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Interkantonaler steuerlicher Wohnsitz: Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen am Ende der Steuerperiode und Vorrang familiärer Bindungen

10 April 2026

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BGer, 27.02.2026, 9C_328/2025

Sachverhalt

Am 16. Dezember 2018 meldete ein Steuerpflichtiger (der Beschwerdeführer) seinen Wegzug aus der Gemeinde U.________ (Kanton Tessin), um sich in der Gemeinde V.________ (Kanton Graubünden) niederzulassen. Für die Steuerperiode 2018 reichte er seine Steuererklärung im Tessin ein und machte aufgrund seines Immobilieneigentums eine beschränkte Steuerpflicht (wirtschaftliche Zugehörigkeit) geltend.

Die Tessiner Steuerbehörde ging davon aus, dass der steuerrechtliche Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen weiterhin im Tessin lag, und veranlagte ihn für das gesamte Jahr 2018 unbeschränkt steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige focht diese Entscheidung an und erklärte, sein Umzug nach Graubünden habe dazu gedient, den Einzug seiner Familie (seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen Tochter) vorzubereiten, die zu diesem Zeitpunkt noch in einer ihm gehörenden Villa im Tessin wohnte. Der Familiennachzug nach Graubünden war für Juni 2019, nach Ende des Schuljahres der Tochter, geplant.

Die Einsprache des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen und die Steuerbehörde bestätigte die unbeschränkte Steuerpflicht im Tessin. Der Steuerpflichtige gelangte daraufhin an die Steuerrekurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin, welche ebenfalls bestätigte, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz für 2018 im Tessin befand. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze zur Bestimmung des steuerrechtlichen Hauptwohnsitzes bei interkantonaler Doppelbesteuerung.

Eine natürliche Person hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz an dem Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 StHG). Dieser Wohnsitz wird durch den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt, der sich aus einer Gesamtheit objektiver Anhaltspunkte (familiäre, soziale, berufliche, wirtschaftliche Bindungen usw.) ableitet. Massgebend ist die Situation am letzten Tag der Steuerperiode, d. h. am 31. Dezember des betreffenden Jahres. Der steuerrechtliche Wohnsitz kann vom Steuerpflichtigen nicht willkürlich gewählt werden.

Gemäss ständiger Rechtsprechung sind bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen die persönlichen und familiären Bindungen gegenüber den beruflichen Bindungen als vorrangig zu betrachten. Der steuerrechtliche Hauptwohnsitz befindet sich daher am Wohnort der Familie, selbst wenn sich der Steuerpflichtige dort nur an den Wochenenden und in seiner Freizeit aufhält (ausgenommen Führungskräfte, was hier jedoch nicht zutrifft).

Hinsichtlich der Beweislast (Art. 8 ZGB) muss der Kanton, der eine unbeschränkte persönliche Steuerpflicht beansprucht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen auf seinem Gebiet befindet. Andernfalls trägt er die Folgen der Beweislosigkeit.

Bei der direkten Bundessteuer (DBG) liegt die Veranlagungszuständigkeit grundsätzlich beim Kanton des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Bei Streitigkeiten über den Veranlagungsort siehtArt. 108 DBG ein spezifisches Verfahren unter Einbeziehung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vor.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2018 trotz seiner Abmeldung in Richtung Graubünden am 16. Dezember 2018 noch im Tessin befand.

Das Bundesgericht nimmt eine Gesamtwürdigung der Umstände vor und kommt zu dem Schluss, dass die Tessiner Steuerbehörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Nachweis erbracht hat, dass der steuerliche Wohnsitz für das Jahr 2018 im Tessin beibehalten wurde.

Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf folgende Punkte:

  1. Vorrang des familiären Kerns: Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und ihre gemeinsame Tochter einen „klassischen“ Familienkern bildeten. Die Entscheidung, nach Graubünden zu ziehen, war zwar bereits gefallen, die Umsetzung wurde jedoch aus schulischen Gründen auf Juni 2019 verschoben.
  2. Wohnort der Familie: Am 31. Dezember 2018 wohnten die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers noch im Tessin, und zwar in einer Villa, die dem Beschwerdeführer gehörte. Dieser Wohnsitz bildete zum massgeblichen Zeitpunkt den Lebensmittelpunkt der Familie. Gemäss der Rechtsprechung überwogen die familiären Bindungen im Tessin.
  3. Fehlender Nachweis eines tatsächlichen Umzugs: Der Beschwerdeführer konnte nicht belegen, dass er seinen Besitz und den Mittelpunkt seines Lebens vor Jahresende tatsächlich nach Graubünden verlagert hatte. Der kurze Zeitraum zwischen seiner Abmeldung (16. Dezember) und dem Jahresende, das mit den Feiertagen zusammenfiel, machte eine vollständige Verlagerung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen wenig glaubhaft.
  4. Aufrechterhaltung weiterer Bindungen: Auch die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers blieben nach seinem offiziellen Wegzug hauptsächlich im Tessin verankert.
  5. Unzureichende Gegenbeweise: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen, die seine Anwesenheit in Graubünden ab 2018 bestätigen sollten, wurden als zu vage und lückenhaft („...bestätigt, dass unser Bekannter, A., seit 2018 in V. (GR) wohnt“) eingestuft, um als Beweis zu dienen.

Bezüglich der direkten Bundessteuer machte der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Entscheidung aufgrund der Nichteinhaltung des Verfahrens gemäss Art. 108 DBG geltend. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück und urteilt, dass dieses Versäumnis unter den gegebenen Umständen keine so schwerwiegende Sanktion wie die Nichtigkeit rechtfertige. Die Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes im Tessin begründet somit auch die Zuständigkeit dieses Kantons für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2018.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde sowohl in Bezug auf die kantonalen Steuern als auch auf die direkte Bundessteuer ab. Es bestätigt das Urteil der Vorinstanz und stellt fest, dass der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die gesamte Steuerperiode 2018 im Kanton Tessin lag, welcher somit für die unbeschränkte Steuerpflicht zuständig ist. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.






Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau