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NewsletterVerfahrensrecht

Vermögenssteuer: Bewertung nicht kotierter Wertpapiere: Anwendung der modifizierten Praktikermethode auf ein stark personenbezogenes Dienstleistungsunternehmen

10 April 2026

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BGer, 25.02.2026, 9C_380/2025

Sachverhalt

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind im Kanton Zürich steuerpflichtig. Für die Steuerperiode 2019 deklarierten sie die von A.A., dem Alleinaktionär, gehaltene Beteiligung an einer Beratungsgesellschaft für institutionelle Anleger (C. AG). Sie bewerteten diese Beteiligung lediglich mit ihrem Substanzwert, d. h. mit CHF 6'126'100.-.

Die kantonale Steuerverwaltung bewertete das Unternehmen zunächst mit CHF 37'340'000.- unter Anwendung der Standard-Praktikermethode (doppelte Gewichtung des Ertragswerts, einfache Gewichtung des Substanzwerts). Nach einer Einsprache der Steuerpflichtigen gab die Verwaltung deren Argumentation teilweise statt. In Anerkennung des stark personenbezogenen Charakters des Unternehmens, dessen Tätigkeit nahezu ausschließlich vom Alleinaktionär abhängt, wandte sie eine modifizierte Praktikermethode an, bei der Ertrags- und Substanzwert zu gleichen Teilen gewichtet wurden. Das steuerbare Vermögen wurde entsprechend reduziert, blieb jedoch deutlich höher als der von den Beschwerdeführern deklarierte Wert.

Die nachfolgenden kantonalen Rechtsmittel gegen diese Veranlagungsverfügung wurden abgewiesen, zuletzt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerbehörde zurückzuweisen, damit diese eine Veranlagung ausschließlich auf Basis des Substanzwerts vornimmt.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäßArt. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und der Zürcher Gesetzgebung das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird. Der Verkehrswert entspricht dem Preis, den ein unabhängiger Erwerber unter normalen Marktbedingungen zu zahlen bereit wäre.

Die Kantone verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der Bewertungsvorschriften. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür.

Für die Bewertung nicht börsenkotierter Wertpapiere stützt sich der Kanton Zürich auf das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), eine Methode, die das Bundesgericht als angemessen und zuverlässig erachtet. Dieses Kreisschreiben empfiehlt die "Praktikermethode", bei der ein gewichteter Durchschnitt aus Ertragswert (zweifach gewichtet) und Substanzwert (einfach gewichtet) gebildet wird.

Das Kreisschreiben sieht jedoch Ausnahmen vor. Insbesondere wenn die Ertragskraft einer Gesellschaft nahezu ausschließlich von den Leistungen einer einzigen Person abhängt (stark personenbezogener Charakter), ist es möglich, von der Standardmethode abzuweichen und Ertrags- und Substanzwert zu gleichen Teilen zu gewichten.

Das Bundesgericht betont, dass die ausschließliche Berücksichtigung des Substanzwerts bei personenbezogenen Dienstleistungsgesellschaften zu einer systematischen Unterbewertung führen würde, was dem Prinzip der Besteuerung nach dem Verkehrswert widerspräche.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ertragskraft ihrer Gesellschaft sei nicht übertragbar, da sie vollständig an die Person des Alleinaktionärs gebunden sei. Sie behaupten, es existiere weder ein übertragbarer Kundenstamm noch ein Goodwill. Ihrer Ansicht nach sei der einzige objektive Wert der Substanzwert. Sie halten die von den Behörden gewählte Methode für willkürlich und sehen darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Zudem rügen sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswerts abgelehnt habe.

Das Bundesgericht weist sämtliche Argumente zurück.

Erstens stellt es fest, dass die Steuerbehörden dem stark personenbezogenen Charakter der Gesellschaft durch die Anwendung der modifizierten Praktikermethode (Gewichtung 1:1) gemäß den Ausnahmen des SSK-Kreisschreibens Nr. 28 bereits Rechnung getragen haben. Dieser Ansatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in vergleichbaren Fällen (Dienstleistungsgesellschaften, Anwaltskanzleien, Architekturbüros). Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, inwiefern ihre Situation "personenbezogener" sein sollte als in diesen Präzedenzfällen.

Zweitens weist das Bundesgericht das Argument zurück, die Gesellschaft verfüge über keinen Goodwill. Es ist nicht unrealistisch anzunehmen, dass die Tätigkeit des Aktionärs dazu beigetragen hat, einen Ruf für die Gesellschaft aufzubauen, der einen eigenen Marktwert besitzt, welcher unabhängig von der Person des Gründers ist.

Drittens sind die Argumente bezüglich starker Gewinnschwankungen oder des Gesundheitszustands des Aktionärs (eine krankheitsbedingte Abwesenheit nach der betroffenen Steuerperiode) nicht relevant. Die Methode zur Berechnung des Ertragswerts, die in der Regel auf einem Durchschnitt der vorangegangenen Jahre basiert, gleicht Schwankungen bereits aus. Zudem wird ein zukünftiger Gewinnrückgang bei den steuerlichen Bewertungen künftiger Perioden berücksichtigt, hat jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung für das Jahr 2019.

Viertens erachtet das Bundesgericht die Ablehnung eines Gutachtens als nicht zu beanstanden. Die steuerliche Bewertung beruht auf einem schematischen und standardisierten Ansatz, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Die Anwendung solcher Methoden ist zulässig, auch wenn der ermittelte Wert in gewissem Maße vom „tatsächlichen“ Marktwert abweicht. Es liegt somit weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von den kantonalen Instanzen gewählte Bewertungsmethode nicht willkürlich ist. Sie entspricht einer korrekten Anwendung der anerkannten Richtlinien und der einschlägigen Rechtsprechung.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.








Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau