
BGer, 01.05.2026, 9C_164/2025
Sachverhalt
Im Jahr 2021 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein Steuerhinterziehungsverfahren gegen A.________ (den Beschwerdeführer) für die Steuerperiode 2014 ein. Ihm wurde vorgeworfen, ein Einkommen von CHF 3'392'500.– nicht deklariert zu haben. Dieser Betrag soll als Vergütung für seinen Einfluss als Verwaltungsratspräsident der E.________ AG und CEO der Bank F. im Rahmen einer komplexen Transaktion („B.-Deal“) geflossen sein. In dieser Angelegenheit hatte ein Dritter, D., eine treuhänderische Beteiligung („Schattenbeteiligung“) an der Gesellschaft B. SA erworben und dem Beschwerdeführer die Hälfte des Wertes dieser Beteiligung versprochen. Da der Beschwerdeführer 2014 Liquidität benötigte, erhielt er ein Darlehen von D.________ in Höhe von CHF 2'064'000.–. Später im selben Jahr wurde die Vergütung des Beschwerdeführers endgültig auf CHF 3'392'500.– festgesetzt. Diese Forderung wurde zur Tilgung des Darlehens verwendet, und der Restbetrag von CHF 1'328'500.– wurde an den Beschwerdeführer ausgezahlt. Die Steuerverwaltung verurteilte den Beschwerdeführer wegen vollendeter Steuerhinterziehung zu Bussen für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht von Appenzell Ausserrhoden bestätigt, woraufhin der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte. (E. A, B, 3.1)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass gemässArt. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)alle Einkünfte, ob einmalig oder wiederkehrend, der Einkommenssteuer unterliegen. Eine Steuerhinterziehung begeht gemässArt. 175 Abs. 1 DBGder Steuerpflichtige, der vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Steuer. Das Steuerhinterziehungsverfahren ist ein echtes Strafverfahren. Die kantonalen Bestimmungen hierzu (im vorliegenden Fall Art. 19 Abs. 1 und 243 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes von Appenzell Ausserrhoden) sind mit dem Bundesrecht (Art. 7 Abs. 1 und 56 Abs. 1 StHG) harmonisiert und sehen identische Regeln vor. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung, was Willkür gleichkommt. (E. 1.3, 2, 5)
Anwendung auf den Einzelfall
Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifizierung der CHF 3'392'500.– als steuerbares Einkommen im Jahr 2014. Er bringt drei Hauptargumente vor: Die Mittel stammten aus einem nicht zurückgezahlten Darlehen, aus einer nicht steuerbaren Kapitalrückzahlung im Zusammenhang mit einer angeblichen 5,8%-Beteiligung an der B.________ SA oder, subsidiär, aus Honoraren, die 2012 und nicht 2014 erzielt wurden. Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück. Erstens ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, die willkürfrei festgestellt hat, dass das Darlehen von D.________ wirksam durch die Forderung des Beschwerdeführers verrechnet wurde. Die Verwendung einer Forderung zur Tilgung einer Schuld macht diese nicht steuerfrei. (E. 4.1, 4.2)
Zweitens erachtete die Vorinstanz die Existenz einer vom Beschwerdeführer erworbenen 5,8%-Beteiligung als „wenig glaubhaft“; eine Sachverhaltsfeststellung, die nicht offensichtlich unrichtig ist und das Bundesgericht daher bindet. Folglich ist die These der Kapitalrückzahlung hinfällig. (E. 4.3)
Drittens bestätigt das Bundesgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Einkommenserzielung die Analyse der Vorinstanz. Auch wenn vor 2014 eine grundsätzliche Einigung bestand, zeigen die Dokumente aus dem Jahr 2012, dass der Wert der Beteiligung von D.________ und damit die Forderung des Beschwerdeführers lediglich „potenziell“ und „prognostisch“ war. Erst im August 2014 wurde die Forderung des Beschwerdeführers endgültig auf CHF 3'392'500.– festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Forderung gewiss und fällig und damit steuerlich realisiert. Da die Zahlungen und die Verrechnung im Jahr 2014 erfolgten, wurde das Einkommen dieser Steuerperiode korrekt zugeordnet. (E. 4.4, 4.5, 4.6)
Schließlich bestätigt das Bundesgericht das subjektive Element der Steuerhinterziehung. Als erfahrener Geschäftsmann konnte der Beschwerdeführer nicht ignorieren, dass es sich bei den erhaltenen Beträgen um ein Entgelt handelte. Indem er es unterließ, diese als Einkommen zu deklarieren, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass eine unvollständige Besteuerung erfolgte, was für die Erfüllung des Vorsatzes gemäß Art. 175 DBG ausreicht. (E. 4.7, 4.8)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2014. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie die verhängten Bussen werden bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv 1, 2, 3)
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