgeändert werden.
  • Das Steuerrecht sieht eine abschließende Liste von Revisionsgründen vor (z. B. neue Tatsachen, entscheidende Beweismittel).

Ein bloßer Rechtsanwendungsfehler der Steuerbehörde bei der ursprünglichen Veranlagung stellt für sich genommen keinen Revisionsgrund dar.

  • Die Behörde muss die Konsequenzen ihrer eigenen Verfahrens- oder Beurteilungsfehler tragen.

3. Verbot der Doppelbesteuerung

  • Dasselbe Einkommenselement darf für denselben Steuerzeitraum beim selben Steuerpflichtigen nicht zweimal besteuert werden.
  • Einen Betrag sowohl über die Sondersteuer (zum reduzierten Satz) als auch über die ordentliche Besteuerung (zum vollen Satz) zu erfassen, stellt eine offensichtliche und unzulässige Doppelbesteuerung dar.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht gab den Steuerpflichtigen auf der Grundlage einer strikten verfahrensrechtlichen Argumentation vollumfänglich recht.

Feststellung einer offensichtlichen Doppelbesteuerung: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Betrag von CHF 253’100.– ein erstes Mal im Rahmen der rechtskräftigen Sonderveranlagung vom 4. September 2023 und ein zweites Mal in der ordentlichen Einkommensveranlagung 2022 besteuert wurde.

  • Es handelt sich hierbei um eine „offenkundige“ Doppelbesteuerung.

Vorrang der rechtskräftigen Entscheidung: Die Sonderveranlagung des Kapitals ist in Rechtskraft erwachsen.

Sie ist somit rechtlich bindend.

  • Diese rechtskräftige Entscheidung steht einer erneuten Besteuerung desselben Betrags im ordentlichen Veranlagungsverfahren entgegen.
  • Unmöglichkeit der Revision der Sonderveranlagung: Das Bundesgericht entschied, dass die Steuerverwaltung nicht einfach versprechen könne, ihre erste Entscheidung zu revidieren.

Die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht erfüllt.

  • Die Steuerverwaltung war bereits lange vor der Sonderveranlagung umfassend über den Sachverhalt informiert (die Steuerpflichtigen hatten sie bereits im Februar 2022 per E-Mail kontaktiert).

Indem die Verwaltung das Kapital ohne eingehende Prüfung veranlagte, beging sie einen Fehler, den sie selbst zu verantworten hat.

  • Sie kann diesen Fehler nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen in einem anderen Verfahren korrigieren.
  • Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung (Urteil 2C_217/2021), wonach die Steuerbehörde das Recht bereits bei der ersten Veranlagung korrekt anwenden muss und nicht auf eine rechtskräftige Entscheidung zurückkommen darf, nur weil sie sich nachträglich als fehlerhaft erweist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtskräftige Sonderveranlagung des Kapitals die steuerliche Behandlung des Betrags von CHF 253’100.– „fixiert“ hat. Er durfte daher nicht mehr in das ordentliche Einkommen einbezogen werden.

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Das Urteil des Kantonsgerichts wird aufgehoben. Das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen für das Jahr 2022 wird um CHF 253’100.- reduziert.

Die Gerichtskosten (CHF 5’000.-) sowie eine Parteientschädigung (CHF 4’000.-) werden dem Kanton Thurgau auferlegt.








Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau