
BGer, 26.03.2026, 9C_205/2025
Sachverhalt
Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft, die eine Kehrichtverbrennungsanlage im Wallis betreibt. Ihr Kapital befindet sich vollständig im Besitz von Walliser und Waadtländer Gemeinden. Ihre Statuten untersagen die Ausschüttung von Dividenden und sehen bei einer Auflösung die Verwendung des Vermögens für öffentliche Zwecke vor.
Historisch gesehen profitierte die Gesellschaft von einer vollständigen Steuerbefreiung, da ihre Tätigkeit der Abfallentsorgung als öffentliche Aufgabe anerkannt war.
Im Laufe der Jahre diversifizierte sie jedoch ihre Aktivitäten und stieg in die Produktion und den Verkauf von Energie (über ein Fernwärmenetz „Thermoréseau“, Strom, Biogas), Kompost und Holzhackschnitzeln ein. Diese kommerziellen Aktivitäten entwickelten sich zu einer wesentlichen Einnahmequelle und machten in den streitigen Jahren (2015–2018) fast die Hälfte ihres Umsatzes aus. Die kantonale Steuerverwaltung des Wallis überprüfte die Situation neu und beschloss, die vollständige Steuerbefreiung aufzuheben. Sie unterwarf die Gesellschaft einer Teilbesteuerung, die sich ausschliesslich auf die Gewinne und das Kapital aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten bezog.
Zudem nahm die Steuerbehörde im Einspracheverfahren eine reformatio in peius vor, indem sie erhebliche Beträge, die das Unternehmen als „Rückstellungen für zukünftige Arbeiten“ und „Erneuerungsfonds“ verbucht hatte, wieder dem steuerbaren Gewinn hinzurechnete.
Das Kantonsgericht Wallis bestätigte dieses zweigleisige Vorgehen: Die Teilbesteuerung sei aufgrund des kommerziellen Charakters der Energieaktivitäten gerechtfertigt, und die Hinzurechnung der Rückstellungen sei korrekt, da diese keinen bestehenden Verpflichtungen entsprächen, sondern Reserven für künftige Investitionen darstellten. Die Gesellschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
1. Steuerbefreiung wegen öffentlicher Aufgabe (Art. 56 lit. g DBG)
Die Rechtsprechung legt diese Bestimmung restriktiv aus und stellt für die Gewährung einer Steuerbefreiung mehrere kumulative Bedingungen auf:
- Drei Mindestvoraussetzungen:
- Ausschliesslichkeit: Die Tätigkeit muss ausschliesslich dem Gemeinwohl dienen.
- Unwiderruflichkeit: Die Mittel müssen dauerhaft für diesen Zweck gebunden sein.
- Tatsächliche Tätigkeit: Die Gesellschaft muss gemäß ihren Statuten handeln.
- Art des Zwecks: Die Gesellschaft muss einen Zweck von öffentlichem Interesse verfolgen, das heißt eine Aufgabe, die eng mit den staatlichen Zuständigkeiten verknüpft ist (z. B. Abfallentsorgung).
Fehlen eines überwiegenden Erwerbszwecks: Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft Erwerbszwecke verfolgt, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
- Eine Tätigkeit gilt als erwerbswirtschaftlich, wenn sie im Wettbewerb steht und auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet ist.
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität: Die Befreiung einer Einheit, die mit steuerpflichtigen Privatunternehmen konkurriert, würde gegen diesen Grundsatz verstoßen.
- Eine Teilbefreiung ist möglich, jedoch nur, wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten ein gewisses Maß nicht überschreiten und eine klare buchhalterische Trennung erfolgt.
2. Steuerlich abzugsfähige Rückstellungen (Art. 63 DBG)
- Steuerrechtliche Definition: Abzugsfähige Rückstellungen müssen Verpflichtungen abdecken, die am Bilanzstichtag bestehen, oder drohende Verluste während des Geschäftsjahres absichern.
Abgrenzung zu Reserven: Mittel, die für die Finanzierung künftiger Investitionen oder die Erneuerung von Vermögenswerten zurückgelegt werden, sind keine abzugsfähigen Rückstellungen.
- Hierbei handelt es sich um stille Reserven, die Teil des steuerbaren Gewinns sind.
Fall desArt. 32a Abs. 3 USG : Das Umweltschutzgesetz verpflichtet Betreiber von Abfallanlagen zur Bildung von „Rückstellungen“.
- Rechtsprechung und Lehre sind sich jedoch einig, dass diese „Rückstellungen“ im Sinne des USG in Wirklichkeit Reserven zur Finanzierung künftiger Investitionen sind und keine Rückstellungen im steuerrechtlichen Sinne.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht hat die Analyse der Vorinstanz in beiden Punkten bestätigt.
1. Zur Verweigerung der vollständigen Steuerbefreiung
- Das Bundesgericht erkennt an, dass die Gesellschaft die drei Mindestvoraussetzungen (Ausschließlichkeit, Unwiderruflichkeit, tatsächliche Tätigkeit) erfüllt und ihre Tätigkeit der Abfallverbrennung tatsächlich eine öffentliche Aufgabe darstellt.
Er stellt jedoch fest, dass die Aktivitäten der Energieerzeugung und des Energieverkaufs rein unternehmerischer Natur sind.
Die Tatsache, dass das Gesetz (USG) zur Abfallverwertung verpflichtet, macht aus dieser gewerblichen Tätigkeit keinen öffentlichen Dienst.
- Die Verwertung bleibt ein wirtschaftlicher Vorgang, der auf einem wettbewerbsorientierten Markt stattfindet.
- Das Argument des „Verursacherprinzips“ wird zurückgewiesen, da dieses Prinzip auf die Finanzierung der Abfallentsorgung abzielt und nicht auf Nebentätigkeiten wie den Betrieb eines Wärmenetzes.
Vor allem ist das Gewicht dieser kommerziellen Aktivitäten zu groß.
- Da sie fast die Hälfte des Umsatzes generieren, können sie nicht als „nebensächlich“ eingestuft werden.
Die Gewährung einer vollständigen Steuerbefreiung unter diesen Umständen würde den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzen.
- Die Verweigerung der vollständigen Steuerbefreiung und der Übergang zu einer Teilbesteuerung werden daher als bundesrechtskonform beurteilt.
2. Zur Hinzurechnung der Rückstellungen
- Das Bundesgericht bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin für „zukünftige Arbeiten“ und „Erneuerungsfonds“ verbuchten Beträge keine steuerlich abzugsfähigen Rückstellungen darstellen.
Ihr Zweck bestand darin, zukünftige Investitionen zu finanzieren und nicht darin, bestehende Verpflichtungen oder Risiken zum Bilanzstichtag abzudecken.
- Es handelt sich somit um steuerpflichtige Reserven.
Die Berufung auf Art. 32a Abs. 3 USG ändert nichts an dieser steuerlichen Einordnung.
- Diese gesetzliche Bestimmung schreibt zwar die Bildung von Reserven vor, schafft jedoch keine Ausnahme vom Steuerrecht, die deren Abzug vom Gewinn erlauben würde.
- Die Hinzurechnung dieser Beträge zum steuerbaren Gewinn ist daher korrekt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Teilbesteuerung der Gesellschaft für ihre kommerziellen Aktivitäten sowie die Hinzurechnung der Reserven für zukünftige Investitionen zum steuerbaren Gewinn sind damit endgültig bestätigt.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 16’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau