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NewsletterVerfahrensrecht

Steuerbefreiung: gemeinnützige Zwecke, öffentliches Interesse und die politische Betätigung von Vereinen

06 June 2026

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BGer, 23.04.2026, 9C_316/2025

Sachverhalt

Der Verein A., dessen satzungsgemäße Ziele insbesondere die Wahrung der Lebensqualität, der nachhaltigen Entwicklung, der Umwelt und des Kulturerbes auf dem Gebiet der Gemeinde U. (GE) und deren Umgebung sind, profitierte von 2015 bis 2021 von einer befristeten Steuerbefreiung. Nach einer Statutenänderung im Jahr 2021 beantragte der Verein die Erneuerung seiner Befreiung von der direkten Bundessteuer (DBG) sowie von den Kantons- und Gemeindesteuern (KSt). Die Genfer Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Verein erfülle die Voraussetzungen nicht mehr. Auf Beschwerde hin gewährte das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (TAPI) die Befreiung. Auf Beschwerde der Steuerverwaltung hob der Genfer Gerichtshof das Urteil des TAPI jedoch auf und befand, der Verein verfolge keine Zwecke von rein gemeinnützigem Charakter. Der Verein erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. (Sachverhalt A, B und C)

Rechtliche Grundlagen

GemäßArt. 56 lit. g DBGsind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Steuerpflicht befreit, sofern ihr Gewinn und ihr Kapital ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die Rechtsprechung hat drei allgemeine Voraussetzungen für diese Befreiung aufgestellt: die ausschließliche Zweckbindung der Mittel für gemeinnützige Ziele, die Unwiderruflichkeit dieser Bindung sowie eine tatsächliche Tätigkeit gemäß den Statuten. (E. 4.1, 4.2)

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Voraussetzungen erfordert die Verfolgung eines "gemeinnützigen" Zwecks die Erfüllung zweier spezifischer Bedingungen: die Ausübung einer Tätigkeit im allgemeinen Interesse zugunsten eines offenen Empfängerkreises sowie die Selbstlosigkeit. Das allgemeine Interesse setzt eine Tätigkeit voraus, die der Allgemeinheit zugutekommt und nicht nur einem begrenzten Kreis von Begünstigten (wie etwa den Mitgliedern eines Vereins). Die Bedingung der Selbstlosigkeit erfordert ein altruistisches Handeln, ein Opfer zugunsten Dritter, und schließt wirtschaftliche oder unternehmerische Zwecke grundsätzlich aus. (E. 4.3, 4.4, 4.5)

Das Bundesgericht räumt den kantonalen Behörden bei der Beurteilung, ob ein Zweck gemeinnützig ist, einen gewissen Ermessensspielraum ein, insbesondere in Grenzfällen, da sie die lokalen Gegebenheiten besser kennen. Die Voraussetzungen für die Befreiung von den Kantons- und Gemeindesteuern sind harmonisiert und identisch mit denen der direkten Bundessteuer. (E. 4.6, 8)

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Streitpunkt betraf die Einhaltung der beiden spezifischen Bedingungen durch den Verein: die Tätigkeit im allgemeinen Interesse für einen offenen Kreis und die Selbstlosigkeit. Der kantonale Gerichtshof hatte diese Bedingungen verneint, da er der Ansicht war, die Tätigkeit des Vereins bestehe vorwiegend in der Wahrung der Interessen der Einwohner einer bestimmten Gemeinde und in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung (Einflussnahme auf Bauprojekte), was gegenüber seinen Aktivitäten zum Schutz der Landschaft überwiege. (E. 3, 5)

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Bezüglich der Bedingung des offenen Empfängerkreises stellt es fest, dass die Aktionen des Vereins, wie der Schutz des Tals von B., der Erhalt des Parks D. oder auch Planungsprojekte, die andere Gemeinden betreffen, einem Publikum zugutekommen, das weit über die Vereinsmitglieder oder die Einwohner der Gemeinde U. hinausgeht. Die Tätigkeit des Vereins, die auf den Schutz von Landschaft und Kulturerbe ausgerichtet ist, liegt somit zweifellos im allgemeinen Interesse. (E. 7.1)

Anschließend prüft das Bundesgericht die Bedingung der Selbstlosigkeit. Es urteilt, dass der Rückgriff auf "politische Mittel" (Einsprachen, Stellungnahmen in der öffentlichen Debatte), um gemeinnützige Ziele wie den Umweltschutz zu erreichen, ein legitimes demokratisches Instrument darstellt. Eine solche Tätigkeit wird nur dann "eigennützig", wenn die politische Einflussnahme der Hauptzweck ist, was hier nicht der Fall ist. Die Tätigkeit des Vereins wird als primär altruistisch eingestuft, da seine Aktionen einem offenen Kreis zugutekommen und seine Mitglieder gemäß den Statuten ehrenamtlich handeln. Die Bedingung der Selbstlosigkeit ist somit ebenfalls erfüllt. (E. 7.2)

Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen Grenzfall handelt, der der kantonalen Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen würde, und dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern erfüllt sind. (E. 7.3, 8)

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde des Vereins statt. Es hebt das Urteil des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf auf. Die Sache wird an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit diese eine neue Entscheidung erlässt, mit der dem Verein die Befreiung von der direkten Bundessteuer sowie von den Kantons- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2022 gewährt wird. Die Gerichtskosten werden dem Kanton Genf auferlegt. (E. 1, 2, 4)




Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Anna Vladau