
BGer, 26.02.2026, 9C_32/2025
Sachverhalt
Die Gesellschaft A., eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde U. (SO), wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn über eine Änderung des kantonalen Steuergesetzes (StG/SO) informiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Diese Revision schränkte die Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Anstalten ein.
Nach einem Antrag der Gesellschaft A.________ auf teilweise Steuerbefreiung erliess die Steuerverwaltung am 10. September 2021 eine Verfügung. Sie gewährte eine Befreiung für bestimmte als hoheitlich eingestufte Tätigkeiten, namentlich: die Grundversorgung mit Elektrizität im zugewiesenen Versorgungsgebiet, die Planung und Instandhaltung der entsprechenden Netze, die öffentliche Beleuchtung in diesem Gebiet sowie die Wasserversorgung. Alle anderen Tätigkeiten, einschliesslich der Lieferung von Gas und Fernwärme, der Stromlieferung auf dem freien Markt oder ausserhalb des zugewiesenen Gebiets sowie Beteiligungserträge, wurden hingegen der Steuerpflicht unterstellt.
Nachdem eine erste Beschwerde vom kantonalen Steuergericht abgewiesen worden war, wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C_271/2023). Es befand, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die für ihre wettbewerblichen Tätigkeiten wie ein Privatunternehmen besteuert wird, sich auch wie eine private Einheit auf Grundrechte berufen können muss. Das kantonale Steuergericht wies die Beschwerde erneut ab, was die Gesellschaft A.________ dazu veranlasste, erneut das Bundesgericht anzurufen. Sie verlangt die Ausweitung ihrer Steuerbefreiung auf nahezu alle ihre Tätigkeiten in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Auslegung und Verfassungsmässigkeit des neuen Art. 90 Abs. 1 lit. c des solothurnischen Steuergesetzes (StG/SO). Diese Bestimmung befreit Gemeinden und deren Anstalten von der Steuerpflicht, "sofern diese durch kantonales oder eidgenössisches Recht vorgeschriebene hoheitliche Aufgaben erfüllen".
GemässArt. 23 Abs. 1 lit. c des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG)verfügen die Kantone über einen Spielraum bei der Festlegung des Umfangs der Steuerbefreiung für Gemeinden und deren Anstalten. Der solothurnische Gesetzgeber wollte mit der Verabschiedung der neuen Bestimmung explizit ein als ungerechtfertigt erachtetes Steuerprivileg beenden. Ziel war es, eine grössere Wettbewerbsneutralität herzustellen, indem die wirtschaftlichen Tätigkeiten selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten, die in Konkurrenz zu Privatunternehmen stehen, der Steuerpflicht unterstellt werden.
Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage für befreite Aufgaben bewusst auf kantonales und eidgenössisches Recht beschränkt und das kommunale Recht ausgeschlossen. Diese Einschränkung soll verhindern, dass Gemeinden bestimmte Tätigkeiten selbst als "hoheitlich" qualifizieren, um eine Steuerbefreiung zu erlangen, was zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlungen auf kantonaler Ebene führen würde.
Das Bundesgericht hält fest, dass sich eine öffentlich-rechtliche Anstalt auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) wenn er auf dem Markt im Wettbewerb mit privaten Akteuren auftritt. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (abgeleitet aus Art. 27 und 94 BV.) verlangt, dass der Staat den Wettbewerb nicht durch die Gewährung ungebührlicher Vorteile für seine eigenen Einheiten verzerrt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zunächst die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen kantonalen Norm und beurteilt diese als mit dem übergeordneten Recht vereinbar.
- Keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV):
- Das neue Gesetz verletzt die Rechtsgleichheit nicht; im Gegenteil, es fördert sie, indem es die wettbewerblichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin der Steuerpflicht unterstellt und sie damit mit ihren privaten Konkurrenten gleichstellt. Die frühere vollständige Steuerbefreiung stellte ein Privileg ohne sachliche Rechtfertigung dar.
- Die gesetzliche Unterscheidung zwischen autonomen Anstalten (teilweise steuerpflichtig) und nicht-autonomen kommunalen Einheiten (vollständig befreit) ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Eine autonome Anstalt verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit, eine grössere Flexibilität und unternehmerische Autonomie, was sie von den in die Gemeinde integrierten Verwaltungsdiensten unterscheidet.
- Der Ausschluss des Gemeinderechts als Grundlage für eine Steuerbefreiung wird ebenfalls als sachgerecht erachtet, um eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts im gesamten Kanton zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Gemeinden zu vermeiden.
- Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV):
- Das Gesetz schränkt die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht ein, sondern stärkt den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch die Aufhebung eines Steuervorteils.
Anschliessend analysiert das Bundesgericht die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin:
- Elektrizität: Nur Aktivitäten im Zusammenhang mit der Grundversorgung und dem Netzbetrieb in dem durch kantonalen Entscheid formell zugewiesenen Versorgungsgebiet gelten als hoheitliche Aufgaben, die durch Bundesrecht (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vorgeschrieben sind. Die Stromproduktion, die Lieferung auf dem freien Markt sowie Aktivitäten ausserhalb des zugewiesenen Gebiets sind wettbewerbliche Aktivitäten und somit steuerpflichtig. Das Gericht stellt klar, dass ein einfacher Netzmietvertrag mit einer anderen Gemeinde nicht ausreicht; für die Steuerbefreiung ist ein formeller Zuweisungsentscheid des Kantons erforderlich. Das Argument des Vertrauensschutzes wird abgewiesen, da die Gesetzesänderung vorhersehbar war.
- Gas und Fernwärme: Das Gericht stellt fest, dass weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene eine gesetzliche Bestimmung existiert, die Gemeinden zur Lieferung von Gas oder Fernwärme verpflichtet. Allgemeine energiepolitische Ziele reichen nicht aus, um eine "vorgeschriebene Aufgabe" zu begründen. Diese Aktivitäten sind daher vollständig kommerziell und steuerpflichtig.
- Weitere Dienstleistungen (Installationen etc.): Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen sind, selbst gegenüber der eigenen Gemeinde und zu Selbstkosten, kommerzieller Natur und stehen im Wettbewerb mit dem Privatsektor. Ihre Unterstellung unter die Steuerpflicht entspricht dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel der Wettbewerbsneutralität.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Entscheid des kantonalen Steuergerichts Solothurn wird bestätigt. Die Steuerbefreiung der Gesellschaft A.________ bleibt auf die im ursprünglichen Entscheid der Steuerverwaltung vom 10. September 2021 definierten Aktivitäten beschränkt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau