
BGer, 29.04.2026, 9C_258/2026
Sachverhalt
Die Serafe AG, die Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehgebühren, leitete gegen A.________ eine Betreibung über einen Betrag von 645 CHF ein, der die Haushaltsabgabe für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 zuzüglich 35 CHF Mahn- und Betreibungsgebühren entsprach. Nach dem Rechtsvorschlag des Betriebenen hob die Serafe AG diesen mit Entscheidung vom 20. Juli 2023 auf und verpflichtete ihn zur Zahlung. Die aufeinanderfolgenden Beschwerden von A.________ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen, wobei Letzteres mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschied. A.________ gelangte daraufhin am 1. April 2026 mit einer Eingabe an das Bundesgericht und bestätigte nach Aufforderung durch das Gericht am 23. April 2026 seinen Willen, Beschwerde zu führen. (E. 1.1, 1.2)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. GemässArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)muss die Beschwerdeschrift Anträge und eine Begründung enthalten. Die beschwerdeführende Partei muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt das Recht verletzt, wobei sie sich auf die zulässigen Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG zu stützen hat. Für die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht; diese müssen präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Kritik am redaktionellen Inhalt der Sendungen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) keinen gesetzlichen Grund für eine Befreiung von der Gebührenpflicht darstellt. (E. 2.1, 2.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer weder das Prinzip der Haushaltsabgabe noch die von der Vorinstanz dargelegten gesetzlichen Grundlagen. Seine Rügen richten sich ausschliesslich gegen das Verhalten der SRG, der er Machtmissbrauch, mangelnde Unparteilichkeit in der Berichterstattung und einen Mangel an Respekt gegenüber abweichenden Meinungen vorwirft. Das Bundesgericht stellt – wie bereits die Vorinstanz – fest, dass derartige Kritik am Programminhalt, ob allgemein oder auf spezifische Sendungen bezogen, keinen Grund für eine Befreiung von der Gebührenpflicht darstellt. Für derartige Beschwerden ist die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die zuständige Stelle. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung in Bezug auf den Streitgegenstand, nämlich die Pflicht zur Zahlung der Abgabe. (E. 2.3)
Ergebnis
Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren und tritt auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Infolgedessen werden die Gerichtskosten von 500 CHF dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). (E. 1, 2, 3 des Dispositivs)
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau