
BGer, 26.03.2026, 9C_205/2026
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtigen-Ehepaar, das früher im Kanton Schaffhausen wohnhaft war und nun im Kanton Waadt lebt, befindet sich im Streit mit der Schaffhauser Steuerverwaltung über die Steuerpflicht für die Perioden 2010 bis 2013. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Steuerpflichtigen mit Beschluss vom 26. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 6'000.- auf.
Dieser per Einschreiben versandte Beschluss wurde von den Steuerpflichtigen nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellungsfiktion galt er am 7. Oktober 2025 als rechtsgültig zugestellt. Da die Steuerpflichtigen den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leisteten, stellten sie am 23. Januar 2026 beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ("Wiedereinsetzung in den früheren Stand").
Mit Beschluss vom 6. Februar 2026 wies das Obergericht dieses Gesuch als verspätet und unbegründet ab. Die Steuerpflichtigen erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen diesen Abweisungsbeschluss und beantragten dessen Aufhebung, die Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Sache in der Sache zu prüfen.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze zur Wiederherstellung einer Frist und zur Zulässigkeit einer Beschwerde.
- Wiederherstellung einer Frist: Eine Partei, die eine Frist unverschuldet versäumt hat, kann deren Wiederherstellung beantragen. Dieses Gesuch muss selbst innerhalb einer peremptorischen Frist (im vorliegenden Fall 10 oder 30 Tage, je nach kantonalem Recht) ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, in dem das Hindernis weggefallen ist.
- Zustellungsfiktion: Ein gerichtliches Dokument, das per Einschreiben versandt und nicht innerhalb der postalischen Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. Diese Rechtsfiktion dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass sich Prozessparteien einem Verfahren entziehen können, indem sie die Kenntnisnahme von Gerichtsschreiben verweigern.
- Begründungsanforderungen der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG): Der Beschwerdeführer muss in seiner Rechtsschrift kurz und präzise darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann sie im vereinfachten Verfahren durch einen Einzelrichter ohne Schriftenwechsel behandelt werden.
- Keine Rechtsverweigerung bei Unzulässigkeit: Wenn ein Gericht auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht eintritt, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. ein verspätetes Wiederherstellungsgesuch), stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Garantie des Zugangs zum Richter (Art. 29a BV) oder Willkür dar (Art. 9 BV).
- Gegenstand des Rechtsstreits (Art. 99 Abs. 2 BGG) : Das Bundesgericht beurteilt nur den Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Argumente, die sich auf frühere, bereits rechtskräftige Entscheide beziehen, sind unzulässig.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde der Steuerpflichtigen und kommt zum Schluss, dass sie offensichtlich unzulässig ist.
Erstens bestätigt das Bundesgericht die Analyse des Obergerichts zur Verspätung des Wiederherstellungsgesuchs. Da die Verfügung über den Kostenvorschuss als am 7. Oktober 2025 zugestellt galt, begann die Frist für das Wiederherstellungsgesuch ab diesem Datum zu laufen. Das Gesuch, das formell am 23. Januar 2026 eingereicht wurde (oder selbst unter Berücksichtigung eines ersten Versuchs in einer Beschwerde vom 17. Dezember 2025), erfolgte weit nach Ablauf der kantonalrechtlichen Fristen von 10 oder 30 Tagen. Selbst wenn man das Datum zugrunde legt, an dem die Steuerpflichtigen den Brief nach eigenen Angaben abgeholt haben (21. Oktober 2025), wäre das Gesuch verspätet. Das Obergericht hat das Wiederherstellungsgesuch daher zu Recht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen.
Zweitens stellt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde der Steuerpflichtigen unzureichend begründet ist. Anstatt darzulegen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Februar 2026 (betreffend die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs) rechtswidrig sein soll, führen die Beschwerdeführer Argumente zur materiellen steuerrechtlichen Streitfrage aus und kommen auf die Frage der Zustellung des Entscheids vom 26. September 2025 zurück. Diese Zustellungsfrage ist jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Rechtsstreits, der sich ausschliesslich auf die Verspätung ihres Wiederherstellungsgesuchs bezieht. Die Beschwerdeschrift enthält somit keine sachdienliche und gezielte Argumentation gegen den angefochtenen Entscheid.
Drittens weist das Bundesgericht das Argument der Beschwerdeführer zurück, wonach die Nichtbehandlung der Sache in der Sache eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. Da das Obergericht die Unzulässigkeit des Wiederherstellungsgesuchs wegen Verspätung korrekt festgestellt hatte, musste es die materielle Seite der Angelegenheit nicht prüfen. Die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften durch die Steuerpflichtigen ist die alleinige Ursache für dieses Ergebnis.
Mangels sachdienlicher Begründung wird die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erklärt und im vereinfachten Verfahren behandelt. Die übrigen Anträge, wie die Durchführung einer Verhandlung oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, werden gegenstandslos.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.– werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau