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NewsletterVerfahrensrecht

Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Verzögerung: Unzuständigkeit der angerufenen Behörde und Begründungsanforderungen an die Beschwerde

26 June 2026

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BGer, 28.05.2026, 9C_337/2026

Sachverhalt

Eine Privatperson, A., forderte die kantonale Steuerverwaltung Zürich auf, ihren Namen in sämtlichen Registern und der Korrespondenz systematisch im Format „NAME, VORNAME“ zu führen. Da keine Antwort erfolgte, reichte er bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. (E. 1.1)

Während dieses Verfahrens erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine neue Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, diesmal gegen die Finanzdirektion. Mit Entscheid vom 8. April 2026 erklärte das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit für unzulässig. (E. 1.2)

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts, die Rückweisung der Sache an diese Instanz, verschiedene Feststellungen bezüglich der Schreibweise seines Namens sowie eventualiter die Aufhebung oder Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtskosten. (E. 1.3)

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen einer Beschwerde gemässArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Der Beschwerdeführer muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei die Rüge präzise vorzubringen und zu begründen ist. (E. 2.1)

Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Materielle Fragen werden in diesem Stadium nicht geprüft. (E. 2.2)

Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sie für die Beurteilung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Finanzdirektion nicht zuständig sei. Sie hielt fest, dass für eine solche Beschwerde der Regierungsrat des Kantons Zürich zuständig sei. Zudem erachtete sie eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige Behörde von Amtes wegen als nicht notwendig, da diese Art von Beschwerde an keine Frist gebunden sei. (E. 2.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer auf die zentrale Begründung des angefochtenen Entscheids, nämlich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, nicht einmal ansatzweise eingeht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich an den Regierungsrat hätte wenden müssen. Im Gegenteil: Er räumt die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts implizit ein, indem er angibt, ebenfalls Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht zu haben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. (E. 2.3 und 2.3.1)

Bezüglich der Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz hält das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Nichteintretens auf seine Beschwerde als unterliegende Partei gilt. Die Frage, ob seine Beschwerde aussichtslos oder mutwillig war, ist für die Kostenverteilung in diesem Kontext unerheblich. Seine pauschale Anfechtung der Kostenhöhe genügt den Begründungsanforderungen nicht. (E. 2.3.2)

Was schliesslich die Rüge bezüglich der Schreibweise seines Namens (Format „Vorname Name“ statt „NAME, VORNAME“) betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne darzulegen, inwiefern die Verwendung des üblichen Formats eine Rechtsverletzung darstellen soll. Diese Rüge ist somit ungenügend begründet. (E. 2.3.3)

Ausgangslage

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt. (E. 3)

Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). (E. 2 und 3 des Dispositivs)






Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau