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NewsletterVerfahrensrecht

Geldwerte Leistungen: Beweiswürdigung, rechtliches Gehör und Verjährung der Nachsteuer

26 June 2026

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BGer, 18.05.2026, 9C_39/2026

Sachverhalt

A., Verwaltungsrat und Hauptaktionär (80 %) der Gesellschaft B. SA, war Gegenstand eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens für die Steuerperioden 2010 bis 2016. Dieses Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen von Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerkontrollen die Waadtländer Steuerverwaltung (ACI) darüber informiert hatte, dass die Gesellschaft zahlreiche Privatkosten ihres Aktionärs übernommen hatte. Diese als geldwerte Leistungen qualifizierten Ausgaben umfassten „Rennstreckenbesuche“, „Skiausflüge“, mutmaßlich fiktive Sponsoringkosten sowie die Anmietung von Parkplätzen in der Nähe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers. (Sachverhalt A.a bis A.c)

Die ACI eröffnete parallele Verfahren gegen die Gesellschaft und gegen A. Am 15. Dezember 2022 stellte sie Letzterem eine Nachsteuerverfügung für die Jahre 2008–2014 sowie eine Veranlagungsverfügung für 2015–2016 samt Bussen zu. Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 anerkannte die ACI die Verjährung für die Jahre 2008–2009 und reduzierte die Steuernachforderungen geringfügig. Der Steuerpflichtige erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Waadtländer Kantonsgericht, welches das Verfahren betreffend die Bussen vom Nachsteuerverfahren trennte. (Sachverhalt A.d bis B.a)

Mit Teilurteil vom 2. Dezember 2025 gab das Kantonsgericht der Beschwerde nur sehr teilweise statt, bestätigte jedoch grundsätzlich das Vorliegen geldwerter Leistungen. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung und Neuberechnung der geschuldeten Beträge an die ACI zurück. Der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Urteils. (Sachverhalt B.b und C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht ruft die geltenden Rechtsgrundsätze in Erinnerung. Zunächst prüft es von Amtes wegen die Frage der Verjährung des Rechts auf Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. Sowohl bei der direkten Bundessteuer (Art. 152 Abs. 3 DBG) als auch bei der kantonalen Einkommenssteuer (Art. 53 Abs. 3 StHG und Art. 208 Abs. 3 StG/VD) erlischt dieses Recht fünfzehn Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode. (E. 4.1, 4.2)

Zweitens garantiert das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dem Betroffenen das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, an deren Erhebung mitzuwirken und sich zu deren Ergebnis zu äußern. Es umfasst zudem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 114 DBG, Art. 41 StHG). Dieses Recht kann zum Schutz überwiegender Interessen, wie etwa des Steuergeheimnisses, eingeschränkt werden. In diesem Fall muss die Behörde dem Steuerpflichtigen den wesentlichen Inhalt des vertraulichen Dokuments mitteilen, damit er dazu Stellung nehmen kann. Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss unverzüglich erhoben werden, andernfalls ist sie verwirkt. (E. 5.3, 6.2, 6.3.2)

Drittens greift das Bundesgericht bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur ein, wenn die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat (Art. 9 BV), das heisst, wenn sie ein erhebliches Beweismittel ohne sachlichen Grund ausser Acht gelassen, dessen Bedeutung oder Tragweite verkannt oder unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Die blosse Tatsache, der Argumentation einer Partei nicht zu folgen, stellt keine Willkür dar. (E. 2.2, 5.3)

Schliesslich bekräftigt das Bundesgericht den Grundsatz der Unabhängigkeit steuerlicher Verfahren. Die Veranlagungsbehörde für direkte Steuern ist nicht an die Feststellungen oder Beurteilungen einer für indirekte Steuern (MWST) oder die Verrechnungssteuer zuständigen Behörde gebunden. Jede Behörde führt ihre eigene Untersuchung durch und nimmt ihre eigene Würdigung von Sachverhalt und Rechtslage vor. (E. 7.2.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen. Das Recht zur Nachsteuererhebung für die Steuerperiode 2010 erlosch am 31. Dezember 2025. Da das kantonale Urteil am 2. Dezember 2025 erging, war die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Sie trat jedoch während des Verfahrens vor dem Bundesgericht ein. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Nachsteuer für 2010 (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer) ist aufzuheben. (E. 4.2, 9)

Bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers weist das Bundesgericht das Argument der willkürlichen Beweiswürdigung zurück. Es erachtet es als vertretbar, dass das Kantonsgericht die vorgelegten Kundenbescheinigungen als zu allgemein und verspätet eingestuft hat und den Zeugenaussagen aufgrund der bekannten freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Zeugen und dem Beschwerdeführer eine geringere Beweiskraft beigemessen hat. Ebenso wird die Analyse des Unternehmensumsatzes, die keine klare Korrelation zu den Repräsentationskosten aufzeigte, nicht als unhaltbar beurteilt. (E. 5.2, 5.4, 5.5, 5.6)

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, die (das Sponsoring betreffenden) Erklärungen von C. einzusehen, wird ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben hat, was verspätet und widersprüchlich zum Grundsatz von Treu und Glauben ist. Zudem war ihm der wesentliche Inhalt dieser durch das Steuergeheimnis geschützten Erklärungen mitgeteilt worden, was ihm die Verteidigung ermöglichte. (E. 6.1, 6.3.1, 6.3.2)

Das Bundesgericht weist auch das Argument der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zurück, wonach die kantonale Steuerverwaltung in unbilliger Weise von den Schlussfolgerungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewichen sei. Es erinnert daran, dass die kantonale Steuerverwaltung nicht an die MWST- oder Verrechnungssteuerkontrollen gebunden war und berechtigt war, eine eigene Untersuchung durchzuführen, was sie durch eigene Überprüfungen auch getan hat. (E. 7.1, 7.2.2)

Schliesslich wird die Qualifizierung der Mietkosten für Parkplätze als geldwerte Leistung bestätigt. Das Kantonsgericht hat willkürfrei entschieden, dass die Anmietung von Parkplätzen in der Nähe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers, weit entfernt von den Geschäftsräumlichkeiten und in sehr begrenzter Anzahl im Verhältnis zum Fahrzeugpark, keiner glaubhaften geschäftsmässigen Begründung entsprach. (E. 8.1, 8.2, 8.3)

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das kantonale Urteil auf, soweit es die Steuerperiode 2010 betrifft, da das Recht zur Nachsteuererhebung für dieses Jahr sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Kantonssteuer verjährt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, womit die steuerlichen Aufrechnungen für die Perioden 2011 bis 2016 bestätigt werden. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer teilweise auferlegt; er erhält eine reduzierte Parteientschädigung, die aus der Bundesgerichtskasse gezahlt wird. (E. 1, 2, 9, 10)






Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau