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NewsletterVerfahrensrecht

Simuliertes Darlehen an einen Aktionär: Geldwerte Leistung und Steuerhinterziehung

18 March 2026

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BGer, 23.02.2026, 9C_17/2026

Sachverhalt

Im Jahr 2013 gewährte eine Aktiengesellschaft (die Gesellschaft) ihrem Alleinaktionär und Verwaltungsrat (dem Aktionär) ein Darlehen in Höhe von CHF 187'79.-. Die Genfer Steuerverwaltung stufte dieses Darlehen bei der Veranlagung der Gesellschaft als simuliert ein; diese Entscheidung blieb unangefochten. In der Folge leitete die Verwaltung ein Nachsteuerverfahren gegen den Aktionär und seine Ehefrau für die Steuerperioden 2013, 2015 und 2016 ein, da sie den Darlehensbetrag als steuerbare geldwerte Leistung betrachtete. Dem Aktionär wurden Nachsteuern (direkte Bundessteuer und kantonale/kommunale Steuern) sowie eine Busse wegen Steuerhinterziehung auferlegt. Die kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerden der Steuerpflichtigen ab, woraufhin diese das Bundesgericht anriefen.

Rechtliche Erwägungen

Eine geldwerte Leistung (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) ist ein Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Aktionär (oder einer nahestehenden Person) ohne gleichwertige Gegenleistung gewährt und den sie einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht eingeräumt hätte. Ein an einen Aktionär gewährtes Darlehen kann als simuliert und damit als geldwerte Leistung qualifiziert werden, wenn aufgrund einer Reihe von Indizien die Voraussetzungen eines echten Darlehens nicht erfüllt sind (z. B. aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, des Fehlens von Sicherheiten, eines schriftlichen Vertrags oder von Rückzahlungsmodalitäten). 

Die Analyse des simulierten Charakters muss auf den Umständen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung basieren. Nachträgliche Ereignisse, wie eine verspätete Rückzahlung als Reaktion auf ein Steuerverfahren, können die Natur der Leistung nicht rückwirkend ändern.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der Vorinstanz, die das Vorliegen eines simulierten Darlehens aufgrund mehrerer übereinstimmender Indizien bejaht hat. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahr 2013 war der Aktionär zahlungsunfähig und mit Verlustscheinen in Höhe von über CHF 410'000.- belastet; die Mittel sollten zur Begleichung seiner persönlichen Schulden dienen. Zudem gab es ursprünglich weder einen schriftlichen Vertrag noch einen Rückzahlungsplan oder Sicherheiten. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung (das zwei Drittel des Gesellschaftsvermögens ausmachte) einem Dritten unter solchen Umständen niemals gewährt worden wäre. Das Bundesgericht weist die Argumente der Beschwerdeführer zurück. 

Die Formalisierung eines Vertrags im Jahr 2016 und die erst viel später (ab 2022) erfolgten Rückzahlungen sind nachträgliche Ereignisse, die an der Qualifikation der Transaktion im Jahr 2013 nichts ändern. Diese verspäteten Rückzahlungen werden sogar als missbräuchlich angesehen, da sie darauf abzielen, die Situation rückwirkend zu korrigieren. Das Argument, die Gesellschaft selbst stelle eine "objektive wirtschaftliche Garantie" dar, wird als unbegründet zurückgewiesen. Schließlich wird die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben mangels ausreichender Begründung abgewiesen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen und kommunalen Steuern ab. Der Entscheid des Kantonsgerichts wird bestätigt. Die Nachsteuern und die Busse wegen Steuerhinterziehung bleiben bestehen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.





Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau