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NewsletterVerfahrensrecht

Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid: Verweigerung der Verfahrensaussetzung und Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

10 April 2026

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BGer, 09.03.2026, 9C_354/2025

Sachverhalt

Die Zollverwaltung („Zoll Nordost“) forderte von A.________ und dem Flugzeugclub B.________ Einfuhrabgaben in Höhe von 339'750.30 CHF. Diese Forderung resultiert aus einem Inlandsflug in der Schweiz, der am 3. März 2019 von A.________ als Passagier an Bord eines im Ausland registrierten Flugzeugs durchgeführt wurde. Das Flugzeug gehört dem Flugzeugclub B., an dem A. zu 10 % beteiligt ist.

Nachdem ihre Einsprache vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgewiesen worden war, erhoben A.________ und der Flugzeugclub B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Im Rahmen dieses Verfahrens beantragten sie die Sistierung des Verfahrens.

Ihr Sistierungsgesuch wurde mit einem parallelen Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz begründet. Damit wollen sie vom BAZG Auskünfte über Rulings (Vorbescheide) erhalten, die das Amt Konkurrenten gewährt haben soll. Diese Dokumente erachten die Beschwerdeführer als wesentlich, um ihr subsidiäres Vorbringen zu stützen, das auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht beruht.

Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 wies das BVGer das Sistierungsgesuch ab und setzte den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik, wobei es festhielt, dass über die Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gegen diesen Entscheid zur Verweigerung der Sistierung führen die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der angefochtene Entscheid, mit dem die Sistierung des Verfahrens verweigert wird, einen Zwischenentscheid im Sinne vonArt. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)darstellt. Eine sofortige Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist nur unter zwei alternativen Voraussetzungen zulässig:

  1. Wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
  2. Wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Da die zweite Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschliesslich vom Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ab. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein solcher Nachteil rechtlicher Natur sein und darf auch durch einen späteren, für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr vollständig behebbar sein. Ein blosser tatsächlicher Nachteil, wie eine Verfahrensverzögerung oder eine Erhöhung der Kosten, genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen, um dem Grundsatz der Prozessökonomie Rechnung zu tragen. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht präzisiert zudem, dass ein Entscheid, der die Sistierung verweigert, einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne vonArt. 98 BGG gleichgestellt ist.Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte geltend gemacht werden, und der Beschwerdeführer unterliegt einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die Weigerung, das Verfahren auszusetzen, den Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Diese machen geltend, dass sie ohne die beantragten Rulings ihre subsidiäre Argumentation zur Gleichbehandlung im Unrecht nicht stichhaltig darlegen könnten, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde.

Das Bundesgericht weist diese Argumentation aus mehreren Gründen zurück:

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat sich die Entscheidung über die Beweisanträge ausdrücklich vorbehalten und wird diese spätestens im Endurteil treffen. Die Beschwerdeführer haben somit weiterhin die Möglichkeit, ihre Beweisanträge in ihrer Replik zu formulieren.
  • Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz), was bedeutet, dass das Gericht die relevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellen muss, einschließlich derjenigen, die für die Betroffenen günstig sind.
  • Der Ausgang des Hauptverfahrens ist völlig offen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte dem Hauptargument der Beschwerdeführer (dass der Flug rechtmäßig war) folgen, wodurch ihr subsidiäres Argument und damit die Notwendigkeit, die Rulings zu erhalten, gegenstandslos würde.
  • Vor allem aber könnten die Beschwerdeführer, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine für sie ungünstige Endentscheidung treffen, diese vor dem Bundesgericht anfechten. Im Rahmen dieser Endbeschwerde hätten sie dann die Möglichkeit geltend zu machen, dass die Weigerung, das Verfahren auszusetzen, den Inhalt des Entscheids beeinflusst hat (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der geltend gemachte Nachteil ist daher nicht "nicht wiedergutzumachend", da er zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden kann.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Hilfsweise hält es fest, dass die Beschwerde ohnehin unzulässig wäre, da die Beschwerdeführer der qualifizierten Rügepflicht gemäß Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nachgekommen sind, indem sie keine detaillierte Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend gemacht haben.

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Einreichung ihrer Replik ansetzt.







Steuer-Newsletter von Silex, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau