
BGer, 09.04.2026, 9C_30/2026
Sachverhalt
Im Januar 2019 stellte die Serafe AG A.________ (dem Beschwerdeführer) die Radio- und Fernsehgebühr in Rechnung. Der Beschwerdeführer, der Sozialhilfe bezieht, beantragte eine Befreiung von dieser Gebühr. Sein Gesuch wurde von der Serafe AG am 29. Juli 2024 abgewiesen; diese stellte eine Forderung in Höhe von CHF 1'657.10 für den Zeitraum von Januar 2019 bis November 2023 fest und leitete ein Betreibungsverfahren ein.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Entscheid wurde nacheinander vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 24. April 2025 und vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 19. November 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt in erster Linie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Befreiungsbedingungen gemäss dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und hilfsweise die vollständige Befreiung von der Gebührenpflicht.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Auslegung und die Verfassungsmässigkeit vonArt. 69b Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Diese Bestimmung sieht auf Gesuch hin eine Gebührenbefreiung nur für Personen vor, die jährliche Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV beziehen. Das Gesetz führt Sozialhilfeempfänger nicht als eine Kategorie von Personen auf, die von der Gebühr befreit werden können.
Ein zentraler rechtlicher Punkt des Falls ist die Tragweite vonArt. 190 der Bundesverfassung (BV). Gemäss ständiger Rechtsprechung verpflichtet dieser Artikel das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden dazu, Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn diese als verfassungswidrig erachtet werden. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nur möglich, wenn der Gesetzestext mehrdeutig ist. Ist der Text klar, muss er so angewendet werden, wie er ist, und das Bundesgericht kann den Gesetzgeber lediglich zu einer Änderung auffordern.
Schliesslich erinnert das Bundesgericht an den Begriff des Ermessensmissbrauchs, der vorliegt, wenn eine Behörde sich auf sachfremde oder dem Zweck des Gesetzes widersprechende Erwägungen stützt oder allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers. Es erklärt folgende Punkte für unzulässig:
- Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht.
- Die Feststellungsanträge (mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen zu lassen), da sie gegenüber den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung subsidiär sind.
- Den Antrag auf Rückzug der Betreibungen, da er den Streitgegenstand überschreitet, der sich auf die Frage der Befreiung beschränkt.
- Den Antrag auf Beweismassnahmen, da der Beschwerdeführer keine aussergewöhnlichen Umstände dargelegt hat, die diese rechtfertigen würden.
In der Sache weist das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers ab:
- Kein Ermessensmissbrauch durch das BVGer: Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht hat. Das BVGer hat sich zu Recht auf den klaren Wortlaut von Art. 69b RTVG gestützt. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber bewusst nur Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabepflicht befreit und damit Sozialhilfeempfänger ausgeschlossen hat. Das BVGer hat zutreffend hervorgehoben, dass die beiden Sozialleistungssysteme (EL und Sozialhilfe) unterschiedlich sind, verschiedene Ziele verfolgen und das Sozialhilfesystem über eigene Mechanismen verfügt, wie etwa die Möglichkeit, den Betrag der Abgabe in die Berechnung des Grundbedarfs einzubeziehen.
- Korrekte Anwendung von Art. 190 BV: Der Beschwerdeführer kritisierte die Anwendung von Art. 190 BV und sah darin eine „Umgehung der Volkssouveränität“. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es bestätigt, dass das BVGer ebenso wie es selbst gemäss Art. 190 BV verpflichtet war, das RTVG anzuwenden. Da der Wortlaut von Art. 69b RTVG absolut klar ist und keinen Spielraum für Interpretationen lässt, muss er angewendet werden, auch wenn er eine Ungleichbehandlung zur Folge haben könnte. Das Bundesgericht lehnt es zudem ab, seine Rechtsprechung zu Art. 190 BV zu ändern, da der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe für eine solche Änderung vorgebracht hat.
- Weitere verfassungsrechtliche Rügen: Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, Willkürverbot usw.) werden als nicht hinreichend begründet im Sinne vonArt. 106 Abs. 2 BGG erachtet und daher nicht geprüft.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weist es ab, soweit darauf einzutreten ist. Unter den gegebenen Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wodurch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau