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NewsletterVerfahrensrecht

Elektronische Ausfuhranmeldung: Zeitpunkt der Annahme, Medienbruch im Schienengüterverkehr und Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe

01 May 2026

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BGer, 24.03.2026, 9C_252/2024

Sachverhalt

Ein Unternehmen (die Exporteurin), das in der chemischen Industrie tätig ist, organisierte zwischen 2020 und 2022 viermal den Export von Kesselwagen mit Essigsäure per Bahn nach Deutschland. Für jede Sendung übermittelte die Exporteurin die Wareninformationen elektronisch an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über ihre private Software "Declare-it" und die Zollanwendung "e-dec Export".

Das beauftragte Bahnverkehrsunternehmen, die B.________ AG, war damit betraut, die Waren physisch zu gestellen und die entsprechenden Begleitdokumente, einschliesslich der von "e-dec Export" generierten Ausfuhrlisten, bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Das Transportunternehmen versäumte es jedoch, diese Dokumente für die vier betroffenen Sendungen einzureichen. Infolgedessen wurden die Barcodes der Ausfuhrlisten vom BAZG nie gescannt.

Obwohl die Exporteurin von ihrer eigenen Software auf den bevorstehenden Ablauf der Anmeldungen hingewiesen wurde, reagierte sie nicht. Nach einer Frist von 30 Tagen löschte das Informatiksystem des BAZG die vorerfassten Daten für jeden Export automatisch. Die Anträge auf Befreiung von der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), die mit diesen Exporten verknüpft waren, wurden daher nie bearbeitet.

Am 9. Juni 2022, lange nach den Ereignissen, beantragte die Exporteurin bei der Zollkreisdirektion eine "nachträgliche Selektion" der Ausfuhrlisten und legte ein Schuldeingeständnis des Transportunternehmens bei. Die Zollbehörden, dann das BAZG und schliesslich das Bundesverwaltungsgericht wiesen diesen Antrag ab mit der Begründung, dass keine Zollanmeldung rechtsgültig angenommen worden sei und die 60-tägige Verwirkungsfrist für eine nachträgliche Veranlagung ohnehin abgelaufen sei. Die Exporteurin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, ihre elektronischen Anmeldungen seien bereits mit der Übermittlung rechtsgültig angenommen worden.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass das Zollveranlagungsverfahren dem Prinzip der Selbstdeklaration unterliegt. Die Zollanmeldung ist eine gemischte Erklärung aus Wissenserklärung (über die Fakten) und Willenserklärung (über das gewünschte Zollverfahren), die von der Behörde empfangen werden muss, um ihre Wirkung zu entfalten. Die anmeldepflichtige Person hat eine Mitwirkungspflicht, die zu einer blossen Mitwirkungsobliegenheit wird, wenn es darum geht, einen Vorteil zu erlangen, wie etwa die Befreiung von der VOC-Abgabe für exportierte Waren (Art. 35a Abs. 3 lit. c USG).

Das elektronische Anmeldeverfahren ("e-dec Export") verläuft in mehreren Phasen: Datenübermittlung, Plausibilitätsprüfung durch das System, Annahme der Anmeldung und anschliessende Selektion für eine mögliche Kontrolle. Der Zeitpunkt der Annahme ist rechtlich entscheidend: Er macht die Anmeldung für den Anmelder verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZollG) und begründet die Entstehung der Zollschuld (Art. 69 lit. a ZollG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZollG ist das BAZG zuständig, Form und Zeitpunkt dieser Annahme festzulegen.

Das Gericht stellt fest, dass weder das Gesetz noch die Verordnung den Fall des grenzüberschreitenden Bahnverkehrs präzise regeln, der einen "Medienbruch" beinhaltet: Ein Teil des Verfahrens ist elektronisch (Datenübermittlung durch den Exporteur) und ein anderer physisch (Einreichung der Dokumente durch den Transporteur). Die Details dieses hybriden Verfahrens finden sich nur in einer administrativen Weisung des BAZG (RL 10-10). Diese Weisung ist zwar wenig klar, gibt aber an, dass die pflichtige Person das "reduzierte Ausfuhrdokument" (die Liste mit Barcode) innerhalb von 30 Tagen einer Zollstelle zur Einlesung vorlegen muss. Erst nach dieser Einlesung (Scan) wird die Selektion ausgelöst und die Anmeldung als angenommen betrachtet.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht befasst sich mit dem Kern des Rechtsstreits: Zu welchem Zeitpunkt wurden die Ausfuhranmeldungen „angenommen“? Es weist das Argument der Exporteurin zurück, wonach die bloße elektronische Übermittlung der Daten einer Annahme gleichkäme.

Im Rahmen des spezifischen Verfahrens für den Schienengüterverkehr stellt das Gericht fest, dass die Anmeldung ein zweistufiger Prozess ist: die elektronische Übermittlung der Wareninformationen und die physische Vorlage der Begleitdokumente, insbesondere der Ausfuhrliste mit ihrem Barcode. Die summarische Prüfung gemäßArt. 32 ZollG, die der Annahme vorausgeht, kann erst dann vollständig sein, wenn dem BAZG sämtliche Elemente, einschließlich der physischen Dokumente, vorliegen.

Folglich kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Annahme der Zollanmeldung in diesem hybriden System erst in dem Moment erfolgt, in dem das Ausfuhrdokument physisch vorgelegt und sein Barcode von einem BAZG-Beamten gescannt wird. Erst dieser Akt schließt die Einreichung der Anmeldung ab und macht sie vollständig.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Transportunternehmen die Ausfuhrlisten niemals beim Zollamt vorgelegt hat. Die Anmeldungen blieben daher formell unvollständig und wurden vom BAZG nie rechtsgültig angenommen. Das Versäumnis des Transporteurs, der als Hilfsperson der Exporteurin handelte, ist dieser direkt zuzurechnen.

Somit war der Antrag auf „nachträgliche Selektion“ oder „nachträgliche Bescheinigung“ gegenstandslos, da keine angenommene Anmeldung existierte, die hätte selektiert oder bescheinigt werden können. Der einzig mögliche Weg wäre ein Antrag auf nachträgliche Ausfuhrveranlagunggewesen. Ein solcher Antrag unterliegt jedoch einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen nach der Ausfuhr – eine Frist, die das Gericht als rechtskonform erachtet und die in allen vier Fällen bei weitem überschritten war. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Zollwesen führt folglich dazu, dass der Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe nicht erbracht werden kann.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Exporteurin ab. Es bestätigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und kommt zu dem Schluss, dass die Ausfuhranmeldungen aufgrund der fehlenden Vorlage und des fehlenden Scans der erforderlichen physischen Dokumente nie wirksam angenommen wurden. Die Anträge auf nachträgliche Bearbeitung wurden zu Recht abgelehnt, da sie nach Ablauf der 60-tägigen Verwirkungsfrist eingereicht wurden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.







Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau