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NewsletterVerfahrensrecht

Interkantonale Doppelbesteuerung: Verjährung des Besteuerungsrechts eines verspätet handelnden Kantons

13 April 2026

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BGer, 24.02.2026, 9C_393/2025

Sachverhalt

Die Gesellschaft A.________ SA verlegte ihren Sitz im Dezember 2008 vom Kanton Genf in den Kanton Schwyz. Seitdem wurde sie ausschließlich und regelmäßig im Kanton Schwyz besteuert. Am 14. Februar 2018 veranlagte die Schwyzer Steuerverwaltung die Gesellschaft für ihren gesamten Gewinn der Steuerperiode 2016.

Im Januar 2018 führte die Genfer Steuerverwaltung eine Kontrolle in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durch, da sie eine wirtschaftliche Zugehörigkeit (Betriebsstätte) in Genf vermutete. Am 6. Februar 2018 wurde ein interner Bericht erstellt, der diesen Verdacht bestätigte. Erst am 26. November 2020 eröffnete die Genfer Verwaltung jedoch formell ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die Gesellschaft. Am 10. Dezember 2021 erließ sie eine Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern (KGS) für die Periode 2016, mit der sie einen Teil des Gewinns der Gesellschaft beanspruchte.

Die Beschwerden der A.________ SA gegen diese Veranlagung wurden von den Genfer kantonalen Instanzen abgewiesen. Die Gesellschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Genfer Besteuerung. Der Kanton Schwyz, der als Partei am Verfahren beteiligt war, machte geltend, dass das Recht des Kantons Genf, die Gesellschaft für 2016 zu besteuern, aufgrund seiner langen Untätigkeit verwirkt sei.

Rechtliche Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft die Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung des Besteuerungsrechts bei interkantonaler Doppelbesteuerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Kanton von seinem Besteuerungsrecht ausgeschlossen, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind:

  1. Kenntnis der Tatsachen: Der Kanton, der den Steueranspruch erhebt (der verspätet veranlagende Kanton), kannte oder hätte die Tatsachen kennen müssen, die seinen Steueranspruch begründen.
  1. Verspätetes Handeln: Der Kanton hat zu lange gewartet, um seinen Anspruch geltend zu machen. Bei periodischen Steuern (wie der Gewinnsteuer) ist die Verwirkungsfrist auf das Ende des zweiten Jahres nach der betreffenden Steuerperiode festgelegt („n+2“-Regel). Für die Steuerperiode 2016 („n“) verwirkte das Besteuerungsrecht somit am 31. Dezember 2018 („n+2“). Jede Handlung zur Geltendmachung der Steuerforderung (Eröffnung eines Verfahrens, Zustellung an den Steuerpflichtigen usw.) muss vor diesem Termin erfolgen.
  1. Gutgläubigkeit des erstveranlagenden Kantons: Der Kanton, der den Steuerpflichtigen bereits besteuert hat (der erstveranlagende Kanton) und die Verwirkungseinrede erhebt, muss gutgläubig gehandelt haben. Seine Gutgläubigkeit ist anerkannt, wenn er zum Zeitpunkt seiner eigenen Veranlagung weder von der Existenz des konkurrierenden Steueranspruchs wusste noch hätte wissen müssen.

Dieser Grundsatz dient dem Schutz der Rechtssicherheit und des Vertrauens des erstveranlagenden Kantons, der nicht aufgrund der Nachlässigkeit eines anderen Kantons gezwungen werden darf, rechtmäßig erhobene Steuern zurückzuerstatten. Nur ein Kanton, nicht der Steuerpflichtige, kann sich auf diese Verwirkungseinrede berufen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die drei Bedingungen für die Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Genf für die Steuerperiode 2016.

  1. Kenntnis der Tatsachen durch Genf: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Genfer Steuerverwaltung spätestens am 6. Februar 2018, dem Datum der Erstellung ihres internen Kontrollberichts, Kenntnis von den Elementen hatte, die ihre Steuerhoheit begründen konnten. Die erste Bedingung ist somit erfüllt.
  1. Verspätetes Handeln Genfs: Da die Steuerperiode 2016 war, lief die Verwirkungsfrist am 31. Dezember 2018 ab. Die Genfer Verwaltung teilte ihren Anspruch der Gesellschaft jedoch erst am 26. November 2020 mit, also fast zwei Jahre nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht urteilt, dass der Kanton Genf zu spät gehandelt hat und somit die zweite Bedingung erfüllt ist.
  1. Gutgläubigkeit des Kantons Schwyz: Das Bundesgericht analysiert die Situation zum Zeitpunkt der Veranlagung durch den Kanton Schwyz, also am 14. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gesellschaft ihren Sitz seit fast zehn Jahren im Kanton Schwyz und wurde dort ausschließlich besteuert. Nichts in den Steuererklärungen der Gesellschaft deutete auf eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zu Genf hin. Folglich konnte und musste der Kanton Schwyz nichts von einem möglichen konkurrierenden Anspruch des Kantons Genf ahnen. Die Tatsache, dass Genf den Kanton Schwyz im Juni 2018 über seinen Verdacht informierte, ist unerheblich, da diese Information nach der durch Schwyz erfolgten Veranlagung erfolgte. Die Gutgläubigkeit des Kantons Schwyz ist somit erwiesen.

Da die drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind, kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das Recht des Kantons Genf, die A.________ SA für die Steuerperiode 2016 zu besteuern, verwirkt ist.

Problem

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde der A.________ SA statt. Es hebt das Urteil des Genfer Justizhofs auf und stellt fest, dass der Steueranspruch des Kantons Genf für die Periode 2016 aufgrund von Verjährung erloschen ist. Folglich wird der Kanton Genf dazu verurteilt, der Gesellschaft alle in diesem Zusammenhang bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Die subsidiären Anträge gegen den Kanton Schwyz sind damit gegenstandslos. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen werden dem Kanton Genf auferlegt.





Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau