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NewsletterVerfahrensrecht

Steuern 2019: Abzug von Krankheitskosten und Begründungsanforderungen für Beschwerden vor Bundesgericht

13 April 2026

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BGer, 26.03.2026, 9C_208/2026

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtigen-Ehepaar hat seine Veranlagung für die Steuerperiode 2019 bezüglich der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern angefochten. Der Streitpunkt betraf hauptsächlich die Weigerung der kantonalen Steuerverwaltung Freiburg, die von den Eheleuten geltend gemachten Krankheitskosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.

Die Steuerverwaltung wies das Gesuch der Steuerpflichtigen in ihrem Einspracheentscheid ab, ebenso das Kantonsgericht Freiburg im anschliessenden Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtigen für einen Grossteil der geltend gemachten Kosten (insbesondere Rettungsdiensteinsätze und Medikamente) nicht nachgewiesen hätten, dass sie diese persönlich getragen hätten und dass diese nicht – auch nicht teilweise – von ihrer Krankenkasse übernommen worden seien. Folglich liess die kantonale Instanz lediglich einen Betrag von CHF 4'434.– zum Abzug zu (entsprechend Franchise, Selbstbehalt, Zahnbehandlungen, Brillen und Spitalbeiträgen), und dies auch nur, soweit dieser Betrag 5 % des Nettoeinkommens der Steuerpflichtigen überstieg.

Die Eheleute erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die formellen Begründungsanforderungen einer Beschwerde, wie sie inArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)festgelegt sind. Eine Beschwerde muss Anträge sowie eine Begründung enthalten, in der kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung allgemein kritisiert (rein appellatorische Kritik) oder der Darstellung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Der Beschwerdeführer muss sich gezielt mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und Punkt für Punkt aufzeigen, inwiefern die Argumentation der Vorinstanz rechtswidrig ist (im Sinne von Art. 95 BGG).

Wird die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, gelten noch strengere Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso muss der Beschwerdeführer bei der Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung oder der Beweiswürdigung darlegen, dass diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne vonArt. 95 BGGberuhen, was dem Nachweis von Willkür gleichkommt (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Schließlich erlaubtArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG dem Bundesgericht, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden und auf eine Beschwerde nicht einzutreten, deren Begründung offensichtlich unzureichend ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt.

Erstens ist die Beschwerde in formeller Hinsicht nur vom Ehemann „i.V.“ unterzeichnet, ohne dass eine Vollmacht der Ehefrau beigefügt wurde. Das Bundesgericht verzichtet jedoch darauf, eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen, da der Ausgang des Verfahrens aus anderen Gründen bereits feststeht.

Zweitens bringen die Beschwerdeführer in der Sache mehrere Rügen vor, ohne diese zu begründen:

  • Sie machen geltend, die kantonale Steuerverwaltung sei nicht durch eine befugte Person vertreten gewesen, ohne jedoch eine gesetzliche Grundlage zu nennen oder darzulegen, inwiefern dies zur Nichtigkeit der Entscheidung führen würde.
  • Sie verlangen implizit den Ausstand einer kantonalen Richterin aufgrund ihrer verfahrensleitenden Handlungen, legen jedoch nicht dar, inwiefern deren Unparteilichkeit beeinträchtigt gewesen wäre (Verletzung vonArt. 30 Abs. 1 BV) oder dass sie diese Rüge rechtzeitig vor der kantonalen Instanz vorgebracht hätten.
  • Sie berufen sich auf den Grundsatz der Rechtskraft (res iudicata), erklären jedoch in keiner Weise, inwiefern ihre Veranlagung für 2019 bereits rechtskräftig entschieden worden wäre.

Drittens und entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich des Abzugs von Krankheitskosten in keiner Weise mit der zentralen Erwägung des Kantonsgerichts auseinandersetzen. Sie versuchen nicht, anhand von Beweisen aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich war oder dass diese das Recht verletzt hat, indem sie den Nachweis verlangte, dass die Kosten nicht durch die Versicherung gedeckt waren. Ihre Kritik ist rein appellatorisch und stützt sich auf irrelevante Argumente, wie etwa die Berufung auf „Gewohnheitsrecht“. Sie legen somit nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht fehlerhaft sein sollten.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich unzureichend begründet ist.

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Der Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Gerichtskosten von 1'000 CHF werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.





Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau