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NewsletterVerfahrensrecht

Nachsteuer: Nicht deklarierte Einkünfte und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

06 June 2026

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BGer, 29.04.2026, 9C_169/2026

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger, der seine eigene GmbH verwaltet, hat es versäumt, für die Steuerperiode 2019 einen Nettolohn von CHF 33'010 zu deklarieren. Dieses Versäumnis wurde bei der Prüfung der Steuerunterlagen seiner Gesellschaft entdeckt. Die kantonale Steuerverwaltung Zürich eröffnete daraufhin ein Nachsteuer- und Strafverfahren. Durch die Einholung von Informationen bei der Ausgleichskasse (SVA) stellte die Behörde fest, dass der Steuerpflichtige zwischen 2015 und 2020 weitere nicht deklarierte Einkünfte von neun verschiedenen Arbeitgebern bezogen hatte. (E. A.a, A.b)

Das Verfahren wurde auf die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 ausgeweitet. Ein erster Nachsteuer- und Bussenentscheid wurde zugestellt. Nach einer Anhörung des Steuerpflichtigen wurde das Verfahren auf die Periode 2019 ausgedehnt, verbunden mit einer Warnung vor einer reformatio in peius (Verschlechterung der Situation). Schließlich wies die Steuerverwaltung die Einsprache des Steuerpflichtigen ab und setzte die Nachsteuern und Bussen für alle betroffenen Perioden fest (2015, 2016, 2019, 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern; 2015, 2019, 2020 für die direkte Bundessteuer). (E. A.c, A.d)

Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde bezüglich der Nachsteuer abwies. Er gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, unentgeltliche Rechtspflege sowie seine eigene Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. (E. B, C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gemäßArt. 151 Abs. 1 DBG undArt. 160 Abs. 1 StG/ZH. Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung existierten, der Steuerbehörde jedoch unbekannt waren, ergeben, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Diese neuen Tatsachen (unechte Noven) müssen die Ursache für die unvollständige Veranlagung sein. (E. 5.1.1, 5.1.2)

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Bestehen Zweifel über die steuerliche Relevanz eines Sachverhalts, darf er diesen nicht verschweigen, sondern muss ihn vollständig und präzise deklarieren. Die Veranlagungsbehörde ihrerseits darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen und ist nicht zu umfassenden Nachforschungen oder Abgleichen verpflichtet, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler oder eine Unterlassung vorliegen. Eine Untersuchungspflicht entsteht erst, wenn die Steuererklärung offensichtliche und klare Fehler enthält. (E. 5.1.3)

Was die Beweislast betrifft, so obliegt es der Steuerbehörde, die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen zu beweisen, während der Steuerpflichtige die Tatsachen beweisen muss, die die Steuer mindern oder aufheben. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Nachsteuerverfahrens. (E. 5.1.4)

Das Bundesgericht erinnert zudem an die qualifizierten Begründungsanforderungen bei Rügen der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG) sowie bei der Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung, die willkürlich („offensichtlich unrichtig“) sein muss. Bloß appellatorische Kritik oder unbelegte Behauptungen genügen hierfür nicht. (E. 2.1, 2.2, 4.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur vollständigen Deklaration seiner Einkünfte für mehrere Steuerperioden nicht nachgekommen ist. Die Einkünfte aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen, die nachträglich durch AHV-Daten aufgedeckt und durch Arbeitsverträge sowie Lohnausweise bestätigt wurden, stellen „neue Tatsachen“ dar, die der Steuerbehörde bei der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt waren. Diese Elemente rechtfertigen die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens vollumfänglich. (E. 5.2, 5.3)

Das Bundesgericht weist die Argumente des Beschwerdeführers zurück, mit denen er die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anficht. Seine Behauptungen, die Einkünfte seien „fiktiv“ oder der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden, werden als bloße, unbewiesene Behauptungen eingestuft. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, die auf offiziellen Dokumenten beruht, unhaltbar sein soll. Ebenso werden seine verfassungsrechtlichen Rügen abgewiesen, da sie nicht hinreichend begründet sind. (E. 4.1.1, 4.1.2, 5.3)

Der Versuch des Beschwerdeführers, vor Bundesgericht neue Beweismittel einzureichen, wird ebenfalls abgewiesen, da er nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Sein Antrag auf mündliche Verhandlung wird als unnötig erachtet, da die Sache aufgrund der Akten spruchreif ist. (E. 2.3, 4.1.3)

Schließlich wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der Antrag des Beschwerdeführers, sich selbst als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen, wird als „mutwillig“ bezeichnet. (E. 6.2)

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und damit die Rechtmäßigkeit der Nachsteuern für die direkte Bundessteuer (2015, 2019, 2020) sowie die Kantons- und Gemeindesteuern (2015, 2016, 2019, 2020). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv 1, 2, 3, 4)







Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau