
BGer, 22.05.2026, 9C_178/2026
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, der ein Einzelunternehmen im Immobilienbereich betreibt und an mehreren Gesellschaften beteiligt ist, war Gegenstand verschiedener Steuerkorrekturen für die Perioden 2013 bis 2016 durch die kantonale Steuerverwaltung des Wallis. Nach einem ersten ablehnenden Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige an das Kantonsgericht Wallis. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies bestimmte Punkte (Kinderabzug, Fahrzeugkosten usw.) zur Neubeurteilung an die Steuerbehörde zurück, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab. Dieser Rückweisungsentscheid, der als Zwischenentscheid qualifiziert wurde, war nicht Gegenstand einer zulässigen Beschwerde vor Bundesgericht. (A, B)
Nach einem neuen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gelangte der Steuerpflichtige erneut an das Kantonsgericht, welches seine Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abwies. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und focht sowohl den Endentscheid als auch den vorangegangenen Zwischenentscheid an. Er beantragte die Aufhebung mehrerer Steuerkorrekturen, insbesondere betreffend Mieteinkünfte, Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Kunstwerken und Fahrzeugen sowie die Bewertung einer Forderung gegenüber einer seiner Gesellschaften. (B, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze seiner Kognition. Es wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, prüft jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern keine offensichtlichen Rechtsfehler vorliegen. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wie das Willkürverbot (Art. 9 BV), muss qualifiziert und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Prüfung der Anwendung von kantonalem Recht beschränkt sich auf Willkür. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). (E. 1, 2)
In materieller Hinsicht befasst sich das Urteil mit der Abgrenzung zwischen der privaten Vermögensverwaltung, deren Kapitalgewinne steuerfrei sind, und der selbstständigen Erwerbstätigkeit, deren Einkünfte steuerbar sind. Diese Qualifizierung hängt von einer Gesamtheit von Indizien ab, wie etwa der Systematik der Geschäfte, der Häufigkeit der Transaktionen, der kurzen Haltedauer, dem Einsatz von erheblichem Fremdkapital, dem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und der Absicht, einen Gewinn zu erzielen. (E. 4.3)
Bezüglich der Vermögenssteuer ist das gesamte Reinvermögen zum Verkehrswert steuerbar (Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 StHG). Bei Forderungen entspricht der Verkehrswert grundsätzlich dem Nennwert, es sei denn, ein nachgewiesenes Ausfallrisiko rechtfertigt eine niedrigere Bewertung. Da das StHG keine spezifische Bewertungsmethode vorschreibt, verfügen die Kantone über einen gewissen Ermessensspielraum, dessen Ausübung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft wird. (E. 4.4.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht erklärt mehrere Rügen des Beschwerdeführers für unzulässig. Bezüglich der Fahrzeugversicherungskosten und einer Weiterverrechnung im Zusammenhang mit einer Einlage in das Einzelunternehmen stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor der kantonalen Instanz nicht ausreichend begründet hat und nicht aufzeigt, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts fehlerhaft sein soll. Das Bundesgericht kann diese Punkte daher nicht prüfen. (E. 3.1, 3.2)
Hinsichtlich eines auf seinem Privatkonto verbuchten Mietertrags von CHF 8'640 bestätigt das Bundesgericht die Analyse der Vorinstanz. Diese stufte den Betrag aufgrund mehrerer Indizien als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein: Der Beschwerdeführer besitzt zahlreiche Fahrzeuge, vermietet Parkplätze über seine Gesellschaften und konnte keinen Zusammenhang zwischen diesem Ertrag und von ihm selbst getragenen Mietkosten nachweisen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine eigene Sachverhaltsdarstellung zu präsentieren, ohne die Willkür bei der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzulegen. (E. 4.1)
Bezüglich der Gewinne aus dem Verkauf von zwei Gemälden und zwei Fahrzeugen bestätigt das Bundesgericht die Qualifikation als (nebenberufliche) selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz hat zu Recht mehrere Indizien angeführt: den engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (alleiniger Aktionär einer Handelsgesellschaft für Kunst und Luxusfahrzeuge), die kurze Haltedauer, die Häufigkeit der Transaktionen, die systematische Gewinnabsicht sowie seine Fachkenntnisse. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Verkäufe als solche aus seinem Privatvermögen zu bezeichnen, ohne die herangezogenen Indizien stichhaltig zu bestreiten. (E. 4.3.1, 4.3.2)
Schließlich beurteilt das Bundesgericht die Bewertung seiner Forderung gegenüber seiner Gesellschaft G. SA für die Vermögenssteuer. Der Beschwerdeführer hatte diese unter Berufung auf ein Rückzahlungsrisiko unter ihrem Nennwert deklariert. Das Gericht erachtet den Entscheid der Vorinstanz, den in der Bilanz der Schuldnergesellschaft ausgewiesenen Nennwert beizubehalten, nicht als willkürlich. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Beweise für ein Verlustrisiko erbracht, das einen Abschlag rechtfertigen würde. Seine allgemeinen Behauptungen reichen nicht aus, um eine Rechtsverletzung darzutun. (E. 4.4.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 5, Disp. 1, 2)
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau