
BGer, 10.04.2026, 9C_216/2025
Sachverhalt
A.________ (der Beschwerdeführer), Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Schweizer Gesellschaft B.________ AG, erhielt von dieser ein Kontokorrentdarlehen. Der Saldo dieses Darlehens stieg über mehrere Jahre kontinuierlich an. Am 16. Dezember 2021 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Deutschland.
Für die Steuerperiode 2021 qualifizierte die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die gesamte Schuld des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gesellschaft in Höhe von CHF 791'752.– per Jahresende als geldwerte Leistung um. Sie vertrat die Auffassung, dass das Darlehen simuliert sei, nicht dem Fremdvergleichsprinzip ("dealing at arm's length") entspreche und keine ernsthafte Rückzahlungsabsicht bestehe. Folglich wurde dieser Betrag zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers hinzugerechnet, unter Anwendung der Teilbesteuerung von Dividenden.
Im Mai 2023 verkaufte der Beschwerdeführer einen Teil seiner Aktien an der B.________ AG an die C.________ GmbH, eine deutsche Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist. Der Kaufpreis wurde unter anderem durch die Übernahme der Schuld in Höhe von CHF 791'752.– durch die Käufergesellschaft beglichen.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn bestätigte den Entscheid der Steuerverwaltung, woraufhin der Beschwerdeführer das Bundesgericht anrief.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass geldwerte Leistungen aus Beteiligungen gemässArt. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) als Einkommen steuerbar sind. Eine solche Leistung, die häufig als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnet wird, liegt vor, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Gesellschaft erbringt eine Leistung, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.
- Der Aktionär (oder eine nahestehende Person) erhält dadurch einen Vorteil.
- Die Gesellschaft hätte diesen Vorteil einem Dritten unter identischen Bedingungen nicht gewährt (Fremdvergleichsprinzip oder "Drittvergleich").
- Der ungewöhnliche Charakter der Leistung war für die Organe der Gesellschaft erkennbar.
Was Darlehen an Aktionäre betrifft, so werden diese als geldwerte Leistung qualifiziert, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die einem unabhängigen Dritten nicht eingeräumt worden wären. Das Bundesgericht hat mehrere Kriterien zur Beurteilung dieser Situation entwickelt, insbesondere:
- Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags (insbesondere wenn das Gesetz dies vorschreibt, wie bei Insichgeschäften gemässArt. 718b OR).
- Unsicherheit hinsichtlich der Bonität und der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.
- Fehlende Sicherheiten oder die Bereitstellung unwirksamer Garantien.
- Ausbleibende Zinszahlungen, die lediglich dem Kapital zugeschlagen werden.
- Ein Klumpenrisiko für die Gesellschaft, wenn das Darlehen einen unverhältnismäßig hohen Anteil an ihrem Vermögen oder Eigenkapital ausmacht.
Schließlich betont das Bundesgericht die Bedeutung des Periodizitätsprinzips (oder der Jährlichkeit) der Besteuerung. Eine geldwerte Leistung muss in der Steuerperiode besteuert werden, in der sie "realisiert" wurde, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem aufgrund hinreichender Anzeichen erkennbar wird, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht mehr besteht.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die verschiedenen Indizien für ein Scheingeschäft und bestätigt die Analyse der Vorinstanz in der Sache. Es stellt fest, dass das Darlehen einem Fremdvergleich nicht standhält:
- Vertrag: Ein schriftlicher Vertrag wurde erst spät (frühestens 2021) aufgesetzt, obwohl das Darlehen bereits seit Jahren bestand. Zudem war gemäß Art. 718b OR bei einem Geschäft zwischen der Gesellschaft und ihrem einzigen Verwaltungsrat von Anfang an ein schriftlicher Vertrag zwingend erforderlich.
- Bonität: Die Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers war ungewiss, insbesondere aufgrund seines Vermögens im Ausland.
- Sicherheiten: Die einzige bereitgestellte Sicherheit war eine Bürgschaft des in Deutschland wohnhaften Sohnes des Beschwerdeführers. Die Wirksamkeit dieser Garantie war zweifelhaft, sowohl hinsichtlich der formellen Gültigkeit als auch der Bonität des Bürgen und der Schwierigkeiten einer etwaigen Zwangsvollstreckung im Ausland.
- Klumpenrisiko: Das Darlehen machte Ende 2021 86 % des Gesamtvermögens und 150 % des Eigenkapitals der B.________ AG aus und stellte somit ein erhebliches Risiko für die Gesellschaft dar.
- Rückzahlung: Die im Jahr 2023 erfolgte "Rückzahlung" war keine Zahlung, sondern eine Schuldübernahme durch eine andere vom Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaft, was keine echte Rückzahlungsabsicht im Jahr 2021 belegt.
Das Bundesgericht kommt daher zu dem Schluss, dass das Darlehen insgesamt als Scheingeschäft zu qualifizieren ist und eine geldwerte Leistung darstellt.
Das Bundesgericht befasst sich jedoch auch mit der Frage der Steuerperiode. Es stellt fest, dass das Darlehen bereits Ende 2018 in Höhe von CHF 303'503.- bestand ("Basisdarlehen"). Für die Jahre 2019 und 2020 hatte die Steuerverwaltung die jährlichen Erhöhungen des Darlehens bereits umqualifiziert, nicht jedoch diesen Basisbetrag. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Indizien für ein Scheingeschäft (fehlender Vertrag, Risiko für die Gesellschaft usw.) für diesen Basisbetrag bereits lange vor 2021 bestanden. Die Steuerverwaltung bringt keine neuen Elemente für das Jahr 2021 vor, die rechtfertigen würden, dass erst zu diesem Zeitpunkt der fehlende Rückzahlungswille bezüglich des "Basisdarlehens" manifest wurde. Der Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland ist für sich allein kein ausreichendes Indiz.
Infolgedessen konnte das "Basisdarlehen" von CHF 303'503.- aufgrund des Periodizitätsprinzips nicht für die Steuerperiode 2021 besteuert werden, da es als in einer früheren Periode realisiert hätte gelten müssen. Nur die Erhöhung des Darlehens im Jahr 2021, d. h. CHF 488'249.- (CHF 791'752.- ./. CHF 303'503.-), kann für diesen Zeitraum besteuert werden.
Ergebnis
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des kantonalen Steuergerichts Solothurn auf. Die Sache wird an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit diese eine neue Veranlagung für die Periode 2021 vornimmt und dabei nur den Betrag von CHF 488'249.- sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern als geldwerte Leistung ansetzt. Die Gerichtskosten werden zwischen dem Beschwerdeführer und der Steuerbehörde aufgeteilt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau