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NewsletterVerfahrensrecht

Kirchensteuer: Zuständigkeit und Rechtsmittel bei Anfechtung der Steuerpflicht und Rückerstattungsanträgen

08 June 2026

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BGer, 15.05.2026, 9C_224/2026

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger reichte bei der Schlichtungsstelle der römisch-katholischen Kirche des Kantons Thurgau ein Gesuch ein, mit dem er die Befreiung von der Kirchensteuerpflicht für die Zukunft sowie die Rückerstattung der seit 2016 gezahlten Steuern anstrebte. Die Schlichtungsstelle erklärte das Gesuch für unzulässig, da die Erhebung der Kirchensteuer in die Zuständigkeit der kommunalen und kantonalen Steuerbehörden falle. Dieser Entscheid wurde in der Folge sowohl von der Rekurskommission der römisch-katholischen Kirche, die das Gesuch des Steuerpflichtigen zudem als Kirchenaustrittserklärung wertete, als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung. (E. 1.1, 1.2)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anfechtung einer Steuerpflicht, einschliesslich der Kirchensteuer, zwingend über die im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu erfolgen hat. Ist ein Veranlagungsentscheid in Rechtskraft erwachsen, kann er nur noch auf dem ausserordentlichen Weg der Revision angefochten werden. Die Revision unterliegt strengen Voraussetzungen, sowohl nach thurgauischem Kantonsrecht (Art. 179a des Steuergesetzes des Kantons Thurgau, StG/TG) als auch nach dem harmonisierten Bundesrecht (Art. 51 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG). (E. 3.3)

Eine Revision ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Revisionsgesuch in Steuersachen liegt ausschliesslich bei den Steuerbehörden, nicht bei kirchlichen Organen. Zudem muss eine Beschwerde an das Bundesgericht präzise begründet sein, insbesondere wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine blosse Behauptung, etwa zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Gerichtskosten, genügt diesen Anforderungen nicht. (E. 2.2, 3.3, 4)

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frage seiner Kirchenzugehörigkeit stelle eine präjudizielle Statusfrage dar, die von den Vorinstanzen hätte entschieden werden müssen. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es stellt fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers auf die Rückerstattung von Steuern abzielt, die in rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen festgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hätte seine Kirchensteuerpflicht im Rahmen jedes jährlichen Veranlagungsverfahrens unter Hinweis auf seine Nichtmitgliedschaft anfechten müssen und können. Indem er dies unterliess, liess er die Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen. (E. 3.2, 3.3)

Somit ist der Weg der Revision versperrt, da der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt vermissen liess, indem er dieses Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Verfahren erhob. Selbst wenn seine Kirchenzugehörigkeit nie festgestellt worden wäre, wäre eine Revision nicht möglich. Folglich besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Klärung der präjudiziellen Statusfrage seiner Kirchenzugehörigkeit, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht offenliess. Auch die kirchliche Schlichtungsstelle hat sich zu Recht für unzuständig erklärt, da Steuerangelegenheiten in den Bereich der staatlichen Behörden fallen. Die künftige Steuerpflicht ist dadurch geregelt, dass sein Gesuch als Kirchenaustrittserklärung ausgelegt wurde. (E. 3.1, 3.3)

Das Bundesgericht weist auch die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der kantonalen Verfahrenskosten ab. Der Beschwerdeführer begnügte sich damit, diese als "unverhältnismässig" zu bezeichnen, ohne eine substantiierte Begründung zu liefern; er legte nicht dar, inwiefern der festgesetzte Betrag, der sich im Rahmen des kantonalen Rechts bewegt, willkürlich sein soll. Ebenso wird sein Antrag auf Parteientschädigung mangels Begründung und aufgrund seines Unterliegens im kantonalen Verfahren abgewiesen. (E. 4)

Ergebnis

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es weist sie im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ab, soweit darauf einzutreten ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 5)





Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau