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NewsletterVerfahrensrecht

Beschwerde ans Bundesgericht: Begründungsanforderungen bei Nichteintreten der Vorinstanz

08 June 2026

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BGer, 26.05.2026, 9C_325/2026

Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil vom 16. April 2026 auf die Beschwerde von A.________ betreffend einen Mehrwertsteuerstreit (MWST) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2009 nicht eingetreten. Grund für das Nichteintreten war die Nichtzahlung des vom Beschwerdeführer geforderten Kostenvorschusses. (E. 1.1)

A.________ erhob am 18. Mai 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellte Anträge in Bezug auf ein gegen ihn eingeleitetes Betreibungsverfahren, insbesondere die Aufrechterhaltung seines Rechtsvorschlags, die Löschung der Betreibung sowie die Aufhebung des Verlustscheins. (E. 1.2)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen einer Beschwerde, wie sie inArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)festgelegt sind. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich gezielt und sachbezogen mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise aufzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben sollen. (E. 2.1)

Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, muss die Beschwerde an das Bundesgericht spezifisch darlegen, inwiefern dieser Entscheid, auf die Sache nicht einzutreten, gegen Bundesrecht verstösst oder verfassungswidrig ist. Eine Argumentation, die sich lediglich mit materiellen Aspekten des Streits befasst, ohne auf die prozessualen Gründe des Nichteintretens einzugehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine solche Beschwerde gilt als nicht sachbezogen und ist daher unzulässig. (E. 2.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

In seiner Beschwerde an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei 2009 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen, da er keine Nebentätigkeiten ausgeübt habe und sein Einkommen unter der Schwelle von CHF 100'000 gelegen habe. Er bezeichnet das Urteil vom 16. April 2026 als "nichtig und abzuweisen" und verlangt die Aufhebung der Betreibung sowie des Verlustscheins. (E. 2.3)

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den Gründen auseinandersetzt, die die Vorinstanz zum Nichteintretensentscheid bewogen haben, nämlich die Nichtzahlung des Kostenvorschusses. Seine Argumentation beschränkt sich ausschliesslich auf materielle Fragen (seine Mehrwertsteuerpflicht). Da er nicht aufzeigt, inwiefern der Nichteintretensentscheid das Recht verletzen soll, erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG offensichtlich nicht. (E. 2.3)

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für offensichtlich unzulässig und tritt im vereinfachten Verfahren gemässArt. 108 Abs. 1 lit. b BGGnicht darauf ein. (E. 2.3 und Dispositiv-Ziffer 1)

Die Gerichtskosten von CHF 500 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (E. 3 und Dispositiv-Ziffer 2)






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