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NewsletterVerfahrensrecht

Radio- und Fernsehgebühren: Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zur Leistung eines Kostenvorschusses, nicht wiedergutzumachender Nachteil und Zuständigkeit für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

13 April 2026

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BGer, 23.03.2026, 9C_166/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Radio- und Fernsehgebühr (Haushaltsabgabe) gegen die Serafe AG hat A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 forderte das BVGer A.________ auf, bis zum 2. März 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 3. März 2026 erhob A.________ gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesgericht (BGer). Er machte geltend, dass er als Empfänger von Ergänzungsleistungen finanziell nicht in der Lage sei, einen solchen Kostenvorschuss zu leisten, weder vor dem BVGer noch vor dem BGer.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, also eine Verfügung, die das Verfahren nicht abschliesst. GemässArt. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist eine solche Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein Nachteil gilt als nicht wieder gutzumachend, wenn er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht mehr vollständig behoben werden kann.

GemässArt. 42 Abs. 1 BGGobliegt es der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung einen solchen Nachteil bewirkt, es sei denn, dieser sei offensichtlich.

Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass eine Zwischenverfügung, mit der ein Kostenvorschuss verlangt wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Anders verhält es sich, wenn diese Verfügung die Folge der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist. In diesem Fall stellt die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses trotz Bedürftigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, da dies der Partei den Zugang zum Gericht verwehren kann.

Schliesslich stellt das BGer klar, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bei der für das betreffende Verfahren zuständigen Behörde einzureichen sind. Wird ein Gesuch an eine unzuständige Behörde gerichtet, so hat diese es von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei der Verfügung des BVGer, mit der ein Kostenvorschuss verlangt wird, um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG handelt.

Es hält jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt hat, inwiefern ihm durch diese Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Die Beschwerde genügt somit bereits nicht den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG.

Darüber hinaus prüft das Bundesgericht die Angelegenheit in der Sache und kommt zum Schluss, dass kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich vor Erlass des Zwischenentscheids durch das Bundesverwaltungsgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der angefochtene Entscheid betraf daher keine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich nimmt die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer nicht den Zugang zum Gericht, da es ihm weiterhin freisteht, beim Bundesverwaltungsgericht ein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Frage des Kostenvorschusses könnte gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid erneut geprüft werden.

Das Bundesgericht wertet die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Bedürftigkeit jedoch als implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da das Bundesgericht für die Entscheidung über dieses Gesuch nicht zuständig ist, überweist es dieses von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht zur Bearbeitung.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesgericht selbst wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos erachtet, da das Bundesgericht auf deren Erhebung verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist.

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Es überweist die Akten an das Bundesverwaltungsgericht, damit dieses über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren entscheidet. Das Bundesgericht hält fest, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Entscheidung über dieses Gesuch eine neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ansetzen muss.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird im Übrigen abgewiesen.





Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau