
BGer, 28.01.2026, 9C_22/2025
Sachverhalt
Zwischen 2015 und 2020 importierte die A.________ AG Erdnussöl im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs unter Werkvertrag in die Schweiz und reexportierte es nach der Verarbeitung wieder. Sie verfügte über die erforderlichen Bewilligungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG). Für die Abrechnung verwendete das Unternehmen mit Zustimmung der EZV eigene Excel-Tabellen anstelle des offiziellen Formulars. In diesen Tabellen übertrug sie eine "Restmenge" auf die jeweils nächste Abrechnungsperiode.
Im Jahr 2020 wurde eine Restmenge von 421'034 kg deklariert. Auf Nachfrage der EZV zu dieser erheblichen Menge erklärte das Unternehmen, es handle sich nicht um physische Lagerbestände, sondern um über mehrere Jahre angefallene, nicht verwertbare Verarbeitungsverluste. Die EZV forderte daraufhin eine Steuernachzahlung (Zölle und Mehrwertsteuer) in Höhe von CHF 311'544.45 für eine Menge von 226'992.70 kg, mit der Begründung, dass diese Verluste nicht fristgerecht für jede Bewilligungsperiode deklariert worden seien. Die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, wogegen das Unternehmen beim Bundesgericht Beschwerde einreichte.
Rechtliche Erwägungen
Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, unterliegen dem Zoll (Zollgesetz, ZG) und der Mehrwertsteuer (MWSTG). Das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs (Art. 59 ZG) ermöglicht die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren zur Veredelung, sofern diese wieder ausgeführt werden. Dieses Verfahren bedarf einer Bewilligung des BAZG, in der Bedingungen festgelegt werden, insbesondere Fristen für die Wiederausfuhr und die Abrechnung.
Um das Verfahren ordnungsgemäss abzuschliessen und von der endgültigen Befreiung zu profitieren, muss der Bewilligungsinhaber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist eine Abrechnung vorlegen, die die Wiederausfuhr nachweist und die Mengen der veredelten Produkte sowie der Abfälle und Nebenprodukte rechtfertigt (Art. 168 Abs. 2 der Zollverordnung, ZV).
Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, insbesondere wenn die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden, werden die ursprünglich ausgesetzten Zölle fällig (Art. 59 Abs. 4 ZG). Das Zollrecht unterliegt dem Prinzip der Selbstdeklaration, das den Zollpflichtigen verpflichtet, die Waren vollständig und korrekt anzumelden.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die nicht verwertbaren Verarbeitungsverluste für jede Bewilligungsperiode hätten deklariert werden müssen. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin diese Verluste nicht periodisch deklariert, sondern in die von einer Bewilligung zur nächsten übertragene "Restmenge" einbezogen hat.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und macht geltend, dass das BAZG ihre Abrechnungsmethode mittels Excel-Tabellen geduldet und die Saldovorträge nie beanstandet habe. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Die Erlaubnis zur Verwendung von Excel-Dateien stellte lediglich eine verfahrensrechtliche Vereinfachung dar und entband das Unternehmen nicht von seinen materiellen Pflichten, namentlich der Bereitstellung aller im offiziellen Formular geforderten Informationen, einschliesslich der Deklaration der Verluste für jede Periode.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass seitens der Zollbehörden keine ausdrückliche Zusicherung vorlag, die den nachträglichen Abzug nicht deklarierter Verluste erlaubt hätte. Die Behörden durften berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich bei der „Restmenge“ um physische Lagerbestände handelte.
Da die Beschwerdeführerin die Verluste nicht fristgerecht für jede Bewilligung deklarierte, hat sie das Veredelungsverkehrsverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen. Folglich war die Voraussetzung für die Zollbefreiung für die entsprechenden Mengen nicht erfüllt. Die Nacherhebung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer auf diese Mengen ist daher rechtmässig (Art. 59 Abs. 4 ZollG). Das Gericht hält fest, dass die Verluste für den letzten Zeitraum, in dem sie rechtzeitig gemeldet wurden, von den Behörden korrekt berücksichtigt und von der Zollpflicht befreit wurden.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ AG ab. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird bestätigt und die Nacherhebung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer bleibt bestehen.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau