
BGer, 20.03.2026, 9C_167/2026
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ fochten ihre Steuerveranlagung für das Jahr 2019 an, welche die Hinzurechnung einer geldwerten Leistung in Höhe von CHF 840'000.- beinhaltete. Sie erhoben gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Steuerrechtskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin.
Nachdem die Steuerverwaltung mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführer Steuerrückstände aufwiesen, ordnete die Steuerrechtskammer am 29. Dezember 2025 an, dass diese bis zum 20. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- zur Sicherstellung der Gerichtskosten zu leisten hätten. Die Verfügung wies ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde gemässArt. 231 Abs. 1 des Tessiner Steuergesetzes (LT/TI).
Da die Steuerpflichtigen die Zahlung nicht fristgerecht leisteten, erklärte der Präsident der Steuerrechtskammer ihre Beschwerde am 4. Februar 2026 für unzulässig. Die Steuerpflichtigen wandten sich daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, diesen Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitgegenstand vor dem Bundesgericht betrifft nicht die materielle Steuerveranlagung (die Leistung von CHF 840'000.-), sondern ausschliesslich den von der kantonalen Behörde wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses erlassenen Nichteintretensentscheid.
Artikel 231 Abs. 1 LT/TI ermächtigt die kantonale Justizbehörde, von Beschwerdeführern, die nicht im Kanton wohnhaft sind oder mit ihren Steuerzahlungen im Rückstand sind, eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten zu verlangen. Die Nichtzahlung dieser Sicherheit innerhalb der gesetzten Frist führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Vor dem Bundesgericht ist die Kognition beschränkt. GemässArt. 105 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist das Gericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung. Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Darüber hinaus unterliegen die Beschwerdeführer bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (wie Willkürverbot, Rechtsgleichheit oder überspitzter Formalismus) einer qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sie müssen klar und detailliert darlegen, worin der angebliche Verstoss besteht.
Überspitzter Formalismus, der durchArt. 29 Abs. 1 der Bundesverfassunguntersagt ist, liegt dann vor, wenn die strikte Anwendung einer Verfahrensvorschrift durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts oder den Zugang zur Justiz in unhaltbarer Weise erschwert.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht hat sämtliche von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen geprüft und abgewiesen.
- Rügen der Willkür (Art. 9 BV) und der rechtsungleichen Behandlung (Art. 8 BV): Die Beschwerdeführer machten geltend, die Forderung eines Kostenvorschusses sei willkürlich, da sie bereits eine Hinterlegung von CHF 80'000.- bei den Steuerbehörden geleistet hätten. Zudem rügten sie eine Diskriminierung, da die beiden Gesellschaften, die die strittige Leistung erbracht hatten und ebenfalls Beschwerde erhoben hatten sowie Steuerrückstände aufwiesen, nicht zur Zahlung eines solchen Vorschusses aufgefordert worden seien. Das Bundesgericht wies diese Argumente mit der Begründung zurück, dass sie auf Tatsachen beruhten (die Existenz der Hinterlegung von CHF 80'000.-, die Beschwerden der Gesellschaften, deren steuerliche Situation), die im angefochtenen kantonalen Entscheid nicht festgestellt worden waren. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG konnte das Bundesgericht diese neuen Elemente nicht berücksichtigen. Zudem stellte es fest, dass die Beschwerdeführer diese Fragen vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der kantonalen Instanz hätten vorbringen müssen.
- Rüge des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Die Beschwerdeführer erachteten die Anwendung von Art. 231 LT/TI als zu „starr“. Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als unbegründet. Es erinnerte daran, dass die Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus erkennt, wenn die Forderung eines Kostenvorschusses und die Folgen seiner Nichtzahlung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen und die Rechtssuchenden ordnungsgemäss über den Betrag, die Frist und die drohende Sanktion informiert wurden. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
- Rüge der Verletzung der Justizgewährleistung (Art. 29a BV): Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass ihre Beschwerde für unzulässig erklärt wurde, noch bevor die Beschwerden der betroffenen juristischen Personen behandelt wurden. Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab, da sie ebenfalls auf Tatsachen beruhte, die im kantonalen Verfahren nicht festgestellt worden waren.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Kritik der Beschwerdeführer entweder im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG unzureichend begründet oder auf unzulässige neue Tatsachen gestützt war.
Ergebnis
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Der vom Steuergerichtshof des Appellationsgerichts des Kantons Tessin ausgesprochene Nichteintretensentscheid wird somit bestätigt. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 3'000.- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau