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NewsletterVerfahrensrecht

MWST: Qualifikation von „Managed Care“-Leistungen und Tragweite von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG vor Inkrafttreten von Ziff. 3bis

18 March 2026

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BGer, 27.02.2026, 9C_274/2024

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt ambulante medizinische Zentren im Rahmen von Managed-Care-Versicherungsmodellen (HMO). Aufgrund von Kooperationsverträgen mit Krankenkassen erbringt sie Koordinations- und Versorgungsmanagementleistungen für die Versicherten dieser Modelle gegen eine Pauschalvergütung (bestehend aus einem Fixbetrag pro Versichertem und einem variablen, leistungsabhängigen Anteil).

Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rulings aus dem Jahr 2010 von der Mehrwertsteuer befreit war, teilte ihr die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit, dass diese Leistungen ab dem 1. Januar 2017 mehrwertsteuerpflichtig seien. Die ESTV erließ Steuerveranlagungen für die Zeiträume 2017 bis 2019 mit der Begründung, dass die an die Krankenkassen erbrachten Leistungen keine steuerbefreiten medizinischen Behandlungen darstellten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anrief.

Rechtliche Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft die Auslegung vonArt. 21 Abs. 2 Ziff. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in der für die Zeiträume 2017–2019 anwendbaren Fassung. Diese Bestimmung befreit medizinische Behandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) umfassen medizinische Behandlungen die Diagnose, die Behandlung und die Vorbeugung von Krankheiten.

Das Bundesgericht stellt fest, dass am 1. Januar 2025 eine neue Bestimmung, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG, in Kraft getreten ist. Diese befreit spezifisch "Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen". Das Gericht betont, dass Ausnahmen von der Steuerpflicht restriktiv auszulegen sind.

Damit eine Leistung steuerbar ist, muss ein Austauschverhältnis bestehen, das heißt eine direkte Verbindung und eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die von der Beschwerdeführerin an die Krankenkassen erbrachten Managed-Care-Leistungen als "medizinische Behandlungen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG qualifiziert werden können.

Zunächst analysiert es die Tragweite des neuen Gesetzes (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG). Dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtete, eine neue spezifische Ausnahme für die koordinierte Versorgung zu schaffen, zeigt laut Gericht, dass diese Leistungen nicht unter den Begriff der "medizinischen Behandlung" der alten Bestimmung fielen. Eine extensive Auslegung des alten Rechts, die die Wirkungen des neuen Gesetzes vorwegnimmt, ist nicht zulässig.

Anschließend unterscheidet das Gericht zwischen den Leistungen der Beschwerdeführerin:

  1. Direkte medizinische Behandlungen an Patienten, die eindeutig steuerbefreit sind.
  2. Managed-Care-Leistungen, die aufgrund der Kooperationsverträge an die Krankenkassen erbracht werden.

Bezüglich Letzterer stellt das Gericht fest, dass die Steuerbefreiung mangels eines ausreichenden Austauschverhältnisses nicht greift, auch wenn bestimmte Koordinationsaktivitäten eng mit der Patientenbehandlung verknüpft sind. Die von den Krankenkassen gezahlte Vergütung ist eine pauschale und globale Entschädigung. Sie vergütet das allgemeine Engagement der Beschwerdeführerin, ein System der koordinierten Versorgung für eine Versichertengruppe bereitzustellen, und nicht spezifische, identifizierbare Leistungen in konkreten Behandlungsfällen. Es besteht somit keine direkte Verbindung und keine Gleichwertigkeit zwischen einer individuellen Koordinationsleistung und der erhaltenen Vergütung.

Folglich können die den Versicherern in Rechnung gestellten „Managed Care“-Leistungen für die Jahre 2017 bis 2019 nicht als steuerbefreite medizinische Behandlungen nach dem geltenden Recht qualifiziert werden.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber den Krankenkassen erbrachten „Managed Care“-Leistungen in den Steuerperioden 2017 bis 2019 nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.





Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau