Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterVerfahrensrecht

Steuernachzahlung: geldwerte Leistungen, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör und Verjährung

26 June 2026

Couloir lumineux moderne avec grandes fenêtres et murs beige clair minimalistes.

BGer, 18.05.2026, 9C_38/2026

Sachverhalt

Nachdem Kontrollen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verrechnungssteuer die Verbuchung zahlreicher privater Ausgaben des Hauptaktionärs aufgedeckt hatten, leitete die Waadtländer Steuerverwaltung ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Gesellschaft A. SA für die Perioden 2006 bis 2016 ein. (Sachverhalt A.c, A.d)

Am 15. Dezember 2022 stellte die Steuerverwaltung Nachsteuerverfügungen (für 2008–2013) sowie definitive Veranlagungen (für 2014–2016) zu und forderte Steuernachzahlungen in Höhe von CHF 93'253.50 (direkte Bundessteuer) und CHF 116'127.05 (Kantons- und Gemeindesteuern) sowie Bussen wegen Steuerhinterziehung. Nach einer teilweise gutgeheissenen Einsprache (insbesondere wegen Verjährung der Jahre 2008–2009) wurden die Steuernachforderungen auf CHF 76'670 (direkte Bundessteuer) und CHF 96'668.95 (Kantons- und Gemeindesteuern) reduziert. (Sachverhalt A.e, A.f)

Die Gesellschaft erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt. Dieses hiess die Beschwerde bezüglich der Nachsteuer und der Veranlagung nur sehr teilweise gut, bestätigte im Wesentlichen die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen und wies die Sache zur neuen Entscheidung und Neuberechnung an diese zurück. Die A. SA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und bestreitet die Gültigkeit dieser Aufrechnungen. (Sachverhalt B.b, C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die für den Rechtsstreit geltenden Grundsätze. Zunächst prüft es von Amtes wegen die Frage der Verjährung des Rechts auf Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. GemässArt. 152 Abs. 3 DBG undArt. 53 Abs. 2 und 3 StHG (übernommen durchArt. 208 Abs. 3 StG-VD) erlischt dieses Recht absolut 15 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode. (E. 4.1, 4.2)

Zweitens umfasst das rechtliche Gehör, garantiert durchArt. 29 Abs. 2 BV, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und deren Berücksichtigung zu verlangen. Bei der Beweiswürdigung ist Willkür (Art. 9 BV) ist nur dann gegeben, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund ein entscheidendes Beweismittel ignoriert, dessen Bedeutung oder Tragweite verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Das rechtliche Gehör umfasst zudem das Akteneinsichtsrecht (Art. 114 DBG, Art. 41 StHG). Handelt es sich um vertrauliche Unterlagen, muss die Behörde der betroffenen Partei zumindest den wesentlichen Inhalt mitteilen, damit diese dazu Stellung nehmen kann. Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss unverzüglich erhoben werden, andernfalls verwirkt sie. (E. 5.3, 6.2, 6.3.2)

Drittens ist die Veranlagungsbehörde für direkte Steuern (DBG und kantonale Einkommenssteuer) nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Feststellungen oder die Beurteilung der für indirekte Steuern, wie die Mehrwertsteuer oder die Verrechnungssteuer, zuständigen Behörden gebunden. Jedes Verfahren ist eigenständig, und die Behörde für direkte Steuern muss ihre eigene Sachverhaltsabklärung vornehmen und sich eine eigene Überzeugung bilden. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann daher nicht angerufen werden, um eine Harmonisierung der Entscheidungen zu verlangen. (E. 7.3.1)

Schließlich stellen Aufwendungen, die nicht geschäftsmäßig begründet sind, verdeckte Gewinnausschüttungen (geldwerte Leistungen) dar und müssen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 94 Abs. 1 lit. b StG-VDdem steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft hinzugerechnet werden. (E. 8.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen. Das Recht zur Nachsteuererhebung für die Steuerperiode 2010 ist am 31. Dezember 2025 erloschen. Da das Urteil im Jahr 2026 ergeht, ist die Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt für die direkte Bundessteuer und die kantonale Steuer des Jahres 2010 gutzuheissen. (E. 4.2)

Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den "Kundenausgaben" urteilt das Bundesgericht, dass die Analyse des Kantonsgerichts nicht willkürlich ist. Die kantonalen Richter konnten ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass die vorgelegten Bescheinigungen zu allgemein gehalten und erst lange nach den Ereignissen erstellt worden waren und dass die Zeugenaussagen von Personen stammten, die freundschaftlich mit dem Aktionär verbunden waren, was deren Beweiskraft minderte. Ebenso wurde das Fehlen eines klaren Zusammenhangs zwischen diesen Ausgaben und der Umsatzentwicklung von der Vorinstanz in vertretbarer Weise festgestellt. (E. 5.4, 5.5, 5.6)

Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Verwendung der Aussagen von B. (Verwaltungsrat der Gesellschaft E.) aus einer Mehrwertsteuerkontrolle weist das Bundesgericht die Rüge ab. Einerseits hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt vor der kantonalen Instanz nie vorgebracht, was die Rüge unzulässig macht. Andererseits hat das Kantonsgericht den wesentlichen Inhalt dieser vertraulichen Aussagen korrekt dargelegt, was der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ermöglicht hätte, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. (E. 6.3.1, 6.3.2)

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben aufgrund der Divergenz zwischen den Aufrechnungen der Steuerverwaltung und jenen der ESTV (Verrechnungssteuer) wird ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Veranlagungsbehörde für direkte Steuern nicht an die Beurteilung der ESTV gebunden war und verpflichtet war, ihre eigene Untersuchung durchzuführen, was sie getan hat. Das Argument der mangelnden "Kohärenz" ist daher rechtlich unbegründet. (E. 7.3.2)

Schließlich wird die Aufrechnung bezüglich der Mietkosten für Parkplätze bestätigt. Das Kantonsgericht hat willkürfrei entschieden, dass die Anmietung von Parkplätzen in der Nähe des Wohnsitzes des Aktionärs, weit entfernt von den Geschäftsräumlichkeiten und in einer für den behaupteten Bedarf unzureichenden Anzahl, nicht geschäftsmäßig begründet war, sondern eine geldwerte Leistung darstellte. (E. 8.2, 8.3)

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das kantonale Urteil auf, soweit es die Steuerperiode 2010 betrifft, da das Recht zur Nachsteuererhebung für die direkte Bundessteuer und die kantonale Steuer dieses Jahres verjährt ist. Die entsprechenden Nachsteuerforderungen werden aufgehoben. 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Aufrechnungen für die Steuerperioden 2011 bis 2016 werden dem Grundsatz nach bestätigt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin teilweise auferlegt; sie erhält eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse, da die teilweise Gutheissung der Beschwerde auf den Eintritt der Verjährung während des Verfahrens zurückzuführen ist. (Dispositiv 1, 2, 3, 4)







Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau